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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0642
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574

III. Die Fremdenführer haben stch gegen das Publikurn höflich zu betragen
und vor allem jede Aufdringlichkeit zu vermeiden.

Es ist ihnen insbesondere verboten, Fremde von der Lösung von Eintritts-
karten zur Besichtigung der Jnnenräume des Schloffes abzuhalten.

Uebertretungen der Bestimmungen dieser ortspolizeilichen Vorschrift werden
mit Geld bis zu 150 Mark bestraft.

Bei Verstößen gegen die Vorschriften in Abs. 1 und 2 dieser Ziffer III ebenso
wie Trunkenheit im Dienst kann die sofortige Außerdienstsetzung bis zu 4 Wochen
angeordnet werden.

Bei wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser ortspoli-
zeilichen Vorschrift beim Vorhandensein von Tatsachen, die die Zuverlässigkeit des
Fremdenführers in Bezug auf seinen Gewerbebetrieb in Frage stellen, oder bei
fortgesetztem unwürdigen Verhalten hat der Fremdenführer die polizeiliche Unter-
sagung seines ferneren Gewerbebetriebes zu gewärtigen.

Der Nachenverkehr auf dem Neckar (Taxordnung).
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 26. November 1907 unter Aufhebung der ortspoli-
zeilichen Vorschrift vom 22. Januar 1892 (Taxordnung) auf Grund der W 37, 76

Gew.-Ordg., 8 134a P.-St.-G.-B.

8 1. Für die Ueberfahrten über den Neckar, gleichviel von welcher Seite
aus Dieselbe stattfindet, werden erhoben:

I. Von den sogenannten Bögen Lezw. dem Viehmarkt-
platz an der Neckarmünzgasse nach der Hirschgasse (oder

umgekehrt)

a) für eine erwachsene Person.. 10 Pfg.

d) für ein Kind unter 12 Jahren (soweit dassebbe nicht in

Gemäßheit des § 5 taxfrei zu befördern ist) . . . . 5 Pfg.

e) für einen Hund.. 3 Pfg.

II. Von allen andern Punkten des Neckarufers auS

a) für eine erwachsene Person . . . . . . . . 5 Pfg.

d) für ein Kin'd unter 12 Jahren (ssweit dasselbe nicht in

Gemäßheit des § 5 taxfrei zu befördern ist) .... 3 Pfg.

e) für einen Hund . . . . . . . 2 Pfg.

§ 2. Für sonstige Nachenfahrten auf dem Neckar in Begleitung eineS
Schiffers werden folgende Taxen festgesetzt:

I. VonderSchlierbacherFähre

1) bis zum Karlstor: bis zu 10 Personen ... 2 Mk. — Pfg.

jede weitere Person autzevdem.— Mk. 20 Pfg.

2) bis zur inneren Stadt einschlietzlich der Schiffgaffe 3 Mk. — Pfg.

jede weitere Person autzerdem.— Mk. 20 Pfg.

3) über die Schiffgasse hinaus bis zu 10 Personen . 3 Mk. 50 Pfg.

jede weitere Person autzerdem.— Mk. 20 Pfg.

II. Vom Stiftswehrle (Gasthaus zum Schiff) oder

Stistsmühle

1) bis zum Karlstor.1 Mk. 50 Pfg.

2) bis zur inneren Stadt inkl. Schiffgasse ... 2 Mk. 50 Pfg.

3) darüber hinaus (ohne Nücksicht auf die Personen-

zahl).3Mk. — Pfg.

III. Vom Rosenbusch (unterhalb der Teufelskanzel)

1) bis zum Karlstor.1 Mk. — Pfg.

2) bis zur inneren Stadt (einschl. der Schiffgasse) 2 Mk. — Pfg.

3) darüber hinaus.2 Mk. 50 Pfg.

(ohne Rücksicht auf die Personenzahl)
 
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