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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0626
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558

§ 3. Auf dem Burgweg darf nicht gefahren werden, dagegen ist das
Reiten auf Eseln oder Pferden bis dahin, wo der Weg nach der Karlsschanze
und nach dem Friesenbevg sich teilt, gestattet.

Die leergehenden Tiere sind in langsamem Schritt zu führen.

Die von den Tieren herrührenden Verunreinigungen des Weges müssen
sogleich beseitigt werden.

Z 4. Hunde sind im ganzen Schloßbezirk an kurzer Leine zu führen.

§ 5. Bezüglich der Polizeistunde in der Schlohrestauration, sowie be-
züglich des Mitnehmens von Hunden in diese Wirtschaft gelten die allge-
meinen polizeilichen Vorschriften.

§ 6. Wer den Bestimmungen der §8 1, 3 und 4 zuwiderhandelt, hat nach
Maßgabe des 8 366 Ziff. 10 des R.-St.-G.-iB. Geldstrafe bis zu 60 Mark
oder Haft bis zu 14 Tagen zu gewärtigen.

Zuwiderhandlungen gegen den 8 2 Ziff. 1 zieben gemah 8 144 und
145 Ziff. 3 des P.-St.-G.-B. Geldstrafen bis zu 50 Mark oder Hast bis zu
8 Tagen, bezw. Geldstrafen bis zu L0 Mark nach sich.

Zuwiderhandlungen gegen 8 2 Ziff. 2 werden nach 8 129 des P.-St.-
G.-B. mit Geldstrafen bis zu 60 Mark oder mit Hast bis zu 14 Tagen und
Zuwiderhandlungen gegen 8 2 Ziff. 3 nach 8 100 des P.-St.-G.-B. mit Geld-
strafen bis zu 10 Mark geahndet.

Der Verkrhr mit Fahrrädrrn

auf öffentlrchen Wegen und Plätzen.

Verordnung Großh. Ministeriums des Jnnern vom 7. November 1907 (Ges.- und
V.-Bl. S. 542/546) sowie Abänderung dieser durch Verordnung Gr. M. d. I.
v. 23. März 1908 (Ges.- u. V.-Bl. S. 85/86) auf Grund des 8 366 Ziff. 2, 3 u. 10
des R.-S1.-G.-B., des 8 108 Ziff. 5 P.-St.-G.-B. und des 8 26 des VerwaltungS-
gebührengesetzes und unter Aufhebung der Verordnungen vom 29. Oktober 1895
(Ges.- u. V.-Bl. S. 377) u. 18. März 1896 (Ges.- u. V.-Bl. S. 64).

Allgemeine Vorschriften.

8 1. Für den Radfahrverkehr gelten sinngemäß die den Verkehr von Fuhr-
werken auf öffentlichen Wegen und Plätzen regelnden polizeilichenVor>chriften, soweit
nicht in nachfolgendem andere Bestimmungen getroffen sind.

Auf Fahrräder, welche im öffentlichen Transportgewerbe verwendet werden,
sowie auf die Fahrer dieser Räder finden neben den nachstehenden Vorschriften die
allgemeinen Bestimmungen über den Betrieb der dem öffentlichen Transportgewerbe
dienenden Beförderunysmittel Anwendung.

Auf Fahrräder, dre nicht ausschließlich durch menschliche Kraft betrieben werden,
finden die nachstehenden Vorschriften insoweit Anwendung, als nicht in den Vor-
schristen, betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, ein anderes bestimmt ist.

L. Das Fahrrad.

8 2. Jedes Fahrrad muß versehen sein:

1. mit einer stcher wirkenden Hemmvorrichtung;

2. mit einer helltönenden Glocke zum Abgeben von Warnungszeichen;

3. während der Dunkelheit und bei starkem Nebel mit einer hellbrennenden
Laterne mit farblosen Gläsern, welche den Lichtschein nach vorn auf
die Fahrbahn wirft.

6. Der Radfahrer.

a) Ausweis über die Person des Radfahrers.

8 3. Der Radfahrer hat eine auf seinen Namen lautende Radfahrkarte bei
sich zu führen und auf Verlangen dem zuständigen Beamten vorzuzeigen.

Die Karte wird vom Bezirksamt des gewöhnlichcn Aufenthaltsorts des Nad-
fahrers nach dem Muster der Anlage ausgestellt.

Für Personen unter 14 Iahren ersolgt die Ausstellung auf Antrag des
Vaters, Vormundes oder sonstigen Gewalthabers.

Die Radfahrkarte gilt sür den Umfang des Deutschen Reichs.

Für die Erteilung der Radfahrkarte wird eine Taxe von 1 Mk. ohne Sportel
erhoben.
 
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