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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0661
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593

Ausnahrnen von den gesetzlichen Bestimmungen.

1. Ausnahwen von dem Verbot der Sonntagsarbeit treten ein:

a) kraft gesetzlicher Vorschrift (§ 106 c),

d) kraft der vom Bundesrat auf Grund des § 105 6 erlassenen Vor-
schriften,

c) kraft der von der höheren Verwaltungsbehörde aus Grund des Z 105 e
getroffenen Bestimmungen,

ä) kraft der von der unteren Verwaltungsbehörde auf Grund des § 105 k
erteilten besonderen Erlaubnis.

2. Soweit in Fabriken und den in 154 Msatz 2 und 154 a der Ge-
werbeordnung bezeichneten gewerblichen Anlagen Ausnahmen von dem Ber-
Lot der Sonntagsarbeit Platz greifen, sind in diesen Betrieben bei der Be-
schäftigung von Arbeiterinnen autzer den allgemeinen Bedingungen, an
welche die Zulassung der Sonntagsarbeit geknüpft ist, auch noch die Vor-
schriften des K 137 und die auf Grund der §§ 139 und 139 a erlassenen Be-
stimmungen zu beachten.

3. Da in den unter 2 bezeichneten Betrieben die Beschaftigung jugend-
licher Arbeiter an Sonn- und Festtagen im Allgemeinen verboten ist, und
Ausnahmen von diesem Verbot nur auf Grund der §§ 139 und 139 a zu-
gelassen werden können, so dürfen jugendliche Arbeiter in diesen Betrieben
auch zu den zulässigen Sonntagsar'beiten nur insoweit herangezogen werden,
als diese Beschäftigung auf Grund des 8 139 oder des § 139 a an Sonn-
und Festtagen ausdrücklich gestattet ist.

-V. Ausnahmen kraft gesetzlicher Borschrift. (8 105 e.)

1. Unter diejenigen Avbeiten, auf die das Verbot der Sonntagsarbeit
kraft Gesetzes keine Anwendung findet, werden im H 105 c an erster Stelle
solche Arbeiten gerechnet, die in Notfällen oder im öffentlichen Jntereffe
unverzüglich vorgenommen werden müssen. Zu den Arbeiten in „Notfällen"
gehören solche Arbeiten, die zur Beseitigung eines Notstandes oder zur Ab-
wendung einer Gefahr sofort vorgenommen wevden müssen, ferner aber auch
dringende Arbeiten, die durch Todesfälle, Erkrankungen, unvorhergesehene,
erhebliche geschäftliche Zwischenfälle zc. erforderlich werden und nicht Wohl
auf den nachfolgenden Werktag verschoben werden können, dagegen kann
nicht etwa schlechthin die Erledigung eiliger Arbeiten hierher gerechnet
werden. — Unter „öffentlichem Jnteresse" ist nicht nur das Jnteresse des
Staates oder der Gemeinde, sondern auch dasjenige des Publikums zu ver-
stehen.

2. Die Befugnis, Reinigungs- und Jnstandhaltungsarbeiten, durch die
der regelmähige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebes bedingt
ist, Arbeiten, von denen die Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betrie-
bes abhängig ist, sowie solche Arbeiten vorzunehmen, die zur Verhütung des
Verdevbens von Rohstoffen oder des Mihlingens von Arbeitserzeugniffen
erforderlich sind, ist davon abhängig gemacht, dah die genannten Arbeiten
nicht an Werktagen vorgenommen werden können (Z 105 c Absatz 1 Ziffer
3 und 4).

Die Möglichkeit ihrer Vornahme an Werktagen ist nach den Umständen
des einzelnen Falles und den besonderen Verhältnissen der einzelnen Be-
triebe zu beurteilen. Die Befugnis zur Ausführung der bezeichneten Ar-
beiten wird für den einzelnen Gewerbetreibenden nicht schon dadurch aus-
geschlossen, dah andere Betriebe derselben Gattung, deren Einrichtungen
indessen wesentlich verschieden sind, der Sonntagsarbeit nicht bedürfen. Wohl
aber finden die Bestimmungen keine Anwendung, wenn und sobald es dem
Gewerbetreibenden möglich ist, ohne erhebliche Unzuträglichkeiten für den
Betrieb oder die Arbeiter und ohne verhältnismähige Opfer stch so einzu-
richten, dah er ohne Sonntagsarbeit auskommen kann.

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