Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0659
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
591

IV.

Am Oster- unL Pfingstsonntage, sowie am ersten Weihnachtsfeiertage
Lürfen, abgesehen von den Ausnahmen unter II V Zisf. 2 un-d III d <Ve-
hilfen, Lehrlinge und Arbeiter im Handelsgewerbe überhaupt nicht beschäf-
tigt werden.

Jnsoweit eine Beschäftigung von Gehilfen, Lehr-
Lingen und Arbeitern im Handelsgewerbe nicht zu-
lässig ist, darf ein Gewerbebetrieb in offenen Ver-
kaufsstellen überhaupt nicht stattfinden.

Die Läden und sonstigen Verkaufsstellen sind
außer der zugelassenen Verkaufszert geschlossen zu
h a l t e n.

V.

Festtage im Sinne obiger Anordnungen sind: Neujahr, Ostermontag,
Himmelfahrtstag, Pfingstmontag, Christtag und Stephanstag, ferner in
Gemeinden, in welchen die katholische Konfession Pfarrechte hat, der Fron-
^eichnamstag und in Gemeinden, in welchen die evangelische Konfeffion
Pfarrechte hat, der Charfreitag.

Die SonnLagsruhe kn dvr Industrie.

Bezirksamtliche Anordnung vom 23. März 1895 Nr. 10612.

Es dürfen, soweit nicht Ausnahmen vom Verbote der Sonntagsarbeit
ausdrücklich zugelassen sind, vom 1. April 1895 an nach § 105 b Abs. 1
Gewerbeordnung im Betriebe von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungs-
anstalten, Brüchen und Gruben, von Hüttenwerken, Fabriken und Werk-
stätten, von Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, von Werften und
Ziegeleien, sowie bei Bauten aller Art Arbeiter an Sonn- und Festtagen
nicht beschaftigt werden.

Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens für jeden Sonn-
und Festtag vierundzwanzig, für z-wei aufeinander folgende Sonn- und
Festtage sechsunddreihig, für das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest acht-
undvierzig Stunden zu dauern. Die Ruhezeit ist von zwölf Uhr nachts
zu rechnen und muß bei Kvei aufeinander folgenden Sonn- und Festtagen
bis 6 Uhr abends des Aveiten Tages dauern. Jn Betrieben mit regel-
mäßiger Tag- und NaMschicht kann die Ruhezeit frühestens um sechs Uhr
abends des vorhergehenden Werktages, spätestens um sechs Uhr movgens des
Sonn- und Festtages beginnen, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit
folgenden vierundzwanzig Stunden der Betrieb ruht.

Hierzu bemerken wir Folgendes:

1. Das in § 105 b Abs. 1 enthaltene Verbot der SonntagSarbeit gilt nicht
für die Land- und Forstwirtschast, den Gartenbau, den Weinbau, die Vieh-
zucht, den Geschästsbetrieb der Apotheker, die Ausübung der Heilkunde und
der schönen Künste und die in 8 6 Abs. 1, Satz 1 der Gewerbeordnung be-
zeichneten Gewerbe.

Ferner sind kraft besonderer Vorschrift von dem Verbot der Sonntags-
arbeit ausgenommen Gast- und Schankwirtschastsgeweribe, Musikaufführun-
gen, Schaustellungen, theatralische Borstellungen und sonstige Lustbarkeiten,
sowie die Verkehrsgewerbe 8 105 i.

2. Jn denjenigen Handelsgewerben, in welchen beim Ladenverkauf an
den Waren Aenderungs- oder Zurichtungsarbeiten vorgenommen werden
(Gewerbe der Fleijcher, Hutmacher, Blumenhändler, Uhrmacher und dergl.),
ist die Beschäftigung mit diesen Arbeiten als Beschästigung im Handels-
gewerbe zu Letrachten und deshalb an Sonn- und Festtagen während der für
das betreffende Handelsgewerbe freigegebenen Zeit gejtattet.

3. Verboten ist an Sonn» und Festtagen jede Art der Beschästigung
von Arbeitern „im Betriebe" der unter 8 105 d Abs. 1 fallenden Gewerbe,
also im Betriebe von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen
 
Annotationen