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Für folgende Fahrten zahlt man, gleichviel ob
eine oder mehrere Personen fahren, als feste Taxe:
Hm-
und Rückfahrt
j «z
33. HirschgasseMichaelsturm über Handschuhsheim zurück
34. Ziegelhausen..
35. Ziegelhausen über die Fähre und Schlierbach zurück
oder umgekehrt.
36. Stift Neuburg.
37. Stiftsmühle.. .
37 a. Jägerhaus.
38. Schwctzingen oder Edingen oder Schriesheim oder
Neckargemünd . . . . . . . . .
38a. Schwetzin^en oder Edingen oder Schriesbeim oder
Neckargemünd und zurück bei einer Fahrtdauer bis
zu 5 Stunden .
jede weitere vollendete halbe Stunde 75 Pfg.
mehr, bis zum Höchstbetrag von.
39. Bei ununterbrochener Fahrt über Neckargemünder
Eisenbahnbrücke und Ziegelhausen.
40. Kümmelbacher Hof.. . .
Geht die Fahrt über die Neckargemünder Eisen-
bahnbrücke und Ziegelhausen ..
41. Neckarsteinach .
41a. Neckarsteinach und zurück bei Dauer der Fahrt
bis zu 6 Stunden..
jede weitere vollendete halbe Stunde 75 Pfg.
mehr, bis zum Höchstbetrag von . . . . .
42. Rohrbach oder Kirchheim . . . ...
43. Wieblingen . . . ... . . .
44. Wirtschaft zum „Siebenmühlental" .
Bei Hin- und Rückfahrt ^/sstündiger Aufenthalt'
3
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50
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Bei den Fahrten unter Z. 35,39 und 41 a erhöht sich die Taxe um 3 Mk., wenn
die Hin- oder Rückfahrt, und um 4 Mk., wenn beide Fahrten über Schloß und
Wolfsbrunnen gehen.
Bei Fahrten mit Rückfahrt ist, soweit nichts Besonderes bestimmt ist,
eine halbe Stunde Aufenthalt an jedem der genannten Orte mit eingerech-
net. Wo mehrere Halteplätze genannt sind, kann die Aufenthaltszeit auch
auf einen Halteplatz vereiniat werden. Bei längerem Aufenthalte sind für
jede angefangene Viertelstunde 50 Pfg. weiter zu entrichten.
Jn der Zeit von 10 Uhr abends bis 6 Uhr morgens erhöhen sich die oben-
genannten Taxen dorbehaltlich der Bestimmungen in § 23 Abs. 3 Droschken-
ordnung, welche auch hier sinngemätze AnwenLung finden, um die Hälfte.
VII. Schlitten-Taxen. Werden von den Droschkenbefitzern auf den Halteplätzen
Schlitten aufgestellt G 2 der Droschkenordnung), so dürfen für die in Ziffer I bis IV
desTarifs verzeichneten Fahrten nur die tarifmäßigenGebühren verlangt werden.
Für andere Schlittenfahrten, insbesondere für solche nach der Zeit, können die
Kutscher von den Fahrgästen einen Zuschlag in der Höhe der Hälfte der tarifmäßigen
Gebühr fordern.
VIII. Allgemeine Bestimmung. Alle vorstehenden Taxvorschriften des Droschken-
tarifs gelten nur für Bestellungen, die auf den öffentlichen Halteplätzen oder bei den
auf dec Straße fahrenden Kutschern unmittelbar gemacht werden.
Bestellungen, die in der Wohnung des Kutschers erfolgen, unterliegen der freien
Vereinbarung.
Für folgende Fahrten zahlt man, gleichviel ob
eine oder mehrere Personen fahren, als feste Taxe:
Hm-
und Rückfahrt
j «z
33. HirschgasseMichaelsturm über Handschuhsheim zurück
34. Ziegelhausen..
35. Ziegelhausen über die Fähre und Schlierbach zurück
oder umgekehrt.
36. Stift Neuburg.
37. Stiftsmühle.. .
37 a. Jägerhaus.
38. Schwctzingen oder Edingen oder Schriesheim oder
Neckargemünd . . . . . . . . .
38a. Schwetzin^en oder Edingen oder Schriesbeim oder
Neckargemünd und zurück bei einer Fahrtdauer bis
zu 5 Stunden .
jede weitere vollendete halbe Stunde 75 Pfg.
mehr, bis zum Höchstbetrag von.
39. Bei ununterbrochener Fahrt über Neckargemünder
Eisenbahnbrücke und Ziegelhausen.
40. Kümmelbacher Hof.. . .
Geht die Fahrt über die Neckargemünder Eisen-
bahnbrücke und Ziegelhausen ..
41. Neckarsteinach .
41a. Neckarsteinach und zurück bei Dauer der Fahrt
bis zu 6 Stunden..
jede weitere vollendete halbe Stunde 75 Pfg.
mehr, bis zum Höchstbetrag von . . . . .
42. Rohrbach oder Kirchheim . . . ...
43. Wieblingen . . . ... . . .
44. Wirtschaft zum „Siebenmühlental" .
Bei Hin- und Rückfahrt ^/sstündiger Aufenthalt'
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Bei den Fahrten unter Z. 35,39 und 41 a erhöht sich die Taxe um 3 Mk., wenn
die Hin- oder Rückfahrt, und um 4 Mk., wenn beide Fahrten über Schloß und
Wolfsbrunnen gehen.
Bei Fahrten mit Rückfahrt ist, soweit nichts Besonderes bestimmt ist,
eine halbe Stunde Aufenthalt an jedem der genannten Orte mit eingerech-
net. Wo mehrere Halteplätze genannt sind, kann die Aufenthaltszeit auch
auf einen Halteplatz vereiniat werden. Bei längerem Aufenthalte sind für
jede angefangene Viertelstunde 50 Pfg. weiter zu entrichten.
Jn der Zeit von 10 Uhr abends bis 6 Uhr morgens erhöhen sich die oben-
genannten Taxen dorbehaltlich der Bestimmungen in § 23 Abs. 3 Droschken-
ordnung, welche auch hier sinngemätze AnwenLung finden, um die Hälfte.
VII. Schlitten-Taxen. Werden von den Droschkenbefitzern auf den Halteplätzen
Schlitten aufgestellt G 2 der Droschkenordnung), so dürfen für die in Ziffer I bis IV
desTarifs verzeichneten Fahrten nur die tarifmäßigenGebühren verlangt werden.
Für andere Schlittenfahrten, insbesondere für solche nach der Zeit, können die
Kutscher von den Fahrgästen einen Zuschlag in der Höhe der Hälfte der tarifmäßigen
Gebühr fordern.
VIII. Allgemeine Bestimmung. Alle vorstehenden Taxvorschriften des Droschken-
tarifs gelten nur für Bestellungen, die auf den öffentlichen Halteplätzen oder bei den
auf dec Straße fahrenden Kutschern unmittelbar gemacht werden.
Bestellungen, die in der Wohnung des Kutschers erfolgen, unterliegen der freien
Vereinbarung.