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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0668
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600

nahme eines Geschäfts, das an Sonntagen den Laden nur von 11 bis 1 Uhr
offen hält, wurde in den sämtlichen von der Großh. Fabrikmspektion besichtigten
Geschäften die Arbeitszeit von 11 bis 3 Uhr voü in Anspruch genommen. Während
dieser Zeit wird von einzelnen Geschäften den Angesteüten überhaupt keine, von
den anderen Firmen eine einstündige Mittagspause gewährt. Auch an den Sonn-
tagen mit verstärktem Betrieb wird diese Pause nicht verlängert.

Nach Z 139 c Abs. 3 Gew.-Ordg. ist den Angestellten im Handelsgewerbe
eine anderthalbstündige Mittagspause zu gewähren. An diese Foroerung ist nach
Landmann, Kommentar zur Gewerbeordnung II S. 390, fowie nach dem ein-
stimmigen Beschluß deS Kaufmannsgerichts Mannheim auch für die Sonn- und
Festtage festzuhalten.

Auf Grund dieser Sachlage und der zitierten Gesetzesstellen machen wir
sämtliche Geschäftsinhaber, -ie -en La-en an Sonn- und Feiertagen mittags
länger als bis spätestens 2 Uhr offen halten, darauf aufmerksam, daß -ie
anderthalbstündige Mittagspause für Angestellte, welche die Mahlzett außer-
halb der Berkaufsstellen einnehme», zu gewähren ist.

Anf Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung steht die Strafbestimmnug
des 8 146 Ziff. 2 der Gew.-Or-g. (Bergehen).

Bettmg. DLe Ruhezeit der Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter in offenen

Verkaufsstellen betreffend.

si?m.b Nr. 223901V. Eine Kontrolle der hiesigen offenen Verkaufsstellen hat er-
geben, daß die Bestimmungen des 8 139 e der Gew.-Ordg. in vielen Geschäften
nicht eingehalten werden.

Nach der Vorschrift des genannten Paragraphen i st in offenen Verkaufsstellen
und den dazu gehörenden Schreibstuben lKontoren) und Lagerräumen den Ge-
hilfen, Lehrlingen und Arbeitern nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit
eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu
gewähren.

Jnnerhalb der Arbeitszeit muß den Gehülfen, Lehrlingen und Arbeitern
eine angemessene Ruhepause gewährt werden. Für Gehilfen, Lehrlinge
und Arbeiter, die ihre Hauptmahlzeit außerhalb des die Verkaufsstelle enthalten-
den Gebäudes einnehmen muß die Pause mindestens ein und eine halbe
Stunde betragen.

Wir machen die Jnhaber von offenen Verkaufsstellen hierdurch auf obige
Beflimmungen erneut aufmerksam.

Bei weiteren Zuwiderhandlungen muß grichtliche Bestrafung (Vergehen nach
8 146 Gew.-Ordg. herbeigesührt werden.

DLe wollliche Feier der Sonn- und Festlage.
Landesherrliche Verordnung vom 18. Juni 1892 (Ges.- u. V.-Bl. S. 287). Abge-
ändert durch die landesherrl. Verordnungen vom 31. Juli 1896, (Ges - u. V.-Bl.
S. 240, 8 3 Zusatz), vom 25. Juli 1898 (Ges.- u. V.-Bl. S. 369, 8 7), vom

з. August 1898 (Ges.- u. V.-Bl. S. 426,8 5 Abs. 4) und vom 22. Februar 1900 (Ges.-

и. V.-Bl. S. 461, 8 6 Absatz 2). Erlassen auf Grund des 8 366 Ziff.1 R.-St.-G.-B.

AllgemeineBestimmung.

8 1. Es ist untersagt:

1. An den Sonntagen und an folgenden gebotenen Festtagen: nämlich
am Neujahrstag, Ostermontag, Himmelsfahrtstag, Pfingstmontag, Christtag
und Stephanstag, ferner in Gemeinden, in welchen die katholische Konfes-
sion Pfarrechte hat, am Fronleichnamstag und in Gemeinden, in welchen die
evangelische Konfession Pfarrechte hat, am Charfreitag öffentlich zu arbei-
ten oder Handlungen vorzunehmen, welche geeignet sind, durch ihre Vor-
nahme an solchen Tagen öffentliches Aergernis zu erregen, oder durch welche
der Gottesdienst oder andere religiöse Feierlichkeiten einer christlichen Kon-
fession gestört werden können;

2. an folgenden Festtagen : nämlich am Dreikönigstag, Mariä Lichtmetz,
Josephstag, Mariä Verkündigung, Gründonnerstag, C'harfreitag, Peter und
 
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