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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0674
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606

§ 115. Die Gewerbetreibenden stnd verpflichtet, die Löhne ihrer Arbei-
ter bar in Neichswährung auszuzahlen.

Sie dürfen denselben keine Waren kreditieren. Die Verabfolgung von
Lebensmitteln an die Arbeiter fällt, sofern sie zu einem die Anschaffungs-
kosten nicht übersteigenden Preise erfolgt, unter die vorstehende Bestimmung
nicht; auch können den Arbeitern Wohnung, Feuerung, Landnutzung, regel-
mäßige Beköstigung, Arzneien und ärztliche Hilfe, sowie Werkzeuge und
Stoffe zu den ihnen übertragenen Arbeiten unter Anrechnung bei der Lohn-
zahlung verabfolgt werden.

§ 115^. Lohn- und Abschlagszahlungen dürfen in Gast- und Schank-
wirtschaften oder Verkaufsstellen nicht ohne Genehmigung der unteren Ver-
waltungsbehörde erfolgen; sie dürfen an Dritte nicht erfolgen auf Grund von
Rechtsgeschäften oder Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche nach Z 2 des
Gesetzes, betreffend die Beschlagnahme des Arbeits- oder Dienstlohnes, vom
21. Juni 1869 (Bundes-Gesetz-Blatt S. 242) rechtlich unwirksam sind.

II. Berhältnisse der Gefellen und Gehilfen.

§ 121. Gesellen und Gehilfen sind verpflichtet, den Anordnungen der
Arbeitgeber in Beziehung auf die ihnen übertragenen Arbeiten und auf die
häuslichen Einrichtungen Folge zu leisten; zu häuslichen Arbeiten sind sie
nicht verbunden.

§ 122. Das Arbeitsverhältnis zwischen den> Gesellen oder Gehilfen und
ihren Arbeitgebern kann, wenn nicht ein anderes verabredet ist, durch eine
jedem Teile freistehende, vierzehn Tage Vorher erklärte Aufkündigung gelöst
werden.

Werden andere Aufkündigungsfristen vereinbart, so müssen sie für beide
Teile gleich sein. Vereinbarungen, welche dieser Westimmung zuwiderlaufen,
stnd nichtig.

Z 123. Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung
können Gesellen und Gehilfen entlassen werden:

1. Wenn sie bei Abschlutz des Arbeitsvertrages den Arbeitgeber durch
Vorzeigung falscher oüer verfälschter Arbeitsbücher oder Zeugnisse
hintergangen oder ihn über das Bestehen eines anderen, sie gleichzeitig
Verpflichtenden Arbeitsverhältnisses in einen Jrrtum versetzt haben;

2. wenn sie eines Diebstahls, einer Entwendung, einer Unterschlagung,
eines Betruges oder eines liederlichen Lebenswandels sich schuldig
machen;

3. wenn sie die Avbeit unbefugt verlassen haben oder sonst den nach dem
Arbeitsvertrage ihnen obliegenden Verpflichtungen nachgukommen be-
harrlich verweigern;

4. wenn sie die Verwarnung ungeachtet mit Feuer und Licht unvorsichtig
umgehen;

5. wenn sie sich Tätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen den Arbeit-
geber oder seine Vertreter oder gegen die Fämilienangehörigen des
Arbeitgebers oder seiner Bertreter zu Schulden kommen lassen;

6. wenn sie einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Sachbeschädigung zum
Nachteile des Arbeitgebers oder eines Mitar'beiters sich schuldig
machen;

7. wenn sie Familienangehörige des Arbeitgebers oder seiner Vertreter
oder Mitarbeiter zu Handlungen verleiten oder mit Familienange-
hörigen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter Handlungen begehen,
welche wider die Gesetze oder die guten Sitten verstvßen;

8. wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig oder mit einer abschrecken-
den Krankheit behaftet sind.

Jn den unter Nr. 1—7 gedachten Fällen ist die Entlassung nicht mehr zu-
lässig, wenn die zu Grunde liegenden Tatsachen dem Arbeitgeber länger als
eine Woche bekannt sind.

Jnwiefern in den unter Nr. 8 gedachten Fällen dem Entlassenen ein
Anspruch auf Entschädigung zustehe, ist nach dem Jnhalt des Vertrages und
nach den allgemeiuen gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen.
 
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