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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0672
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604

Der AchL-Nhr-Ladenlchlutz.

Der Bezirksrat hat in der Sitzung vom 3. Januar 1907 auf Grund des § 139 k.
Abs. 1 der Gewerbeordnung auf Antrag von mehr als zwei Dritteln sämtlicher
beteiligter Geschäftsinhaber den

allgemeinen Acht-Uhr-Ladenschluß
für Heidelberg mit Ausnahme des Stadtteils Handschuhsheim angeordnet und dazu
im einzelnen bestimmt wie folgt:

1. Sämtliche offene Verkaufsstellen der Stadt Heidelberg mit Ausnahme des
Stadtteils Handschuhsheim müffen während des ganzen Jahres vorbehaltlich der
unter Ziff. 2 angeführten Ausnahmen auch in der Zeit zwischen acht und neun
Uhr abends für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein.

Die früheren Anordnungen des Bezirksrats über den teilweisen Achtuhr-
ladenschluß vom 19. November 1904, 9. Februar 1905 und 18. Mai 1905 werden
aufgehoben.

2. Die bezirksamtliche Anordnung vom 20. März 1901, den späteren Laden-
schluß (nach 8 Uhr abends) an einzelnen Tagen des Jahres und die Ruhezeit der
Angestellten betr., bleibt in Gültigkeit.

3. Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung des Achtuhrladenschlusses werden
nach Z146 a der Gewerbeordnung mit Geldstrafen bis zu 600 Mark, im Unvermögens-
falle mit Haft bestraft.

Nusführungsbeflimmungen gegen drn unlaukeren WeLLbewerb.
Bekanntmachung des Großh. Bezirksamts vom 24. Februar 1910 Nr. 14545 IV.

Bezirksrätliche Anordnung für Heidelberg-Stadt auf Grund der 88 0 und 10

des Reichsgeietzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Junr 1909.

8 1. Wer den Verkauf von Waren unter der Bezeichnung eines AusverkaufS
(ausgenommen Saison- und Jnventurausverkäufe, die in der Ankündigung alS
solche bezeichnet werden und im ordentlichen Geschäftsverkehr üblich sind) ankünoigen
will, ist gehalten, zuvor und zwar spätestens 14 Tage vor Beginn desselben bei dem
Großh. Bezirksamte und bei der Handelskammer in Heidelberg eine schriftliche An-
zeige über den Grund des Ausverkaufs und den Zeitpunkt seines Beginns zu erstatten.

Spätestens 8 Tage vor Beginn des Ausverkaufs ist den gleichen Stellen ein
Verzeichnis der auszuverkaufenden Waren einzureichen.

8 2. Jm Laufe eines Jahres dürfen, wenn die Voraussetzungen hierfür
vorliegen, entweder 2 Saisonausverküufe oder ein Saison- und ein Jnventur-
ausverkauf abgehalten werden.

Diese Ausverkäufe dürfen je die Dauer von 3 Wochen nicht überschreiten und
sind in der Zeit vom 1. Januar bis Ende Februar bezw. vom 1. Juli bis^Ende
August zu verlegen.

ß 3. Die vorstehenden Bestimmungen treten sofort in Kraft.

8 4. Zuwiderhandlungen werden mit Geld bis zu 150 Mk. oder mit Haft
bestraft.

Die Errirhlung von SihgelegenheiLen für NngestellLe in offenen

Verkautsflellen.

Bekanntmachung des Bundesrates vom 28. November 1900.

Auf Grund von § 139 b Abs. 1 der Gewerbeordnung hat der Bundesrat
über die Einrichtung von Sitzgelegenheit für Angestellte in osfenen Ver-
kaufsstellen folgende Bestirnmungen erlaffen:

1. Jn denjenigen Räumen der offenen Verkaufsstellen, in welchen die
Kundschaft bedient wird, sowie in den zu solchen Vertaufsstellen gehörenden
Schreibstuben (Kontoren) mutz für die daselbst beschäftigten Gehilfen und
Lehrlinge eine nach der Zahl dieser Personen ausreichende geeignete Sihge-
legenheit vorhanden sein. Für die mit der Bedienung der Kundschaft be-
schästigten Personen mutz die Sitzgelegenheit so eingerichtet sein, dah sie auch
während kürzerer Arbeitsunterbrechungen benutzt werden kann.

Die Benuhung der Sitzgelegenheit mutz den bezeichneten Personen wäb-
rend der Zeit, in welcher sie durch ihre Beschäftigung nicht daran gehindert
siud, gestattet werden.
 
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