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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0649
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581

Die Verhükung von Unglücksfällen.

Bezirkspolizeil. Vorschrift vom 20. Mai 1865 auf Grund des 8 108

P.-St.-G.-B.

Wer Feksen, Steine, HoUtücke und dergleichen an BevgaVhängen hinab-
rollen lätzt, unterliegt der in § 108 des P.-St.-G.-B. angedrohten Bestra-
fung an Geld üis zu 50 Mark.

Das Dekreten von Ersflächen.

Bezirkspolizeiliche Vorschrift vom 20. Februar 1875 auf Grund der 88 100, 108

Ziff. 5 P.-St.-G -B.

8 1. Wer öffentlich durch die Zeitungen, durch Anschläge oder durch
Aufstellen von Bänken, Fegen der Eisfläche und ähnliche Veranstaltungen
das Publikum zum Besuche von Eisbahnen veranlatzt, hat spätestens am
vorhergehenden Tage dies bei dem Bezirksamte anzuzeigen und auf Ver-
langen dieser Behörde durch ein schriftliches Zeugnis des zu diesem Zwecke
destellten Sachverständigen über die Tragfähigkeit «des Eises sich auszu-
weisen.

§ 2. Ein solches Zeugnis kann auch autzerdem jederzeit von dem Be-
zirksamte verlangt wevden.

8 3. Diese Verbindtichkeiten liegen ebensowohl Privatpersonen (Unter-
nehmern) als den Vorständen von Vereinen (Schlittschuhklubs rc.) ob.

8 4. Die Ernennung des Sachverständigen und seines etwaigen Stell-
vertreters, sowie die Bestimmung der Gebühr, welche er tür die Untersuchung
und Ausstellung des Zeugnisses zu verlangen hat, geschieht durch das Be-
zirksamt.

8 5. Das Bezirksamt kann, sobald die Gefahr eines Einbruchs vorliegt,
jederzeit das Betreten der Eisfläche und die Erlassung von Einladungen
hierzu untersagen.

8 6. Wer, nachdem das in § 5 erwähnte Verbot bekannt gemacht ist,
die Eisfläche noch ferner betritt, wird an GeLd bis zu 10 Mark bestraft
(8 100 P.-St.-G.-W.).

Alle sonstigen Uebertretungen dieser Vorschrist werden mit Geldstrafe
bis zu 50 Mark geahndet (8 108 Z. 5. P.^St.-G.-lB.).

Kaminfeger-Ordnung.

Bezirkspolizeiliche Vorschrift vom 10. März 1888 in der Faffung vom 9. März 1889
auf Grund des 8 368 Ziff. 8 R.-St.-G.-B., 8 23 der Kaminfegerordnung vom

29. November 1887.

8 1- Jeder Schornstein, der zu einer gewöhnlichen Heizungseinrichtung
gehört, muh vier Mal in gleichen Zeitabständen vom 1. September bis 30.
April gereinigt werden. Alle Küchenkamine unterliegen überdies einer sünf-
Len Fegung, welche in den Monaten Juni und Juli vorzunehmen ist.

8 2. Alle 2 Monate während des ganzen Jahres sind 'die Kamine zum
Geschäftsbetrieb der Metzger, Färber, Hutmacher, Essig- und Leirnsieder,
Tuchscheerer, Seifensieder, der Wäschereien und Büglereien und ähnlicher
Gewerbebetriebe zu reinigen.

8 2a. Die Schmiede- und Schlofferkamine sind behufs Prüfung des bau-
lichen Zustandes und Kontrollierung der Art der Benützung derselben jähr-
lich einer einmaligen Neinigung zu unterziehen.

8 3. Auher den durch 88 1 und 2 dieser Vorschrift und die Kaminfeger-
ordnung vom 29. November 1887 vorgeschrie'benen regelmähigen Reinigungen
können auf Antrag des Kaminsegers, sofern es das Jnteresse der Feuersicher-
heit erfordert, in einzelnen Fällen noch weitere regelmätzige Reinigungen
vom Bezirksamt vorgeschrieben werden.

8 4. Jn den Lanvgemeinden ist die Neinigung der Kamine in dcr Zcit
vom 'l. Oktoüer bis 1. Äpril von morgens 7 Uhr bis abends 5 Uhr, in den
übrigen Vwnaten von morgens 5 Uhr bis abends 7 Uhr vorzunehmen. So-
 
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