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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0632
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564

Sie haben mindestenS 5 Minuten vor Ankunft der Züge auf dem Pla^e
zu sein. Die Aufftellung 'der Droschken daselbst gefchieht der Reihe nach, wie
sie ankommen. Beim Bestellen der Droschken ist man jedoch an diese Reihen-
folge nicht gebunden.

§ 15. Die Uebertragung des Bahndienstes auf einen andern Kutscher ist
gestattet, jedoch nur, wenn dem am Bahnhof stationierten Schutzmann hier-
von rechtzeitig vorher Anzeige gemacht worden ist.

Wer den Bahndienst versäumt, wird bestraft. Wenn ein Droschkenfüh-
rer, dem dieser Dienst obliegt, auf längere Zeit bestellt wird, so daß er zunb
nächsten Zuge noch nicht zurück sein kann, so hat er hiervon vor dem Abfahren
den diensttuenden Schutzmann in Kenntnis zu setzen.

Wer ohne diesen Dienst zu haben oder vorher bestellt zu sein, (in letzte-
rem Fall mutz der Bestellschild — § 17 AVs. 2 — aufgestellt sein), in den
Bahnhof einfährt, um ankommende Passagiere in Empfang zu nehmen, ver-
fällt in Strafe.

Z 16. Sobald die Ankunst der Züge signalisiert ist, haben die mit dent
Bahndienst botrauten Kutscher sich zur Aufnahme von Fahrgästen fertig zu
halten.

Kutscher, welche Reisende zum Bahnhof bringen, haben am Hauptein-
gang anzufahren und nach dem Aussteigen der Fahrgäste und Abladen des
Gepäcks ohne Aufenthalt den Platz zu verlassen.

Für die Zeit zwischen der Ankunft derjenigen Züge, zu welchen sie be-
fohlen sind, brauchen die Eisenbahndroschkenkutscher Fahrten nicht anzu-
nehmen.

Bestellung der Droschken.

8 17. Jedem Besteller steht die Wahl der Droschke frei und sobald je-
mand die Droschke genommen oder bestellt hat, muh unverzüglich abgefahren
werden.

Wegen bereits anderweit erfolgter Bestellung darf die Uebernahme einer
Fahrt nur dann abgelehnt werden, wenn die Bestellung durch Aufstecken
eines Blechschildes mit der beiderseits deutlich lesbaren Aufschrift „Bestellt"
auf der rechten Seite des Kutschersitzes erkennbar gemacht ist. Wird ein
Kutscher vom Halteplatz zur Abholung von Fahrgästen bestellt, so hat er so-
fort im Trab nach dem Ort der Bestellung zu fahren und den Besteller in der
Droschke dahin mitzunehmen.

8 18. Bestellungen, die ein Droschkenkutscher auf einem öffentlichen Halteplahe
oder bei Fahrten auf der Straße angenommen hat, darf er nicht verweigern. Er
hat ste pünktlich auszuführen.

Erfolgt jedoch eine solche Bestellung nicht zu sofortiger Benutzung, sondern
auf einen späteren Zeitpunkt, so ist der Droschkenkutscher zur Annabme nicht ver-
pflichtet. Nimmt er sie aber an, so hat er keinen Anspruch auf Bezahlung für die
Zwischenzeit und darf nicht mehr als die tarifmäßige Taxe fordern.

Bestellungen, die in der Wohnung des Droschkenbesttzers erfolgen, ist er gleich-
falls anzunehmen nicht verpflichtet. Der Fahrpreis für solche Bestellungen unter-
liegt der freien Vereinbarung (vgl. auch VIII des Tarifs.)

8 19. Wcnn ein Droschkcnku tscher eine etw-a erfolgte Bestellung seines
Fahrzeugs nicht durch den Bestellfchild (§17 Abs. II dieser Vorschrift) er-
kenntlich gemacht hat und infolgedessen in der Zwischenzeit eine cmdere Fahrt
annehmen nrutz, deren Dauer ihn an Erfüllung der früheren Verpflichtung
verhindert, so hat er, abgesehen von der Straffolge, dem ersten Besteller ge-
genüber für entsprechenden Ersatz zu sorgen.

Droschken, welche zum Bahndienst befohlen sind, dürfen Vorausbe-
stellungen nur nach vorheriger Anzeige an den diensttuenden Schutzmann und
nur von bezw. für solche Neisende annehmen, welche längstens innerhalb
einer Viertelstunde nach Aufsteckung des Bestellschildes mit einem Zuge an-
kommen werden.
 
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