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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0625
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557

3. Pflanzen, Zweige, BLüten, Früchte usw. abzubrechen, Papierabfälleund dergl.
wegzuwerfen.

4. Die Basfins zu verunreinigen oder Hunde darin zu baden.

5. Bänke, Kunst- und andere Gegenstände zu verunreinigen, zu beschädigen, oder
von den ihnen anqewiesenen Plätzen zu verstellen.

6. Auf den Äänken herurnzuliegen oder zu schlafen. Dieses Verbot erstreckt sich
auf alle öffentlichen Bänke im ganzen Stadtgebiet, sowohl auf dem rechten als auf
dem linken Neckarufer.

7. Vögel zu fangen oder Vogelnester auszuheben.

8. Mit Steinen zu werfen.

9. Das Hausieren mit Waren jeglicher Art, insbesondere das Feilbieten von
Blumen, Backwaren, Obst und dergl. im Stadtgarten sowie in allen städtischen An-
lagen und Gärten, welche durch ein besonderes Geländer abgegrenzt sind.

Z 2. Die Bankreihe in den Anlagen der Leopoldstraße unmittelbar längs des
Promenadenwegs, sämtliche Bänke in den Anlagen um die Peterskirche u. Johannis-
kirche, am Steigerweg, im Stadt- und Neptunsgarten sowie in den Gartenanlagen des
Bismarcks- und Mönchhofplatzes sind nur für Erwachsene und Kmder in Begleitung
ihrer Angehörigen oder Anfstchtspersonen bestimmt.

Z 3. Dienstboten in Begleitung von Kindern dürfen in den Anlagen nur jene
Bänke benützen, welche nicht mit der Aufschrift „nur für Erwachsene" versehen sind.

8 4. Kinder unter 12 Jahren, welche sich nicht in Begleitung ihrer Angehörigen
befinden, sowie Dienstboten wit Kindern, ist ohne Beisein der Dienstherrschafr der
Eintritt in den Stadtgarten untersagt.

8 5. Kinderwagen dürien nur auf dem hinter der südlichen Baumreihe der
Leopoldstraße hinziehenden Wege und niemals nebeneinander gefahren werden.

8 5. Hunde dürfen in den Stadt-, Neptuns- und Bismarcksgarten sowie in alle
eingegrenzten Anlagen überhaupt nicht mitgebracht werden.

8 7. Der Spielplatz am rechten Neckarufer unterhalb der Friedrichsbrücke darf
ebensowenig wie andere öffentliche Plätze als Reitplatz benützt werden.

8 8. Uebertretungen werden gemäß 8 366" R.-St.-G.-B. und 88 129,144,145
P.-St.-G.-B. bestraft.

Schlotzgarten-Ordnung.

OrtspolizeilicheVorschrift vom 29. Nov. 1880 in der Fassung vom 10. Nov. 1892

auf Grund der 88 100 und 129 P.-St.-G.-B., 8 366" R.-SL.-G.-B.

§ 1. Verboten ist im ganzcn Schlotzgartengebiet:

1. Das Hausieren mit Waren jeder Art, insbesondere das Feilbieten
von Blumen, Backwaren, Obst und dergleichen;

2. das Tragen schwerer Lasten, als Holz- und Grasbündel;

3. Las Werfen mit Steinen;

4. das Fahren, auch dasjenige mit Schubkarren und Velocipeden und
das Reiten (auch auf Eseln);

Velocipede dürfen durch den Schlotzgarten nur geschoben werden;

Kutscher und Eseltreiber haben ihre Fahr- bezw. Reitgäste auf denAbda.v.
Halteplätzen bei der Schlotzstation der Bergbahn abzusetzen und ebenda ihre so. x. vs
Fuhrwerke und Tiere aufzustellen.

DaS Hinausfahren bezw. -Reiten über das östliche Ende des Halteplatzes
ist verboten.

5. Mit Kindevwagen darf während der Abhaltung von Konzerten in
der Schlotzwirtschaft, fowie an Sonn- und Feiertagen zur grotzen Terrasse
nur auf dem Wege gefahren werden, welcher hinter den Wirtschaftsgebäuden
an dem Weiher vor^ei zum Scheffeldenkmal führt.

tz 2. Verboten ist ferner:

1. Das Betreten der Rasenplätze und Pflanzengruppen, das Uebersteigen
und Durchbrechen der Einfriedigungen, das Abpflücken, Losreitzen, Abschnei-
den oder Abschlagen, sowie das Entwenden von Gartenfrüchten, Blurnen,
Pflanzen und Zweigen.

2. Das Verunreinigen von Gebäuden, Gartenanlagen, Wegen, Brunnen, Zus v.

Tischen und Bänken, sowie das Liegen und Schlafen auf den Bänken. ^ ^

3. Das Erklettern der Ruinen.
 
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