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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0664
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596

Abda.v. 4. Jrrr Barbier- und Fr iseurhandwerk ist die Beschäftigung
' von Arbeitern an allen Sonn- und Festtagen, mit Ausnahrne des ersten
Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertages, bis 2 Uhr nachmittags ge-
stattet. Jm übrigen — das ist an den gewöhnlichen Sonntagen von 2 Uhr
ab und an den genannten drei Feiertagen — ist sie nur insoweit gestattet,
als sie zur Bedienung von Damen im Hause und zur Vovbereitung theatra-
lischer Aufführungen erforderlich ist.

Auf Grund des 8 41 d der Gew.-Ordg. und des Artikel l Ziffer 4 der Vollzugs-
Verordnung dazu vom 29. September 1900 wird für die Stadt Heidelberg, em-
schließlich Handschuhsheim und Schlierbalß, bestimmt: Am ersten Weihnachts-,
Oster- und Pstngstfeiertag darf ein Betrieb im Barbier- und Friseurhandwerk
nicht stattstnden; ausgenommen ist die Bedienung von Damen im Hause und
solche Verrichtungen, welwe zur Vorbereitung theatralischer Aufführungen erforder-
Zus.v. lich sind. Die völlige Betriebsruhe wird auch auf den Charfreitag und den
3o.vn. sFronleichnamstag ausgedehnt.

Wenn die Sonntagsarbeiten länger als drei Stunden dauern, so sind
bie Arbeiter entweder an jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden oder
an jedem zweiten Sonntag mindestens m der Zeit von 6 Uhr morgens bis
6 Uhr abends oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeits-
tages und zwar spätestens von 1 Uhr nachmittags ab von jeder Arbeit frei-
zulassen.

Außerdem ist den Arbeitern an jedem dritten Sonntage die zum Besuche
des Gottesdienstes erforderliche Zeit zu gewähren.

5. Jn Blumenbin -dereien ist die Beschäftigung von Arbeitern mit
dem Binden von Blumen, Winden von Kränzen und dergl. während der für
den Verkauf von Blumen in offenen Verkaufsstellen freigegebenen Stunden
gestattet, d. i. an den Sonn- und Festtagen (rnit Ausnahme des ersten Oster-,
Pfingst- und Weihnachtsfeiertags) unbeschränkt mit Ausnahme der Stunden
des vormittägigen Hauptgottesdienstes, am ersten Oster-, Pfingst- und Weih-
nachtsfeiertage von 6 bis 9 Uhr vormittags.

Am Sonntag vor Allerheiligen ist die Beschäftigung von Arbeitern auch
während der Stunden des vormittägigen Hauptgottesdienstes gestattet.

Wenn die Arbeiten länger als drei Stunden dauern, so sind die Arbeiter
entweder an jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden oder an jedem
zweiten Sonntag mindestens in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends
oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstags und zwar
spätestens von 1 Uhr nachmittags ab von jeder Arbeit freizulassen.

6. Jn Badeanstalten^ welche das ganze Jahr hindurch betrieben
werden, ist die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn- und Festtagen
bis nachmittags 2 Uhr, Ln den nur während der warmen Jahreszeit betriebe-
nen Badeanstalten (Flutzbäder) den ganzen Tag gestattet.

Jn Badeanstalten, welche nicht blotz in der wärmeren Jahreszeit betrie-
ben werden, sind die Arbeiter, wenn die Sonntagsarbeiten länger als drei
Stunden dauern, entweder an jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden
oder an jedem zweiten Sonntage mindestens in der Zeit von 6 Uhr morgens
bis 6 Uhr abends oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Ar-
beitstages und zwar spätestens von 1 Uhr nachmittags ab von jeder Arbeit
freizulassen. Autzerdem ist den Arbeitern an jedem dritten Sonntag die zum
Besuche des Gottesdienstes erforderliche Zeit freizugeben.

Auf Badeanstalten, welche zu Heilzwecken bestimmt sind, finden, wie auf
Heilanstalten überhaupt die Bestimmungen der Gewerbeordnung über die
Sonntagsruhe keine Anwendung.

Bektmg. 7. Für photographischeÄnstalten wird auf Antrag sämtlicher Berufs-
^^tographen der Stadt Heidelberg für den Stadtbezirk angeordnet, daß vom
2 vii 8 3uli 1908 ab an den Sonn- und Feiertagen von 2 Uhr nachmittags an völlige
Betriebsruhe gilt.

Am ersten Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertag sowie am Fronleichnams-
und Charsreitag darf ein Betrieb in photographischen Werkstätten überhaupt nicht
 
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