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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0623
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555

Ferner sind die Fenster der Wagen der Bahn Kornmarkt-Molkenkur auf der
inneren Bahnseite so zu versichern, daß ein Hinausbeugen seitens der Fahrgäste
oder ein Hinausstrecken von Körperteilen ausgeschlossen ist.

Die fünf Stationen sind durch eleitrische Läutewerke zu verbinden.

§ 3. Die Gleise sin'd autzerhaD der Bahnstationen 0,3 Meter über die
Wagenbreite hinaus von allen Anhäusungen von Erde, Kies und sonstigen
Fahrhindernissen frei zu halten.

Die Bahnstrecken und sämtliche Betrie'Lsmittel sind während der Be-
triebsdauer täglich mindestens zweimal, darunter einmal vor Beginn der
Fahrten, durch Begehen der Bahnen, sodann durch die RevifionSzüge zu revi-
dieren; dabei ist insbesondere auch auf den Zustand der Zahnstange und der
Bremsen zu achten.

Allen wegen der Unterhaltung der Bahnen und der Betriebsmittel (§Z 2
und 3), sowie wegen der Bahnpolizei in der Folge etwa ergehenden weiteren
Anordnungen der Aussichtsbehörde hat die Betriebsunternehmerin Folge zu
leisten.

Zu den von der Aufsichtsbehörde für notwendig erachteten, auf Kosten
der Betriebsunternehmerin vorzunehmenden technischen Revisionen hat die
letztere das etwa ersorderliche Hilsspersonal zu stellen.

§ 4. Jedem Zuge ist das zur Führung und Bedienung erforderliche
Versonal beizugeben. Dasselbe mutz zur Besorgung der ihm übertragenen
Verrichtungen befähigt und zuverlässig sein; die Nachweise hierüber sind auf Ver-
langen dem Bezirksamte einzureichen.

Die Betriebsordnung sowie die Dienstweisungen sür die Bediensteten
bedürfen der polizeilichen Bestätigung.

Bedienstete, welche sich Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen
der Betriebsordnung oder ihrer Dienstweisung bezw. sonstige Nachlässigkeiten
im Dienste zu Schulden kommen lassen, sind — unbeschadet ihrer Bestrafung
auf Grund dieser Vorschrift — auf Verlangen der Aufsichtsibehörde zu ent-
lassen; das letztere gilt auch von solchen Bediensteten, welche sich zur weiteren
Besorgung des Dienstes in der Folge als unbefähigt erweisen.

8 5. Die Fahrgeschwindigkeit darf 2 Meter in der Sekunde nicht übersteigen.

Bei Fahrten während der Dunkelheit mutz das Bahngleiis vermitteist
einer an den Wagen nach vorn anzubringenden Laterne derart erhellt
wer'den, dah das Gleis aus mindestens doppelte Bremslänge übersehen wer-
den kann. Auherdem sind die Wagen im Jnnern, sowie die Warteräume
ilnd Stationszugänge zu beleuchten.

8 6. Die Züge dürfen nur aus einem auf- und abwärtsfahrenden Wagen
bestehen. Die hdchste Zahl der in einem auf- und abwärtsfahrenden Wagen zu-
zulassenden Personen beträgt 50.

Bei Beförderung von Gepäck ist die festgesetzte Personenzahl dem Gewicht
des Gepäcks entsprechend zu vermindern.

8 6a. Während eines Gewitters im Bereich der Bergbahn ist der Betrieb Grg.v.
einzustellen. s.ix.7

§ 7. Das Betreten des Bahnkörpers ist nur den Bahnbediensteten und
dem Aufsichtspersonal gestattet.

Das Einsteigen in einen bereits in Gang gesetzten Zug, der Versuch, so-
wie die Hilfeleisiung dazu ist verboten, desgleichen das Aussteigen, so lange
der Zug sich noch in Bewegung befindet.

Ebenso ist es untersagt, auf der Plattform des Wagens sich über sie hinauszu-
beugen, einzelne Körperteile hinauszustrecken oder die stromführendenTeile zuberühren.

8 8. Vorbehaltlich der weitergehenden Strafvorschriften der 88 305,

315 und 3l6 des R.-St.-G.-B. ist es untersagt, die Bergbahnen und die
zugehörigen Anlagen und Betriebsmittel zu veschädigen. Desgleichen ist
jede Handlung strafbar, welche — wie die Anbringurig von Fahrhinderniffen,
unbefugter Gebrauch der Bremsvorrichtung, Nackmhmung der Signale
u. dgl. — den Bahnbetrieb gefährden oder stören könnte.
 
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