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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0643
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575

IV. Vom II. Bahndurchgan'g Ler Odenwaldbahn

1) bis zum Karlstor.— Mk. 50 Pfg.

2) bis zur inneren Stadt (iM. Schiffgaffe) . . 1 Mk. 50 Pfg.

3) darüber hin-cvus.. 2 Mk. — Pfg.

(oihne Rücksicht auf dte Personentzahl)

V. Von den „B ö ge n" oder der Hirschgasse

1) bis zur Dreikörngstratze.1 Mk. — Pfg.

2) bis zur Schiffgasse ........ 1 Mk. 50 Pfg.

3) davüber hmaus . ..2 >Mk. — lPlstz,

(ohne Rücksicht auf die Persorventzahl)

§ 3. Ausmieten von Nachen an erwachsene, des Fahrens kundige Per-
sonen ist gegen Erhebung folgen'der Taxen gestattet für

I. Kielboote II. Grönländer III. einrudrige IV. zweirudrige

Auslegerboote Auslegerboote

für 1 Stunde —.80 Mk. —.60 Mk. 1 Mk. 1.50 Mk.

für r/2 Tag 3.- Mk. 2.50 Mk. — —

für 1 Tag 5—Mk. 4.—Mk. — —

Mit Segel 20 Pfg. Zuschlag für die Stunde.

Für Begleitung eines Schiffers bei Nachenfa'hrten sind autzer oöigen
Taxen 20 Pfg per Stunde zu entrichten.

Z 4. Für Fahrten zu Schloßbeleuchtungen gelten folgende Taxen:
Einruderer für 3 Personen ... 3 Mk.

Zweiruderer für 4 Personen ... 4 Mk.

für jede weitere Person . . . . 1 Mk. mehr.

Z 5. Kinder unter 6 Jahren dürfen nur in Begleitung Erwachsener
aufgenomwen werden und sind taxfrei zu befördern.

8 6. Das Wasserbaupersonal, sowie die Gendarmerie und Schuhmanu-
schaft im Dienst hat die Berechtigung zu unentgeltlicher Ueberfahrt über den
Neckar.

8 7. Jeder Schiffsführer hat ein Exemplar dieser Taxordnung stetS bei
sich zu führen und auf Verlangen den Fahrgästen vorzuzeigen.

8 8. Zuwiderhandlungen werden an Geld bis zu 150 Mark bestraft.

Verbrauchssteurr-Ordnung nebst Vrrbrauchssteuer-Tarif
flir die SLadL Heidrlberg.*)

Beschluß des BürgerausschusseS vom 7. Dezember 1897 bezw. vom 13. Mai 1910
und Erlaß Großh. Ministeriums des Jnnern vom 21. Dezember 1897 Nr. 38601

bezw. vom 27. Juni 1910 Nr. 28742.

-V. Berbrauchssteuerordnung.
a. Allgemeines.

§ 1. Zu Gunsten der Stadtkaffe wird in hiesiger Stadt eine Ver-
brauchssteuer nach Matzgabe des angeschloffenen Tarifs, sowie nachstehender
Bestimmungen erhoben.

8 2. Der Verbrauchssteuerbezirk umfatzt die ganze städtische Gernarkung.

Die Grenzen desselben sind an geeigneten Orten durch Pfahle kenntlich
zu machen, welche die Jnschrist „Verbrauchssteuer-Bezirk Heidelberg" und die
Bezeichnung der nächsten Erhebungsstelle tragen.

8 3. Die verbrauchssteuerpflichtigen Gegenstände dürfen nur auf solchen
Stratzen in die Stadt eingebracht werden, welche an 'Erhebungsstellen
vorüberführen.

*) Durch Beschluß des Bürgerausschuffes vom 5. Januar 1903 wurden die
Bestimmungen der Verbrauchssteuerordnung nebst Verbrauchssteuertarif auf den
Stadtteil Handschuhsheim ausgedehnt.
 
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