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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0627
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559

Radfahrer, welche ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Deutschen
Reichs haben, haben einen anderweiten genügenden Ausweis über ihre Person
bei sich zu führen und auf Verlangen dem zuständigen Beamten vorzuzeigen.

b) Besondere Pflichten des Radfahrers.

8 4. Jeder Radfahrer ist zur gehörigen Vorsicht bei der Leitung seines
Fahrrads verpflichtet.

Auf den Haltruf oder das Haltezeichen eineS als solchen kenntlichen Polizei-
beamten hat jeder Radfahrer sofort anzuhalten. Zur Kenntlichmachung eines
Polizeibeamten ist auch das Tragen einer Dienstmütze ausreichend.

8 5. Die Fahrgeschwindigkeit ist jederzeit so einzurichten, daß Unfälle und
Verkehrsstörungen vermieden werden.

Jnnerhalb geschlossener Ortsteile darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit ge-
fahren werden.

Auf unübersichtlichen Wegen, nach Eintritt der Dunkelheit oder bei starkem
Nebel, beim Einbiegen aus einer Straße in die andere, bei Straßenkreuzungen,
bei scharfen Straßenkrümmungen, bei der Ausfahrt aus Grundstücken, die an
öffentlichen Wegen liegen, und bei der Einfahrt in solche Grundstücke, ferner beim
Passieren enger Brücken und Tore sowie schmaler oder abschüssiger Wege sowie
da, wo die Wirksamkeit der Hemmvorrichtung durch die Schlüpfrigkeit des Weges
in Frage gestellt ist, endlich uberall da, wo ein lebhafter Verkehr stattfindet, muß
langsam und so vorsichtig gefahren werden, daß das Fahrrad nötigenfalls auf der
Stelle zum Halten gebracht werden kann. Jn allen diesen Fällen sowie bei jedem
Bergabfahren ist es verboten, beide Hände gleichzeitig von der Lenkstange oder die
Füße von den Pedalen zu nehmen.

8 6. Der Radfahrer hat entgegenkommende, zu überholende, in der Fahrt-
richtung stehende oder die Fahrtrichtung kreuzende Menschen, insbesondere die
Führer von Fuhrwerken, Reiter, Viehtreiber usw. durch deutlich hörbares Glocken-
zeichen rechtzeitg auf das Nahen des Fahrrads aufmerksam zu machen.

Auch an unübersichtlichen Stellen (H 5 Absatz 3) ist das Glockenzeichen zu geben.

Das Abgeben des Glockenzeichens rst sofort einzustellen, wenn Tiere dadurch
unruhig oder scheu werden.

Zweckloses oder belästigendes Klingeln ist zu unterlassen. Der Gebrauch von Abda.v.
Signalpfeifen, Huppen und beständig tönenden Glocken (Schlittenglocken u. dergl.) ss. m. L
sowie von sogenannten Radlaufglocken, sofern fie dergestalt in Verbindung mit
der Hemmvorrichtung stehen, daß ste ertönen, wenn und solange diese in An-
wendung gebracht wird, ist untersagt.

Merkt der Nadfahrer, daß ein Tier vor dem Fahrrade scheut, oder daß sonst
durch das Vorbeifahren mit dem Fahrrade Menschen oder Tiere in Gefahr gebracht
werden, so hat er langsam zu sahren und erforderlichenfalls sofort abzusteigen.

8 7. Das Einbiegen in eine andere Straße hat nach rechts in kurzer
Wendung, nach links in weitem Bogen zu geschehen.

8 8. Der Radfahrer hat bei der Fahrt die rechte Seite der Fahrbahn ein-
zuhalten und entgegenkommenden Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen, Reitern, Radfahrern.
Fußgängern, Viehtransporten oder dergl. rechtzeitig und genübend nach rechts aus-
zuweichen oder, falls dies die Umstände oder die Oertlichkert nicht gestatten, so
lange abzusteigen, bis die Bahn frei ist.

Auf Fahrwegen haben entgegenkommende Fuhrwerke, Kraftfahrzeuge usw.
dem Radfahrer soviel Platz frei zu lassen, daß er auf der Fahrstraße ohne Gefahr
rechts ausweichen kann.

8 9. Das Vorbeifahren an eingeholtenFuhrwerken,Kraftfahrzeugen,Reitern,Rad-
fahrern,Fußgängern,Viehtransporten oder dergl. hat auf der linkenSeite zuersolgen.

Auf Fahrwegen haben die zu überholenden Fuhrwerke, Kraftfahrzeuge usw.
auf das gegebene Glockenzekchen so viel Platz frei zu lassen, daß der Radfahrer
auf der Fahrstraße ohne Gefahr vorbeifahren kann

An unübersichtlichen Stellen (8 5 Absatz 3) sowie überall, wo die Fahrbahn
durch Fuhrwerke, Kraftfahrzeuge usw. verengt ist, ist das Ueberholen verboten.

8 10. Das Umkreisen von Fuhrwerken, Menschen und Tieren und ähnliche
Bewequngen, welche geeignet sind, Menschen oder Eigentum zu gefährden, den
Verkehr zu stören oder Tiere scheu zu machen, sind verboten.
 
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