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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0662
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594

3. Die BestimmunHen Les § 105 c finden nuch auf solche Betriebe An-
wendung, für die nach den §§ 105 6 bis ü befondeve Ausnahmen zuge-
lassen sinid.

4. Werden Arbeiter an 'Sonn- und Jesttagen mit Avbeiten beschaftigt,
die kraft gesetzlicher Vorschrift zulässig sind, so müssen die Gewerbetreibenden
in das in 8 105 c Abs. 2 'bezeichnete Verzeichnis für jeden einzelnen Sonn-
und Festtag, an dem eine solche Beschäftigung stattgefunden hat, die Zahl der
beschäftigten Arbeiter, die Dauer der Beschäftigung durch Angabe der Lage
der Arbeitsstunden, sowie der Art der vovgenommenen Arbeiten eintragen.

Bei Eintragung der Art der vorgenommenen Arbeiten genügt es —
sofern es sich nicht um die Bewachung der Betriebsanlagen, sowie um die
Beaufsichtignng des Betriebes handelt — nicht, die Arbeiten allgemein nach
der in den Ziffern 1 bis 5 des Abs. 1 des § 105 c gegebenen Bezeichnung an-
zuführen. Vielmehr muß aus den Einträgungen die Art der Arbeit soweit
zu ersehen sein, datz beurteilt werden kann, ob sie unter die in diesen Ziffern
bezeichneten Arbeiten fällt.

Die Eintragungen müssen für jeden Sonn- und Festtag, wenn tunlich,
fpätestens am folgenden Wochentag vorgenommen werden.

5. Während die in Z 105 c Abs. 1 unter den Ziffern 1, 2 und 5 bezeich-
neten Arbeiten ohne Beschränkung vorgenommen werden können, müssen den
Arbeitern, die mit den unter den Ziffern 3 und 4 bezeichneten Arbeiten an
Sonntagen länger als 3 Stunden beschäftigt oder hierdurch am Besuche des
Gottesdienstes gehindert werden, die im Abs. 3 bezeichneten Ruhezeiten
am zweiten oder dritten Sonntage gewährt werden (8 105 c Abs. 3).

Die Wahl, ob Gonntagsruhe am zweiten oder dritten Sonntage zu ge-
währen sei, steht dem Gewerbetreibenden zu.

Für die Beschäftigung an den nicht auf Len Sonntag fallenden Fest-
tagen braucht eitt Ausgleich durch Freilassung von der Arbeit am zweiten
oder dritten Sonntag nicht gewährt zu werden.

L. Ausnahmen für Betrieve, in denen Arbeiten vorkommen, die ihrer Natur
nach eine Unterbrechung oder einen Aufschub nicht gestatten, sowie für
Campagne- und Saisonindustrie. (§ 105 6.)

Umfang und Bedingung der hierher gehörigen, durch den Bundesrat
zugelassenen Ausnahmen ergeben sich aus der Bekanntmachung des Reichs-
kanzlers vom 5. Februar 1895 (R.-G.-Blatt S. 12).

Zu dieser ist Folgendes zu bemerken:

1. Die in die Bekanntmachung aufgenommenen Gewerbe sind im
Wesentlichen in Anlehnung an die Klassifikation der Gewerbestatistik auf-
gezahlt. Wenn in einer gewerblichen Anlage mehrere unter verschiedene
Gruppen der Gewerbestatistik gehörige Betviebe vereinigt sind, wie z. B.
Hochofenwerke und Eisengietzereien (Gruppen III und V), so greifen für
diese eirrzelnen Betriebsteile die verschiedenen Ausnahmevorschriften Platz.

2. Die Bestimmungen des Bundesrats knüpfen die Gestattung von
Sonntagsarbeiten an Bedingungen, die den Arbeitern ein Mindestmatz von
Ruhe sichern. Wenn nicht im einzelnen Falle Gefahr im Verzuge ist, dürfeu
die Arbeiter während dieser Ruhezeit zu keinerlei Arbeit, auch nicht zu den
im § 105 c Abs. 1 bezeichneten Arbeiten herangezogen werden.

0. Ausnahmen für Gewerbe znr Befriedigung ILglicher oder an Sonn- und
Festtagen besonders hervortretender Bedürfnifse.

Auf Grund des 8 105 e Abs. 1 Gewerbeordnung hat der Bezirksrat für
den diesseitigen Amtsbezirk folgende Ausnahmen von dem Verbote der Sonn-
tagsavbeit unter den nachstehenden Bedingungen zugelassen:

1. Jm B ä cke re i ge w e rbe ist die Beschäftigung von Arbeitern an
allen Sonn- und Festtagen bis 8 Uhr vormittags und von 10 Uhr abends an
gestattet.
 
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