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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0654
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586

Dir Polizeistundr für die SkadL Hridrlberg.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 10. Oktober 1907 unter Aufhebung der ortspol.Vor-
schrift vom 20. März 1877 „die Festsetzung der Polizeistunde in Heidelberg betr." auf
Grund des 8 2 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Juli 1907 „die Polizeistunde betr."

und 8 365 R.-SL.-G.-B.

81. Die nächtliche Polizeistunde für die Stadt Heidelberg wird auf 2 Uhr festgesetzt.

8 2. Zuwiderhandlungen werden auf Grund des 8 365 R.-St.-G.-B. bestraft.

Vorstehende Bestimmung tritt mit dem 1. Oktober 1907 in Kraft.

Verordnung des Großh. Ministeriums des Jnnern
vom 24. Juli 1907, die Polizeistunde betr.
(Ges.- u. V.-O.-Bl. S. 303/304).

Zum Vollzug des 8 365 des Reichsstrafgesehbuches wird verordnet, was folgt:

8 1. Die nächtliche Polizeistunde wird auf 11 Uhr festgesetzt.

8 2. Durch ortspoliEiche Vorschrift kann die Polizeistunde auf eine frühere
oder auf eine spätere Stunoe, jedoch nicht über 2 Uhr festgesetzt werden.

Das Bezirksamt kann diejenigen Wirtschaftenganz oder teilweisevonderPolizei-
stunde befreien, bei welchen Verhältnisse besonderer Art eine solche Befreiung als Be-
dürfnis erscheinen lassen. Die Ortspolizeibehörde kann an einzelnen Tagen bei be-
sonderen Anlässen für alle oder für einzelne Wirtschaften einer Gemeinde eine Ver-
längerung der nach 8 1 festgesetzten Polizeistunde gestatten. Bei Tanzbelustigungen
steht dies nur dem Bezirksamt zu.

8 3. Eine Abkürzung der Polizeistunde kann das Bezirksamt bei dringenden
außerordentlichen Veranlassungen sür alle Wirtschaften einer Gemeinde oder für die
Wirtschaften eines bestimmten Ortsteils vorübergehend anordnen.

Die gleiche Besuanis steht dem Bezirksamt auch einzelnen Wirtschaften gegenüber
zu, sofern durch den Wirtschaftsbetrieb die öffentliche Ordnung, Ruhe oder Sicherheit
fortgesetzt in erheblicher Weise beeinträchtigt wurde.

8 4. Die Wirte oder ihre Stellvertreter haben den Eintritt der Polizeistunde
eine Viertelstunde vorher anzukündigen. Nach Eintritt der Polizeistunde haben sie
das Wirtschaften sofort einzustellen und ihre Gäste an Entfernung zu mahnen.

8 5. Diese Verordnung findet keine Anwendung:

1. auf Fremde, welche in Gasthäusern übernachten oder auf der Durchreise in
solchen anhalten;

2. auf Veranstaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Schank-
stuben und öffentlichen Vergnügungsorten, sofern hierzu nur Mitglieder und
persönlich eingeladene Gäste Zutritt haben.

8,6- Diese Verordnung tritt mitdem 1. Oktober 1907 inWirksamkeit.

Mit diesem Tage tritt die Verordnung vom 22. Oktober 1864, die Polizeistunde
betr. (Regierungsblatt Seite 785), außer Kraft.

Pottxrrstunde,

die Handhabung derselben.

Verfügung des Großh. Bezirksamts vom 13. Dezember 1905 Nr. 78578 IV.

Die Polizeistunde ist hier 2 Uhr Nachts.

Nach unseren Feststellungen haben nun verschiedene Wirte die UebunA ange-
nommen, daß sie erst um 2 Uhr Feierabend bieten und von 2 Uhr ab kerne Ge-
tränke und Speisen mehr verabreichen, die Gäste aber noch mit Austrinken,
Zahlen rc. mehr oder weniger lang in ihrer Wirtschaft verweilen lassen.

Diese Uebung widerspricht den gesetzlichen Bestimmungen. Denn nach 8.4
obiger Verordnung ist der Wirt oder sein Stellvertreter verpflichtet, den Eintritt
der Polizeistunde schon eine Viertelstunde vorher anzukündigen und mit
dem Eintritt der Polizeistunde das WLrtschaften sofort einzustellen nnd die Wirt-
schaft zu schließen.

Diese gesetzlichen Vorschriften werden wir in Zukunft streng handhaben. Die
Polizeistunde tst also künftighin nm -^2 Uhr anzukündigen und
ie Wirtschaft um 2 Uhr zu schließen.
 
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