Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Your session has expired. A new one has started.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0641
Overview
loading ...
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
573

den Monateu Oktober bis März bis abends 9 Uhr die Hälfte der Taxe mehr,
von da an die doppelte Taxe zu entrichten.

5. Anforderungen von Trinkgeldern sind den Dienstmännern strengstens
untersagt.

Die Nufstellung der HotelangesteMen am Hauptbahnhof

in Heidelberg.

Ortspolizeil. Vorschrift v. 1. August 1909 auf Grund des Z366 Ziff. 10 R.-St.-G.-B.

8 1. Hoteldiener, Portiers und sonstige Hotelangestellte dürfen sich am Haupt-
bahnhof nur an den ihnen durch die Bahnbehorde zugewiesenen Plätzen aufstellen.

Auch ist es untersagt, an anderen Slellen Passanten anzureden, um sie zum
Aufsuchen eines bestimmten Gasthofes zu veranlassen.

Z 2. Das Ausrufen und laute Anpreisen von Gasthöfen usw. ist verboten.
8 3. Uebertretungen dieser Vorschrift werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark
oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

Wiederholte Zuwiderhandlungen können die Untersagung der Aufstellung am
Bahnhof zur Folge haben. Die Untersagung erfolgt durch das Bezirksamt im
Benehmen mit der Bahnbehörde.

8 4. Bezüglich der Dienstmänner, Droschkenkutscher und Fremdenführer
bleiben die geltenden Bestimmungen in Kraft.

8 5. Die bahnpolizeilichen Anordnungen bleiben durch diese Vorschriften
unberührt.

Taxordnung für die Fremdenführer.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 17. Iuni 1907 unter Aufhebung der ortspolizeilichen
Vorschrift vom 15. Januar 1875 „die Taxordnung für die geprüften Fremdenführer
betr." und der ortspolizeilichen Vorschrift vom 30. Januar 1874 „den Geschäfts-
betrieb der Fremdenführer, Lohndiener und Herrendiener am hiesigen Bahnhof betr."
auf Grund der §8 37, 76, 148 Ziff. 8 G -O., 8 114 V.V. zur G.O., 88 23 ff.,

8 134 a P.-St.-G.-B.

Mit Abänderung bei I 1 und Zusatz von III vom 16. Juni 1908.

Ein Fremdenführer darf fordern:

I. Bei folgenden bestimmten Gängen:

1. Für das Herumführen im S chlotzgebiet, das auf Verlangen bis

zu einer Stunde auszudehnen ist.

Bei grötzeren Gesellschaften nach Uebereinkunft.
lDie Führung durch die Jnnenräume des Schlosses erfolgt
durch besondere Führer und Führerinnen, welche den Schloßbesuchern
an der Kaffe im Schloßhof beigegeben werden)

2. Für Schloß und Molkenkur.

3. „ „ „ Wolfsbrunnen.

4. „ Molkenkur und Königstuhl.

5. „ „ Künigstuhl und Kohlbof.

6. „ Schloß, Molkenkur, Königstuhl, Felsenmeer und Wolfsbrunnen

7. „ Molkenkur und Speyererhof.

8. „ Hirschgaffe und Philosophenweg.

Mk. 1.50



2.50

2.50

3.50

4.50
6.—

2.50
2.50

U. Bei Dienstleistungen nach Zeit:

Für den ganzen Tag bis zu 9 Stunden.Mk. 6.—

„ „ halben „ „ „ 5 . „ 3.50

„ eine Stunde. „ 1.—

Bei den Taxen 2—8 ist eine angemessene Wartezeit und der Rückweg inbegriffen.
Leichtes Handgepäck hat der Fremdenführer ohne besondere Vergütung zu tragen.
Die Taxen sind von den Fremdenführern bei Vermeiden hoher Geldstrafen streng
einzuhalten.

Jeder Fremoenführer ist verpflichtet, ein Exemplar der Taxordnung stets bei stch
zu führen und auf Verlangen vorzuweisen.
 
Annotationen