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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0657
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589

Bekanntmachung Gr. Bezirksamts v. 19. Febr. 1908,
Nr.6813 II auf Grund des 8 105 b Abs. 2 u.

§ 41 u Gew.-Ord. u. Art. II der Verordnung
v. 24. März 1892.

Für die Gemeinde Kirchheim wird die Beschäftigungszeit im Handels-
gewerbe für GehiLfen, Lehrlinge und Arbeiter an Sonn- und Festtagen wie
folgt festgesetzt:

a) Jm Gewerbebetrieb der Kolonialwaren-, Delikatessen-, Wildpret-
und Geflügelhändler

während der Monate März bis einschließllch Oktober

von 7—9 Uhr vormittags und von 11—2 Uhr nachmittags,
während der Monate November bis Februar

von 8—9 Uhr vormittags und vou 11—3 Uhr nachmittas,g

b) in den anderen handelsgewerblichen Betrieben während des ganzen Jahres

von 8—9 Uhr vormittags und von 11—3 Uhr nachmittags.

Nur zu diesen Zeiten darf in den betreffenden offenen Verkanfsstellen ein

Gewerbebetrieb stattfinden.

Diese Festsetzung tritt mit dem 1. März 1908 in Wirksamkeit.

Die in der oben erwähnten Anordnung vom 24. Mai 1893 zugelassenen Aus-
nahmen von den Vorschriften des Z 105 b Gewerbeordnung (insbesondere bezüglich
der Bedürfnisgewerbe, Bäckereien, Metzgereien, Milchhändler rc.) erfahren hierdurch
keine Abanderung.

II.

Der Gewerbobetrieü im Umherziehen, soweit er unter § 55 Abs. 1
Ziff. 1—3 Gewerbe-Ordnung fällt, sowie der Gewerbebetrieb der in § 42b
Gewerbe-Ordnung bezeichneten Personen an Sonn- und Festtagen ist ver-
boten.

L. Ausnahmen.

1. Es dürfen in sämtlichen Gemeinden des Amtsbezirks an allen Sonn- und
Festtagen (mit Ausnahme des ersten Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertags)
auf öffentlichen Straßen und Plätzen (nicht aber an andern öffentlichen
Orten oder von Haus zu Haus) feilgeboten und verkauft werden:

a) Brot^ Bretzeln, und andere Backwaren, Obst und Blumen
vom (schluß des vormittägigen Hauptgottesdienstes an bis abends 7 Uhr,

b) geröstete Ka st<r n ien u n d M i ne ra lw a s se r vom Schlutz
des vormittägigen Hauptgottesdienstes an bis abends 10 Uhr.

2. Jn der Stadt Heidelberg dürfen überdies

a) die sogen. Trinkhallen auch am Pfingstsonntag vow Schluß des vor-
mittägigen Hauptgottesdienstes ab bis abends 10 Uhr offen gehalten und
darin Mineralwasser zu unmittelbarem Genuß an das Publikum abgegeben,

b) photographische und sonstige Ansichten von Heidelberg und Umgebung
an allen Sonn- und Festtagen der Monate Mai bis einschließlich Oktober
auf Straßen und öffentlichen Plätzen vom Schluß des vormittägigen
Hauptgottesdienstes ab bis abends 10 Uhr feilgehalten,

e) den Bäckern der Verkauf ihrer Waren am Sonntag Lätare wegen des
an diesem Tage stattfindenden Sommertagsfestes auch während der Stunden
des vormittägigen HauptgottesdiensteS gestattet werden.

3. Der Verkauf von Backwaren, sowie Zeitungen und Büchern am Hauptbahnhof Abdg.v.

der Stadt Heidelberg unterliegt keinerlei Beschränkungen. 23. ix. 7

III.

Durch Beschlutz dcs Bezirksrats wurde auf Grund des § 105 e Gewevbe-
Ordnung folgendes bestimmt:

a) Den nachstehend verzeichneten Gewerbetreibenden ist der Verkauf ihrer
Waren an allen Sonn- und Festtagen (mit Ansnahme -es ersteu Oster-, Pfingst-
und Weihnachtsfeiertags) länger als fünf Stunden gestattet und zwar:
 
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