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II. Zettfahrten innerhalb -er Stadt.
Eine Fahrt, die bis zu 20 Minuten beträgt, wird als einfache Stadtfahrt be-
trachtet — zu berechnen nach Ziffer I —, Fahrten über 20Minuten gelten
als Zeitfahrten.
Bei allen Zeitfahrten ist die angefangene Viertelstunde voll zu vergüten.
1 und
*/» Stunde
*/4 Stunden
1 Stunde
jede weitere */4 Stunde
2 Personen:
Mk.
1.20
1.80
2.40
—.60
3 und 4 Perfonen:
r/s Stunde Mk. 1.60
'/4 Stunden „ 2.40
1 Stunde „ 3.20
jede weitere */4 Stunde „ —.80
III. Für Fahrten zu Theater, Konzerten, Bällen, Abendgesellschaften und
ähnlichen Veranstaltungen und Rückfahrt von solchen zahlen 1—4 Personen:
! '"-V
6) Abholen allein von 11 Uhr nachts bis morgens 6 Uhr
Mk. 1.50
„ 3.—
" 3 —
„ o»
Bei o ist eine Viertelstunde Wartezeit einbegriffen. Jede Viertelstunde darüber
hinaus kostet 60 Pfg.
IV. Für die einfache Fahrt zu den Friedhöfen am Steigerweg und im Stadt-
teil Neuenheim zahlen:
1 und 2 Pevsonen .... Mk. 1.20
3 und 4 Pevsonen . . . . Mk. 1.70
Für die Hin- und Rückfayrt bei ^stündigem Aufenthalte zahlen:
1 und 2 Personen . . . . Mk. 2.80
3 und 4 Personen .... Mk. 3.50
Für die einfcrche Fahrt nach dem Friedhofe in Handschuhsheim zahlen:
1 und 2 Personen .... Mk. 1.70
3 und 4 Personen .... Mk. 2.30
Für die Hin- und Rückfahrt bei */sstündigem Aufenthalt zahlen:
1 und 2 Personen .... Mk. 3.—
3 und 4 Personen .... Mk. 3.50
V. Zur Besichtigung von Schlotzbeleuchtungen beträgt die
Droschkentaxe einschlietzlich der Abholung und Rückfahrt ohne Rücksicht cruf
Lie Zahl der Personen Mk. 8.—
Hat der Kutscher für eine vorausgegangene Fahrt eine Taxe von minde-
stens 8 Mark bezogen, und mutz er im Anschlutz an diese Fahrt auf Verlan-
gen des Fahrgastes zur Schlotzbeleuchtung fahren bezw. zur Besichtigung der-
seWen anhalten, so ist eine Zusatztaxe von 4 Mark zu entrichten.
II. Zettfahrten innerhalb -er Stadt.
Eine Fahrt, die bis zu 20 Minuten beträgt, wird als einfache Stadtfahrt be-
trachtet — zu berechnen nach Ziffer I —, Fahrten über 20Minuten gelten
als Zeitfahrten.
Bei allen Zeitfahrten ist die angefangene Viertelstunde voll zu vergüten.
1 und
*/» Stunde
*/4 Stunden
1 Stunde
jede weitere */4 Stunde
2 Personen:
Mk.
1.20
1.80
2.40
—.60
3 und 4 Perfonen:
r/s Stunde Mk. 1.60
'/4 Stunden „ 2.40
1 Stunde „ 3.20
jede weitere */4 Stunde „ —.80
III. Für Fahrten zu Theater, Konzerten, Bällen, Abendgesellschaften und
ähnlichen Veranstaltungen und Rückfahrt von solchen zahlen 1—4 Personen:
! '"-V
6) Abholen allein von 11 Uhr nachts bis morgens 6 Uhr
Mk. 1.50
„ 3.—
" 3 —
„ o»
Bei o ist eine Viertelstunde Wartezeit einbegriffen. Jede Viertelstunde darüber
hinaus kostet 60 Pfg.
IV. Für die einfache Fahrt zu den Friedhöfen am Steigerweg und im Stadt-
teil Neuenheim zahlen:
1 und 2 Pevsonen .... Mk. 1.20
3 und 4 Pevsonen . . . . Mk. 1.70
Für die Hin- und Rückfayrt bei ^stündigem Aufenthalte zahlen:
1 und 2 Personen . . . . Mk. 2.80
3 und 4 Personen .... Mk. 3.50
Für die einfcrche Fahrt nach dem Friedhofe in Handschuhsheim zahlen:
1 und 2 Personen .... Mk. 1.70
3 und 4 Personen .... Mk. 2.30
Für die Hin- und Rückfahrt bei */sstündigem Aufenthalt zahlen:
1 und 2 Personen .... Mk. 3.—
3 und 4 Personen .... Mk. 3.50
V. Zur Besichtigung von Schlotzbeleuchtungen beträgt die
Droschkentaxe einschlietzlich der Abholung und Rückfahrt ohne Rücksicht cruf
Lie Zahl der Personen Mk. 8.—
Hat der Kutscher für eine vorausgegangene Fahrt eine Taxe von minde-
stens 8 Mark bezogen, und mutz er im Anschlutz an diese Fahrt auf Verlan-
gen des Fahrgastes zur Schlotzbeleuchtung fahren bezw. zur Besichtigung der-
seWen anhalten, so ist eine Zusatztaxe von 4 Mark zu entrichten.