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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0639
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571

bühren sich unterziehe. Er hat jeder hierauf bezüglichen Aufforderung als-
bald Folge zu leisten, wenn er nicht bereits anderweit bestellt ist, was er auf
Verlangen durch Vorzeigen eines darauf bezüglichen mit Datum und Stunde
versehenen Eintrags in seinem Notizbuch nachzuwelsen hat.

8 7-

Jeder Dienstmann muß der Person, welche seine Dienste in Anspruch
nimmt, auf Verlangen eine auf seinen Namen und seine Nummer lautende
Karte aushändigen.

8 8.

Den Dienstmännern ist im allgemeinen die Wahl ihres Standorts frei-
aestellt, vorbehaltlich der Befugnis der Polizeibehörde, ihnen die zur Ber-
hütung von Kollisionen und Störungen erforderlichen Weisungen zu erteilen
welchen sie unweigerlich zu folgen haben.

8 9.

Die Bestimmung der Zahl, des Orts und der Zeitdauer für die auf
öffentlichen Plätzen und Straßen zum Gebrauch bei Dienstleistungen auf-
zustellenden Wagen und Gerätschaften bleibt der Polizeibehörde vorbehalten.

8 10.

Jeder Dienstmann hat seinen Gewerbeausweis, sowie ein Cxemplar
dieser Dienstmannsordnung und des Gebührentarifs stets bei sich zu führen,
und auf Verlangen den Bestellern sowie dem Polizeipersonal vorzuzeigen.

8 11-

Die Bezahlung der Dienstleistungen erfolgt auf Grund des bestehenden
Tarifs. Es ist jedem Dienstmann strengstens untersagt, höhere Anforderun-
gen an das Publikum zu stellen.

8 12.

Die Dienftmänner haben flch gegen daS Publikum höflich zu betragen und
vor allem jede Aufdringlichkeit M vermeiden.

Grobes unanständiges Benehmen gegen das Publikum oder Trunkenheit
haben die sofortige Außerdienstsetzung bis zu 4 Wochen zur Folge.

Es ist ferner den Dienstmännern strengstens verboten, auf die Fremden eine
Einwirkung derart auszuüben, daß sie ein bestimmtes Hotel oder Logis empfehlen,
und dabei ein anderes verdächtigen. Stellt sich heraus, daß ein Dienstmann für die
Empfehlung eines Hotels von den Hotelbesitzern oder Logisvermietern eine Ver-
gütung angenommen hat, so hat er die sofortige Entlassung zu gewärtigen.

8 13.

Uebertretungen vorstehender Bestimmunaen, insbesondere Ueberschreitung
der Tarifsätze, werden mit Geld bis zu 150 Mk. bestraft.

8 14-

Bei wiederholten Ueberschreitungen der Dienstmannsordnung, sowie bei
dem Vorhandensein von Tatsachen, welche die Zuverlässigkeit des Dienstmanns
in Bezug auß deffen Gewerbebetrieb in Frage stellen, oder bei fortgesetztem
unwürdigem Verhalten, hat der Dienstmann Untersagung des ferneren Ge-
werbebetriebs zu gewärtigen.

Die Untersagung des Gewerwerbebetriebs erfolgt durch das Bezirksamt.

zu entrichten :

n. Tarif.

Für bestimmte Gänge ist

für 1 Klm. bis zu 5 Klg. Gepäck 40 Pf.

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,, 1 „ „ „ 100 „ „ 1 „ <^0 „

„ 1 „ über 100 „ „ nach Ueberemkommen.

Für jeden weiteren oder angefangenen Klm. ist die Hälfte der ur-
sprünglichen Taxe zu entrichten.
 
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