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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0631
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Bon den Fahrgästen.

§ 10. Die Fahrgäste dürfen Gegenstände, welche geeignet sin-d, das Jn-
nere des Wagens zu beschädigen oder zu verunreinigen, nicht in die DroschVe
mitnehmen.

Handgepäck im Gewicht bis zu 10 Kilogramm darf der Fahrgast unent-
geltlich mit in die Droschke nehmen. Grötzere Gepäckstücke stnd gegen Entrich-
tung einer Gebühr von 20 Pfg. per Stück auf dem Kutscherbock unterzu-
bringen.

Das Mitnehmen von Hunden in die Droschke ist den Fahrgästen nur
mit Zustimmung des Kutschers gestattet.

Fahrgäste, welche vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandeln oder sich
sonst ungehörig benehmen, können nach wiederholter sruchtloser Verwarnung
seitens des Kutschers zum Aussteigen genötigt werden und müssen, falls die
Fahrt schon begonnen war, gleichwoht die ganze Taxe für die vereinbarts
Fahrt bezahlen.

§ 11. Mehr als vier Personen, wobei zwei Kinder unter zehn Jahren
einer erwachsenen Person gleichgerechnet werden, rst der Kutscher nicht ver*
pflichtet, in den Wagen aufzunehmen. Hat er dies dennoch getan, so ist er
doch nicht berechtigt, mehr als das taxmätzige Fahrgeld für vier Personen
zu fordern.

Mehr als sechs Personen aufzunehmen, ist dem Droschkenkutscher nicht
gestattet.

Kinder unter 6 Jahren in Begleitung Erwachsener sind taxfrei mitzu-
nehmen.

Von den Halteplätzen.

§ 12. Die Halteplätze (8 2) werden von der Polizeibehörde mit Zu-
stimmung des Stadtrats bestimmt; es mutz jedoch eine verhältnismähkige
Vevteilung der Fuhrwerke auf den verschiedenen Plätzen stattfinden. Dies,
sowie die Art und Weise der Aufstellung zu Lewerkstelligen, ist Sache der
Polizeibehörde. Das Anhalten der Droschken an anderen als den beMmm-
ten Warteplätzen ist untersagt. Das Verzeichnis der Halteplätze wird von
Zeit zu Zeit im Amtsblatt veröffentlicht*).

Z 13. Das Tränken und Füttern der Pferde darf innerhalb der Stadt
nur auf den Halteplätzen, niemals während der Fahrt geschehen.

Die Reinigung der Droschkenhalteplähe wird auf Rechnung der Stadt-
kasse durch städtische Bedienstete vorgenommen, (wofür von dem Eigentümer
jeder Droschke an die Stadtkaffe die jeweils festgesetzten Gebühren zu be-
zahlen sind).

Bom Bahndroschkendienst.

8 14. Die Zahl der Droschken, welche bei Ankunft der Bahnzüge an
sämtlichen Bahnhöfen anwesend sein müssen, Wird von der Polizeibehörde
nach vorherigem Benehmen mit den Eisenbahnbehörden und dem Stadtrat
bestimmt; ebenso der jeweilige Aufstellungsplatz daselbst.

Die Droschkenführer haben innerhalb des Bahnhofgebietes allen auf ihre
Aufstellung und ihr Verweilen daselbst bezüglichen Anordnungen der Beam-
ten und Bediensteten der Betriebsverwaltung unweigerlich Folge zu leisten.

Die einzelnen Droschkensührer werden zu -iesem Dienst nach einem
Turnus von dem am Bahnhof stationierten Schutzmann angewiesen, dessen
Anordnungen unbedingt nachzukommen ist.

*) AlS Halteplätze sind bestimmt:

1. Kornmarkt,

2. LudwigSplatz,

3. Leopoldstraße (beim Stadtgarten),

4. Rohrbacherftraße: a) bei der Ecke der Leopoldstraße,

b) beim Verwaltungsgebäude der Main-Neckar-Bahn,

5. Platz zwischen Rohrbacherstraße und dem VerwaltungSgebäude der Main-Neckar-Bahn und

6. Platz am Bahnhofe.

(Verfügung Großh. Bezirksamts vom 28. Mai 1903 Nr. 35875.)

Die weiter vorhandene Droscbkenhattestelle vor dem Kaiserhof in Neuenheim wurde am 1. März 1904
— Eröft'nung des Betriebs der Elektr. Stratzenbahn auf der Strecke Heidelberg-HandschuhSherm —
aufgehoben.

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