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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0647
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Die Rückvergütung für Bier, das gegen Entrichtung der örtlichen Biersteuer
in die Gemeinde eingeführt worden ist, beträgt 65 Pfg. für das Hektoliter.

Wird Mer in ungeeichten Flaschen ausgeführt, so wird jede Flasche als
einen halben Liter haltend berechnel und jede halbe Flasche als einen viertel
Liter haltend.

Wein.

§ 23. Die städtische Verbrauchssteuer von Wein wirid mit der staat-
lichen Weinakzise unter Anwendung der Grundsätze erhoben, wie sie das
Weinsteuer-gesetz vom 19. Mai 1832 'beztv. das Gesetz vom 27. Juli 1888 in
Bezug auf Abgabepflicht, Fälligkeit der Steuer und Steuerbefreiung fest-
setzen. Jn den Fällen des Art. 28, Ziff. 4 und Zisf. 13 Les Gesetzes tritt je-
Loch eine Befreiung von der Verbrauchssteuer nur dann ein, wenn es fich
um bereits in der Gemarkung Heidelberg eingekellerte Weine handelt.

Erhebt die Staatsverwaltung in Len Fällen des Art. 10 letzter Absatz
und Art. 21 des Weinsteuergesetzes die Weinsteuer in Gestalt eines Aver-
sums, so wird für die Verbrauchssteuer ebenfalls ein nach Verhältnis zu be-
rechnendes Aversurn vereinbart.

Bei Feststellung der verbrauchssteuerpflichtigen Weinmenge ist jede
Flasche von geringerem Jnhalt als ein Liter wie eine Literslasche zu behan-
deln.

e. SLrafen.

tz 24. Wer die Entrichtung von Verbrauchssteuern unterläßt, verfällt
— abgesehen von der Pflicht zur Nachzahlung der Abgabe — in eine Geld-
strafe, welche dem vierfachen und im Wiederholungsfalle dem achtfachen Be-
trage der geschuldeten Abgabe gleichkommt.

Weist Ler Angezeigte nach, daß die Entrichtung der Abgabe nur auS
Versehen unterblieb, so kann auf eine geringere Ordnungsstrase bis zu
hochstens zehn Mark erkannt oder je nach Umständen die Ordnilngsstrafe
gänzlich erlassen werden.

Wer den zur Uebevwachung und Sicherung der Abgabe-Entrichtung er-
lassenen Vorschriften zuwiderhandelt, wiä> von einer Geldstrafe bis zu 10
Mark getrosfen.

Auch der Versuch, die Beihilfe und die Begünstigung sind strafbar.

Die absichtliche oder fahrlässige Vorenthaltung der auf Wein und hier
gebrautem Bier beruhenden Verbrauchssteuern wird auf gleiche Weise, wie
die Vorenthaltung der betreffenden SbaatSsteuern verfolgt und abgewandelt.

k) Vollzug.

ß 25. Die zum Vollzug -er gegenwärtigen Verbrauchssteuer-Ordnung
notigen Anordnungen, insbesondere die Bestimmungen über Errichtung
etwaiger neuer Erhebungsstellen und über die Dienstweisungen der die Er-
hebuny und Kontrolle der Verbrauchssteuer besorgenden Bediensteten hat der
Stadtrat zu erlaffen. Auf die Verbrauchssteuern bezügliche Dienstweisungen
an die Schutzmannschaft hat er bei Grotzh. Bezirksamt zu beantragen.

8 26. Ferner steht es dem Stadtrat zu, die den Beamten und Be-
diensteten der Steuerverwaltung, der Eisenbahn und der Schuhmannschast
für Mitwirkung bei der Kontrolle und Erhebung der Verbrauchssteuer zu
leistenden Vergütungen mit den zuständigen Staatsbehörden zu vcreinbaren
und für Anzeigen von Uebertretungen der VerbrLuchKsteuer-Ordnung Be-
lohnungen zu gewähren.

8 27. Endlich bleibt dem Stadtrat überlaffen, mit einzelnen Verbrauchs-
steuerpflichtigen Aversen oder eine von der Verbräuchssteuer-Ordnung ab-
weichende Kontrolle zu vereinbaren.

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