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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0666
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598

v. Ausnahmen für Betriebe mit unregelmäßiger Wasserkraft.

Auf Grund des § 105 e Abs. 1 Gewerbeordnung hat der Bezirksrat die
Beschäftigung von Arbeitern mit Arbeiten, welche für den Betrieb unerlätzlich
sind, soweit nicht gemäß Z 105 e Abs. 2 G.-O. für einzelne Betriebe im Hin-
blick auf die bei den vorliegenden besonderen Verhältnissen weitergehende
Ausnahmen zugelassen werden, gestattet:

a) Jn Getreidemühlen an höchstens 26 Sonn- und Festtagen im Jahre;

b) in den sonstigen ausschließlich oder vorwiegend mit unrege l-
mäßiger Wasserkraft arbeitenden Betrieoen an höchstens 12
Sonn- und Festtagen im Jahre.

Wenn die Sonntagsarbeiten länger als drei Stunden dauern, so sind
die Arbeiter entweder an jedem dritten Sonntag volle 36 Stunden oder an
jedem zweiten Sonntag mindestens in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr
abends oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstages,
und zwar spätestens von 1 Uhr nachmittags ab, von jeder Arbeit freizulassen.

Auberdem ist den Arbeitern, wenn dieselben durch die Sonntagsarbeiten
Vom Besuche des Gottesdienstes behindert werden, an jedem dritten Sonn-
tage die zum Besuche des Gottesdienstes erforderliche Zeit freizugeben.

Die Sonn- und Festtagsarbeiten sind von den Gewerbetreibenden rmt
den in § 105 c Abs. 2 G.-O. bezeichneten Angaben über die Zahl der beschäf-
tigten Arbeiter, die Dauer ihrer Beschäftigung, sowie die Art der vorgenom-
menen Arbeiten in das daselbst vorgeschriebene Verzeichnis einzutragen.

Wegen der Führung des Verzeichnisses verweisen wir auf das oben II.
Ziff. 4 Bemerkte.

III. Jndem Vorstehendes zur allgemeinen Kenntnis gebracht wird, wird
besonders darauf aufmerksam gemacht, daß die über die Sonntagsruhe im
Handelsgewerbe getroffenen Bestimmungen (vergl. dieZseitige Bekannt-
machung vom 24. März 1893) durch diese Bekanntmachung nicht berührt
werden.

Dabei wird noch bemerkt, Laß Arbeiter, welche auf Grund der oben —
II 0 Ziff. 1—12 — erwähnten Ausnahmebestimmungen mit Sonntagsarbei-
ten beschäftigt werden dürfen, während der ihnen ausbedungenen Ruhezeit
auch nicht zu Arbeiten in dem etwa mit dem Betriebe verbundenen Handels-
gewerbe herangezogen werden dürfen.

Vrrkaufsflellen,

Bekanntmachung Gr. Bezirksamts vom 1. April 1909 Nr. 24537IV.

Den Vollzug der Gewerbeordnung, hier den Achtuhr-Ladenschluß betr.

Mit Wirkung vom 1. April 1909 ab ergeht Bezirksamtliche Anordnung

betreffend:

den späteren Ladenschluß (nach 8 Uhr abends) an einzelnen Tagen des Jahres

und die Ruhezeit der Angestellten.

I. Auf Grund von § 139 e der Gewerbeordnung dürfen Verkaufsstellen
für den geschäftlichen Verkehr an folgenden Tagen Lis 9 Uhr abends ge-
öffnet sein:

1. alle Verkaufsstellen:

am Donnerstag und Samstag vor Ostern (Karwoche);
am Freitag und Samstag vor Pfingsten;
am Mittwoch vor dem Fronleichnamstag;

vom 1. bis einschließlich 24. Dezember täglich mit Ausnahme der
Sonntaae und des 8. Dezember;
am letzten Werktag im Dezember;

2. außerdem:

die der Metzger des Stadtteils Neuenheim am Samstag vor denr Neuen-
heimer Klrchweihfest.

Da durch diese Festsetzung die Höchstzahl von jährlich 40 Tagen nicht er-
schöpft ist, bleibt die Bestimmung weiterer Ausnahmetage für etwaige
unvorhergesehene Fälle vorbehalten.
 
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