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Desinfekrion,
die Vornahme derselben nach ansteckenden Krankheiten.
Amtliche Anordnung vom 22. Februar 1904 auf Grund der ZZ85,87a P.-St.-G.-B.
1. Bei allen in hiesiger Stadt vorkom'menden Fällen von:
a) Diphtherie, Scharlach und Kroup (vergl. Verovdnung des Grotzh.
Ministeriums des Jnnern vom 8. DezemLer 1894, G.- u. V.-O.-Bl.
S. 434, und 6. Mai 1897, G.- u. V.-O.-«Bl. S. 79),
b) Typhus (vergl. Verordnung des Grotzh. Ministeriums des Jnnern
vom 18. November 1893, G.- u. V.-O.-Bl. S. 151),
e) Tuberkulose und zwar sowohl bei Todesfällen als auch bei Er-
krantungen mit Wohnungswechsel (vergl. Verordnung des Grotzh.
Ministeriums des Jnnerrr vom 30. Januar 1902, G.- u. V.-O.-Bl.
S. 47),
ist eine
Desinfektion
vorzunehmen.
Die Desinfektion hat in Gemätzheit der den obengenannten Verord-
nungen beigegebenen besonderen Desinfektionsanweisuntzen zu erfolgen, und
Awar bezüglich:
a) tunlichst bald, nachdem der Kranke von dem behandelnden Arzte nicht
mehr für ansteckend erklärt ist,
b) alsbald nach Ablauf der Krankheit (Genesung, Tod),
e) bei Todesfällen alsbald nach der Beerdigung bezw. der Ueberführung
der Leiche in die Leichenhalle, bei Erkrankungsfällen alsbald, nachdem
der Kranke seine bisherige Wohnung verlassen hat. Die Desinfektion
hat sich sowohl auf das Krankenzimmer, als auch auf die in demselben
vorhandenen Einrichtungsgegenstände, Kleidungsstücke und Betten usw.
zu erstrecken.
2. Die Vornahme der Desinfektion hat durch einen vom Stadtrat an-
gestellten und amtlich verpslichteten Desinfektor zu erfolgen.
3. Der Desinfektor hat das Krankenzimmer und die Einrichtungsgegen-
stände in demselben nach Matzgabe der für ihn aufgestellten Dienstweisung,
die er auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen und von welcher er einen Aus-
zug dem HaushaltungSvorstand mitzuteilen hat, zu desinfizieren. Den
Weisungen des Desinfektors bezüglich der Benützung des Krankenzimmers
am Tage der Desinfektion ist Folge zu leisten.
4. Dem Desinfektor sind auf sein Verlangen die im Krankenzimmer seit
der Erkrankung befindlichen Betten und Kleider zu übergeben. Der Des-
infektor bestimmt die zu desinfizlerenden Kleidungsstücke und Betten, welche
sodann von demselben aus der Wohnung zu entfernen und zu der vom
Stadtrat bestimmten Desinfektionsanstalt zu verbringen sind.
5. Der Desinfektor hat den Haushaltungsvorstand von der Ausführung
der Desinfektion mindestens einen Tag vorher zu verständigen.
6. Für die Desinfektion sind die im nachstehenden Tarif enthaltenen
Gebühren zn entrichten. Unbemittelte Personen können Von der Zahlung
der Gebühren durch den Stadtrat auf Antrag befreit werden, ohne datz diese
Befreiung als Armenunterstützung gilt.
Die Desinfektion der durch den Dampfapparat zu behandelnden Gegen-
stände erfolgt. wie bisher, unentgeltlich.
7. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden gemätz HZ 85
und 87 a P.-St.-G.-B. an Geld bis zu 100 Mk. oder mit Haft Äs zu
14 Tagen Lestraft.
Gebührentarif.
Für diejenigen Räume, deren Desinfektion zufolge polizeilicher Anord-
nung gefordert wird. werden fünf Pfennig für den Kubikmeter Raum seitens
der Stadtkasse erhoben. Sollen aber auf Berlangen der Beteiligten noch
weitere Räume, bezüglich welcher die Desinfektion nicht vorgeschrieben ist,
desinfiziert werden, so ist der Stadtgemeinde der volle Ersatz ihres Auf-
wandes für diese Räume zu leisten.
Desinfekrion,
die Vornahme derselben nach ansteckenden Krankheiten.
Amtliche Anordnung vom 22. Februar 1904 auf Grund der ZZ85,87a P.-St.-G.-B.
1. Bei allen in hiesiger Stadt vorkom'menden Fällen von:
a) Diphtherie, Scharlach und Kroup (vergl. Verovdnung des Grotzh.
Ministeriums des Jnnern vom 8. DezemLer 1894, G.- u. V.-O.-Bl.
S. 434, und 6. Mai 1897, G.- u. V.-O.-«Bl. S. 79),
b) Typhus (vergl. Verordnung des Grotzh. Ministeriums des Jnnern
vom 18. November 1893, G.- u. V.-O.-Bl. S. 151),
e) Tuberkulose und zwar sowohl bei Todesfällen als auch bei Er-
krantungen mit Wohnungswechsel (vergl. Verordnung des Grotzh.
Ministeriums des Jnnerrr vom 30. Januar 1902, G.- u. V.-O.-Bl.
S. 47),
ist eine
Desinfektion
vorzunehmen.
Die Desinfektion hat in Gemätzheit der den obengenannten Verord-
nungen beigegebenen besonderen Desinfektionsanweisuntzen zu erfolgen, und
Awar bezüglich:
a) tunlichst bald, nachdem der Kranke von dem behandelnden Arzte nicht
mehr für ansteckend erklärt ist,
b) alsbald nach Ablauf der Krankheit (Genesung, Tod),
e) bei Todesfällen alsbald nach der Beerdigung bezw. der Ueberführung
der Leiche in die Leichenhalle, bei Erkrankungsfällen alsbald, nachdem
der Kranke seine bisherige Wohnung verlassen hat. Die Desinfektion
hat sich sowohl auf das Krankenzimmer, als auch auf die in demselben
vorhandenen Einrichtungsgegenstände, Kleidungsstücke und Betten usw.
zu erstrecken.
2. Die Vornahme der Desinfektion hat durch einen vom Stadtrat an-
gestellten und amtlich verpslichteten Desinfektor zu erfolgen.
3. Der Desinfektor hat das Krankenzimmer und die Einrichtungsgegen-
stände in demselben nach Matzgabe der für ihn aufgestellten Dienstweisung,
die er auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen und von welcher er einen Aus-
zug dem HaushaltungSvorstand mitzuteilen hat, zu desinfizieren. Den
Weisungen des Desinfektors bezüglich der Benützung des Krankenzimmers
am Tage der Desinfektion ist Folge zu leisten.
4. Dem Desinfektor sind auf sein Verlangen die im Krankenzimmer seit
der Erkrankung befindlichen Betten und Kleider zu übergeben. Der Des-
infektor bestimmt die zu desinfizlerenden Kleidungsstücke und Betten, welche
sodann von demselben aus der Wohnung zu entfernen und zu der vom
Stadtrat bestimmten Desinfektionsanstalt zu verbringen sind.
5. Der Desinfektor hat den Haushaltungsvorstand von der Ausführung
der Desinfektion mindestens einen Tag vorher zu verständigen.
6. Für die Desinfektion sind die im nachstehenden Tarif enthaltenen
Gebühren zn entrichten. Unbemittelte Personen können Von der Zahlung
der Gebühren durch den Stadtrat auf Antrag befreit werden, ohne datz diese
Befreiung als Armenunterstützung gilt.
Die Desinfektion der durch den Dampfapparat zu behandelnden Gegen-
stände erfolgt. wie bisher, unentgeltlich.
7. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden gemätz HZ 85
und 87 a P.-St.-G.-B. an Geld bis zu 100 Mk. oder mit Haft Äs zu
14 Tagen Lestraft.
Gebührentarif.
Für diejenigen Räume, deren Desinfektion zufolge polizeilicher Anord-
nung gefordert wird. werden fünf Pfennig für den Kubikmeter Raum seitens
der Stadtkasse erhoben. Sollen aber auf Berlangen der Beteiligten noch
weitere Räume, bezüglich welcher die Desinfektion nicht vorgeschrieben ist,
desinfiziert werden, so ist der Stadtgemeinde der volle Ersatz ihres Auf-
wandes für diese Räume zu leisten.