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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0651
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583

7. a) Für das Auskehren einer Räucherkammer . . .20 Pfg.

d) Für die Untersuchung neu errichteter, auSgebesserter oder
veränderter Räucherkamrnern (Z 141 Landesbauordnnng) 50 „

e) Für das Ausbrennen:

einer häuslichen Räucherkammer . . . . 50 „

gewerblicher Räucherkammern:
für eine einstöckige Räucherkammer .... 1.50 Mk.
für eine zweistöckige Räucherkammer .... 2.00 „
für eine drei- und mehrstöckige Räucherkammer . . 2.50 „

8. Daneben ist zu entrichten:

a) für das Reinigen der Kanäle und Füchse, bei Backöfen und ähnlichen
Feuerungen:

bei einer Länge der Kanäle und Füchse

bis zu einem Meter ... 10 Pfg.

über einen Meter . . . . 20 „

d) für das Reinigen von Zuleitern in angesetzten Kaminen, welche vom
Kaminfeger zwecks Reinigung aus- und eingesetzt werden:
bei einer Länge bis zu einem Meter 5 Pfg.
bis zu 2 Meter . . . . 10 „

über 2 Meter.20 „

c) bei Fabrikkaminen für das Reinigen der wagrecht vom Kessel nach
dem Kamin führenden Feuerzüge:
bei einer Länge der Feuerzüge

bis zu drei Meter . . . 1.00 Mk.

über drei Meter .... 1.50 „

ä) für Kamine (Fabrikkamine ausgenommen), welche auf besonderen
Antrag autzerhalb der in 8 15 Ziff. 7 der Kaminfegerordnung vor-
gesehenen Zeiten (in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. April von morgens
7 Uhr bis abends 5 Uhr, in den übrigen Monaten von 6 Uhr morgens
bis 7 Uhr abends) gereinigt werden, eine Zusatztaxe von 50 Pfg.

II. Bei der Untersuchung neuer oder erneuter Kamine und Räucherkammern
(12 und 7 b) sowie bei der Untersuchung und Reinigung von Fabrikkaminen (15
und 6) außerhalb des Wohnorts des Kaminfegers, welche nicht gelegentlich der
regelmäßigen Reinigungsarbeiten vorgenommen werden können, ist außer den in
Ziffer I festgesetzten Taxen bei einer Entfernung bis zu 4 Kilometer einschließlich
eine Taxe von 1 Mk. (Ganggebühr) zu entrichten. Bei weiteren Entfernungen
erhöht sich die Taxe um 15 Pfg. für jeden angefangenen Kilometer.

Der Berechnung der Ganggebühren wird die Entfernung des Hin- und Rück-
wegs zu Grunde gelegt.

Werden mehrere Untersuchungen und Reinigungen während des gleichen Ge-
schäftsganges vorgenommen, so ist die Ganggebühr von den beteiligten Kamin-
besitzern gemeinschaftlich zu tragen.

III. Bei der Berechnung der Taxen sind alle Stockwerke zu berücksichtigen,
welche das Kamin durchzieht oder überragt, auch wenn von ihnen keine Feuerungen
in das Kamin geleitet werden. Unter dieser Voraussetzung gelten als Stockwerke
auch Keller, Dachräume bis zum Kehlgebälk oder bis zur Höhe des Kehlgebälks,
Dacheinbauten (Mansarden, Gauben usw.), Kniestöcke, Halbstöcke und Souterains.

IV. Die bezirkspolizeiliche Vorschrift tritt am 1. Januar 1910 in Kraft.

Die folgenden Kehrbezirke sind mit folgenden Kaminfegermeistern besetzt:

1. Kehrbezirk Heidelberg I, umfassend den auf der südlichen Neckarseite
gelegenen Teil der Gemarkung Heidelberg östlich der Grabengasse, der Marstallstraße
und des Marstalls, diese Straßen eingeschlossen, ferner das Gebiet südlich der Leo-
poldstraße (ausschließlich derselben) und östlrch einer über die Höhe des Gaisbergs
und des Ameisenbuckels führenden Linie (mit Ausnahme des Speyererhofes, Schietz-
Platzes, Kohlhofs und Kümmelbacherhofs) sowie den westlich der Marstallstraße ge-
legenen Teil der Hauptstraße, der Unteren Neckarstraße bis zur Sophienstraße und des
Neckarstadens: Kaminfegermeister Otto Dubac in Heidelberg.
 
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