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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0665
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597

stattfinden. Dagegen dürfen an den letzten 5 Sonntagen vor Weihnachten, am sog.
weißen Sonntag und an den in die Zeit der Frühjahrs- und Herbstmesse sallenden
4 Sonntagen die photographischen Anstalten bis nachmittags 5 Uhr geöffnet sein.

Eine Beschäftigung von Gehilfen darf an Sonn- und Feiertagen nur insoweit
stattfinden, als die photographischen Anstalten sür das Publikum offen gehalten
werden dürfen. Wenn die Sonntagsarbeiten länger als 3 Stunden dauern, so sind
die Gehilfen entweder an jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden oder an jedem
zweiten Sonntag mindestens in der Zeit von 6 Ubr morgens bis 6 Uhr abends oder
in der Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstages und zwar spätestens von
1 Uhr ab von jeder Arbeit frei zu lassen.

Ausgenommen von diesen Bestimmungen find die Betriebe der sog. Moment-
photographen auf Märkten, Juxplätzen und an Ausflugsorren. Auch dürfen zu
den Zeiten, wührend welcher die photographischen Anstalten geschlossen sein müssen,
außerhalb der Ateliers Aufnahmen gemacht werden.

8. Jn W a s s e r ve r s o r gu n g sa n st a l te n wird die Beschästigung
von Arbeitern an allen Sonn- und Festtagen mit Arbeitern gestattet, welche
für den Betrieb unerlätzlich sind.

Wenn die Sonntagsarbeiten in derartigen Anstalten nnt blotzem Tages-
betrieb länger als drei Stunden dauern, so sind die Arbeiter entweder an
jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden oder an jedem zweiten Sonn-
tage mindestens in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends oder in
jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstages und zwar späte-
stens von 1 Uhr nachmittags ab von jeder Arbeit freizulassen.

Autzerdem ist den Arbeitern, wenn dieselben durch die Sonntagsarbeiten
am Besuch des Gottesdienstes behindert werden, an jedem dritten Sonnrag
die zum Besuche des Gottesdienstes erforderliche Zeit frei zu geben.

Bei ununterbrochenem Betriebe hat die den Arbeitern zu gewährende
Nuhe mindestens zu dauern, entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stun-
den oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden, oder, sofern an den übrigen
Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für je-
den vierten Sonntag 36 Stunden. Ablösungsmannschaften dürfen je 12
Stunden vor und nach ihrer regelmätzigen Beschäftigung zur Arbeit nicht
verwendet werden. Die den Ablösungsmannschaften zu gewährende Ruhe mutz
das Mindestmatz der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

9. Jn Gqsanstalten ist die Beschästigung von Apbeitern an allen
Sonn- und Festtagen mit Arbeiten gestattet, welche für den Betrieb uner-
lätzlich sind.

Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern, ent-
weder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag
36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht
länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden vor und nach ihrer regel-
mätzigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die den Ab-
lösungsmannschaften zu gewährende Ruhe mutz das Mindestmatz der den ab-
gelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

10. Für die Bekleidungs- und Reinigungsgewerbe wird
die Beschäftigung von Arbeitern behufs Ablieferung der Erzeugnisse im
handwerksmätzigen Betriebe an allen Sonn- und Festtagen bis ^ Stunde
vor Beginn des vormittägigen Hauptgottesdienstes gestattet.

11. Jn Bierbrauereien, Eisfabriken und Molkereien
wird die Versorgung der Kundschaft mit Bier, Roheis und Molkereiprodukteu
an Sonn- und Festtagen während der für den Handel freigegebenen Stunden
gestattet.

12. Jn M i n e ra l w a s s e r f a b r i ke n wird während der wärmeren
Jahreszeit die Veschäftigung von Arbeitern während der Stunden von 6—9
Uhr vormittags mit solchen Arbeiten zugelassen, welche zur Versorgung der
Kundsck^lst erforderlich sind.
 
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