Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Your session has expired. A new one has started.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0667
Overview
loading ...
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
599

II. Auf Grund von 8 139 6 Ziff. 3 Ler GewerbeorLnung finden die Be-
stimmungen des Z 139 e über die Gewährung einer Ruhezeit und einer Mittags-
pause für die in offenen Verkaufsstellen und den dazu gehörenden Schreib-
stuben (Kontore) und Lagerräumen 'beschäftigten Gehilfen, Lehrlinge und
Arbeiter an den unter I aufgeführten Tagen keine Anwendung.

Da durch diese Festsetzung die Höchstzahl vön jährlich 30 Tagen nicht er-
schöpft ist, bleibt die Bestimmung weiterer Ausnahmetage innerhalb der ge-
setzlichen Grenze für etwaige unvorhergesehene Anlässe voübehalten.

Außer an den ortspolizeilich bestimmten Tagen finden die Vorschriften
des § 139 c der Gewerbeordnung ferner keine Anwendung (§ 139 6 Ziff.
1 und 2)

1. auf Arbeiten, die zur Verhütung des Verderbens von Waren unver-
züglich vorgenommen werden müssen;

2. für die Aufnahme der gesetzlich vorgeschriebenen Jnventur, sowie bei
Neueinrichtung und Umzügen.

Jm übrigen ist den Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern nach BeenLigung
Ler täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit zu gewähren,
welche in hiesiger Stadt in Verkaufsstellen, in denen zwei oder mehrere Ge-
hilfen und Lehrlinge beschäftigt werden, sür diese mindestens 11 Stun-
den, sonst aber mindestens 10 Stunden betragen mutz. Ferner mutz
innerhalb der Arbeitszeit den Gehilfen, Lehrlingen unL Arbeitern eine an-
gemessene Mittagspause gewährt werden: für Gehilfen, Lehrlinge und
Arbeiter, die ihre Hauptmahlzeit autzerhalb des die Verkaufsstelle enthal-
tenden Gebäudes einnehmen, mutz diese Pause mindestens ein und
eine halbe Stunde betragen.

III. WLHrend der Zeit, in der nach den Bestimmnngen des Achtuhrladen-
schluffes und der Bestimmung unter Ziff.I dieser Anordnung die Berkaufsstellen ge-
schloffen sein müffen (I), ist das Feilbieten vonWaren auf öffentlichen Wegen, Stra-
ßen, Platzen oder an anderen ösfentlichen Orten oder ohne vorherige Be-
stellung von Haus zu Haus im stehenden Gewerbebetrieb (§ 42, Abs. 1, Gew.-
Ordn.), sowie im Gewerbebetrreb im Umherziehen (Z 55, Ms. 1, Ziff. 1 der
Gewerbe-Ordnung) verboten.

Von vorstehendem Verbot des Feilbietens von Waren auf öffentlichen
Wegen u. s. w. nach 8 Uhr abends stnd zufolge bezirksamtlicher Verfügung
vom 14. November 1900, den Vollzug der Gewerbeordnung betr., ortspolizeilich
folgende Ausnahmen zugelassen:

1. Das Ferlbieten von Druckschriften (Zeitungen, Schriften Ler Heils-
armee).

2. Das Feilbieten von Back- und Konditoreiwaren, Südfrüchten, Ka-
stanien, Blumen, Streichhölzern, Ansichtspostkarten, geringwertigen Ga-
lanteriewaren, soweit das Feilbieten schon hisher während der ge-
dachten Zeit üblich war.

Das unter Ziffer 1 und 2 Lezeichnete Feilbieten darf nur bis 12 Uhr nachts
stattfinden.

IV. Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dast durch die
unter Ziff. I, II und III aufgeführten Bestimmungen die Borschriften über
Sonntagsruhe nicht berührt werden.

Zuwiderhandlungen gegen § 139 c der Gewerbeordnung (siehe oben
Ziff. II) werden auf Grund 8 146, Ziff. 2 Gew.-Ordn. mit Geldstrafe bis zu
2000 Mark und im Uuvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten, Zu-
widerhandlungen gegen § 139 e Gew.-Ordn. (s. Ziff. I und III) werden mit
Geldstrafe bis zu 600 Mark, im Unvermügensfalle mit Hast bestraft.

Sonntägliche Mittagspausen in offenen Verkaufsstellen betreffend.

Jn der Stadt Heidelberg ist die Beschäftigung der Handelsangestellten in
offenen Verkaufsstellen auf die Zeit von 8 bis 9 Uhr morgens und 11 bis 3 Uhr
mittags festgelegt. An einigen Sonntagen mit verstärktem Betrieb wird die
Arbeitszeit noch erheblich länger, bis 7 oder 9 Uhr abends ausgedehnt. Mit Aus-

Bektmg.
d.Gr.B.-
Amts v.
14.XII.5
 
Annotationen