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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0673
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605

2. Unberührt bleibt die Befngnis der zuständigen Behövden, im Wege der
Verfügung für einzelne offene Verkaufsstellen (§ 139 § der Gewerbeordnung)
oder durch allgemeine Anordnung für die offenen Verkaufsstellen ihres Be-
zirkes (§ 139 k Ws. 2 a. <r. O.) zu bestimmen, welchen besonderen Anforde-
rungen die Sitzgelegenheit in Rückstcht auf die Zahl der Personen, für welche
sie Ästimmt ist, sowie hinsichtlich ihrer Lage und Beschaffenheit genügen muß.

3. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. April 1901 in
Krast.

Nechksverhältnisie der gewerblichen Nrdeiker und der Dienstboken.

L. Gewerbliche Arbeiter.

1. Auszugaus der Gewerbeordnung.

I. Allgemeine Bestimmungen.

(Bestimmungen über die Sonntagsruhe vgl. oben S. 572.)

§ 107. Minderjährige Personen dürfen, soweit reichsgesetzlich nicht ein
Anderes zugelassen ist, als Arbeiter nur beschäftigt werden, wenn sie mit
einem Arbeitsbuche versehen sind. Bei der Annahme solcher Arbeiter
hat der Arbeitgeber das Arbeitsbuch einzufordern. Er ist verpflichtet, das-
selbe zu verwahren, auf amtliches Verlangen vorzulegen und nach recht-
rnähiger Lösung des Arbeitsverhältnisses wieder auszuhändigen. Die Aus-
händigung erfolgt an den Vater oder Vormund, sofern diefe es verlangen,
oder der Arbeiter das sechszehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, andern-
falls an den Arbeiter selbst. Mit Genehmigung der Gemeindebehörde des im
§ 108 bezeichneten Ortes kann die Aushändigung des Arbeitsbuches auch an
die Mutter oder an einen fonstigen Angehürigen oder unmittelbar an den
Avbeiter erfolgen.

Auf Kinder, welche zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind, finden
vorstehende Bestimmungen keine Anwendung.

§ 108. Das Arbeitsbuch wird dem Arbeiter durch die Polizeibehörde
desjenigen Ortes, an welchem er zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt
hat, wenn aber ein solcher im Gebiete des deutschen Reichs nicht stattgefunden
hat, von der Polizeibehörde des von ihm zuerst erwählten deutschen Arbeits-
ortes kosten- und stempelfrei ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt auf Antrag
oder mit Zustimmung des Vaters oder Vormundes; ist die Erklärung des
Vaters nicht zu beschaffen, oder verweigert der Vater die Zustimmung ohne
genügenden Grund und zum Nachteile des Arbeiters, so kann die Gemeinde-
behörde die Zustimmung desselben ergänzen. Vor der Ausstellung ist nach-
zuweisen, daß der Arbeiter zum Besuche der Volksschule nrcht mehr verpflich-
tet ist, und glaubhaft zu machen, daß bisher ein Arbeitsbuch für ihn noch nicht
ausgestellt war.

§ 111. Bei dem Eintritte des Arbeiters in das Arbeitsverhältnis hat
der Avbeitgeber an der dafür bestimmten Stelle des Arbeitsbuches die Zeit
des Eintrittes und die Art der Beschäftigung, am Ende des Arbeitsverhält-
nisses die Zeit des Austrittes und, wenn die Beschäftigung Aenderungen er-
fahren hat, die Art der letzten Beschäftigung des Arbeiters einzutragen.

Die Eintragungen sind mit Tinte zu bewirken und von dem Arbeitgeber
zu unterzeichnen. Sie dürfen nicht mit einem Merkmale versehen sein, wel-
ches den Jnhaber des Arbeitsbuches günstig oder nachteilig zu kennzeichnen
bezweckt.

Die Eintragung eines Urteils über die Führung oder die Leistungen des
Arbeiters und sonstige durch dieses Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen
oder Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche sind unzulässig.

§ 113. Beim Abgange können die Arbeiter ein Zeugnis über die Art
und Dauer ihrer Beschäftigung fordern. Dieses Zeugnis ist auf Verlangen
der Arbeiter auch auf ihre Führung auszudehnen.

§ 114. Auf Antrag des Arbeiters hat die Ortspolizeibehörde die Ein-
tragung in das Arbeitsbuch und das dem Arbeiter etwa ausgestellte Zeugnis
kosten- und stempelfrei zu beglaubigen.
 
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