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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0624
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556

§ 9. Alles Lärmen und Singen in den Wngen ist untersagt und -as
Tabakrauchen nur auf den Autzenplätzen und in den als Rauchcoupe be-
zeichneten WagenaLteilungen gestattet.

Z 10. Personen, welche wegen einer sichtlichen Krankheit oder aus an-
deren Gründen den Mitfahrenden augenscheinlich lästig werden, sind von der
Fahrt ausguschlietzen. Etwa schon bezahltes Fahrgeld ist denselben zurück-
zugeben. Personen, welche betrunken sind oder sich unanständig benehmen,
sind vor der Fahrt auszusetzen und haben keinen Anspruch auf Rückgabe des
Fahrgeldes.

Abdg.v. 8 11. Größere Hunde dürfen bei den regelmäßigen Fahrten nur im
s. ix. 7 Gepäckraum und nur in Begleituny von erwachsenen Personen gegen Ent-
richtung der tarifmäßigen Gebühr mitgenommen werden. Schoßhunde werden
dagegen frei und auch im Jnnern des Wagens befördert, wenn sie auf den
Schoß genommen werden.

§ 12. Ein Abdruck der 88 7—11 und 13 dieser Bergbahnordnung ist
in den Einsteigehallen und im Jnnern eines jeden Wagens an geeigneter
Stelle anzuheften.

Z 13. Uebertretungen dieser Vorschriften werden gemätz § 366 Ziff. 10
des Reichsstrafgesetzbuches mit Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu
14 Tagen bestraft.

Der Verkehr auf der Frredrichsdrürke.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 2. Januar 1908 auf Grund deS 8 366 Ziff. 10

R.-SL.-G.-B.

Die Benutzung der FriedrichS- (neuen) Brücke durch geschlossene Abteilungen betr.

Einzige Bestimmung.

Fußgänger in geschlossenen Abteilungen dürfen die Brücke nicht im Tritt
passteren.

Dies gilt auch von Militärabteilungen.

Pie Handhadung drr Strahenpolirei im Grdiete dvs Hridel-

berper Stadtwaldes.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 23. Oktober 1880 auf Grund des 8129 P.-St.-G.-B.,

8 366 Ziff. 10 R.-St.-G.-B.

Faff.v. 8 1- Zum Hemmen der Fuhrwerke darf nur der hölzerne Radschuh oder
io. v. 7 die Mücke verwendet werden.

8 2. Das Fahren, Reiten und Viehtreiben auf Futz-, fowie auf Geh-
wegen ist untersagt.

§ 3. Das Verunreinigen der Wege, freien Plätze, Schutzhäuschen, sowie
der an den Wegen aufgestellten Tische und Bänke ist verboten.

8 4. Uebertretungen der 88 1 und 2 werden gemätz § 366 Ziff. 10 R.-
St.-G.-B. an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen, Ueber-
Lretungen des 8 3 gemätz 8 129 P.-St.-G.-B. mit gleicher Strafe geahndet.

Der Schutz der öffentlichrn Nnlagen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 9. Februar 1907 unter Aufhebung der ortspolizei-
lichen Vorschrift vom 19. Juni 1888, die Ordnung in den Anlagen, im Stadt- u.
Neptunsgarten, sowie auf dem Bismarckplatze betr., nebst den Zusätzen vom 4. Juni
1897 und 22. Sept. 1905 auf Grund des 8 366 Ziff. 10 R.-St.-G.-B. und der

88 129, 144, 145 P.-St.-G. B.

Jn den öffentlichen Anlagen der Stadt ist außer dem, was durch allgemeine
polizeiliche Vorschriften untersagt ist, insbesondere noch verboten:

8 1. 1. Auf den Gehwegen zu reiten oder zu fahren, auch mit Fahrrädern;
ferner nnt Droschken oder Autos aus den Gehwegen vor Wohnhäusern oder Hotels
vorzufahren.

2. Die Rasenplätze sämtlicher Anlagen, die Raseneinfassungen und Pflanzungen
zu betreten, die Einsriedigungen zu übersteigen oder zu beschädigen.
 
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