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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0675
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607

§ 124. Vor Ablauf der vertrcrgsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung
können Gesellen und Gehilfen die Arbeit verlussen:

1. wenn sie zur Fortsetzung der Arbett unfähig werden;

2. wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter sich Tätlichkeiten oder grobe
Beleidigungen gegen die Arbeiter oder gegen ihre Familienangehörigen
zu Schulden kommen lassen;

3. wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter oder Fumiliencmgehörige
derselben die Arbeiter oder deren Familienungehörige zu Handlungen
verleiten oder mit den Familienangehörigen der Arbeiter Handlungen
begehen, welche wider die Gesetze oder die guten Sitten laufen;

4. wenn der Ar'beitgeber den Arbeitern den schuldigen Lohn nicht in der
bedungenen Weise auszahlt, bei Stücklohn nicht für ihre ausreichende
Beschäftigung sorgt, oder wenn er sich widerrechtlicher Uebervorteilun-
gen gegen sie schuldig gemacht.

5. wenn bei Fortsetzung der Arbeit das LeLen o'der die Gesundheit der
Arbeiter einer erweislichen Gefahr ausgesetzt sein würde, welche bei
Eingehung des Arbeitsvertrags nicht zu erkennen war.

Jn den unter Nr. 2 und 3 gedachten Fällen ist der Austritt aus der
Arbeit nicht mehr zuläMg, wenn die zu Grunde liegenden Tatsachen Lem Ar-
beiter länger als eine Woche bekannt sind.

§ 124 A. Autzer den in §8 123 und 124 bezeichneten Fällen kann jeder
der beiden Teile aus wichtigen Gründen vor Ablauf der vertragsmätzigen
Zeit und ohne Jnnehaltung einer Kündigungsfrist die Aufhebung des Ar-
beitsverhältnisses verlangen, wenn dasselbe mindestens auf vier Wochen,
oder wenn eine längere als vierzehntägige Kündigungsfrist vereinbart ist.

§ 124 k. Hat ein Geselle oder Gehilse rechtswidrig die Arbeit ver-
lassen, so kann der Arbeitgeber als Entschädigung für den Tag des Vertrags-
bruchs und jeden folgenden Tag der vertragsmätzigen oder gesetzlichen Ar-
beitszeit, höchstens aber für eine Woche, den Betrag des ortsüblichen Tage-
lohnes (§ 8 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883, Reichs-Ge-
setzblatt S. 73) fordern. Diese Forderung ist an Len Nachweis eines Scha-
dens nicht gebunden. Durch ihre Geltendmachung wird der Anspruch auf
Erfüllung des Vertrages und auf weiteren Schadenersatz ausgeschlossen. Das-
selbe Recht steht dem Gesellen oder Gehilfen gegen den Arbeitgeber zu, wenn
er von diesem vor rechtmätziger Beendigung des Arbeitsverhältnisses ent-
lassen worden ist..

§ 125. Ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehilfen verleitet,
vor rechtmätziger Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeit zu verlassen,
ist dem früheren Avbeitgeber für den entstandenen Schaden oder den nach
Z 124 b an die Stelle des Schadenersatzes tretenden Betrag als Selbstschuld-
ner mitverhaftet. Jn gleicher Weise haftet ein Arbeitgeber, welcher einen Ge-
sellen oder einen Gehilfen annimmt, von dem er weitz, datz derselbe einem
anderen Arbeitgeber zur Arbeit noch verpflichtet Worden ist.

Jn dem im vorstehenden Absatze bezeichneten Umfang ist auch derjenige
Arbeitgeber mitverhaftet, welcher einen Gesellen oder Gehilfen, von dem er
weitz, datz derselbe einem anderen Arbeitgeber zur Arbeit noch verpflichtet
ist, während der Dauer dieser Verpfkichtung in der Beschäftigung behält,
sofern nicht seit der unrechtmätzigen Lösung des Arbeitsverhältniffes bereits
vierzehn Tage verslossen sind.

III. Lehrlingsverhältmffe.

a) Allgemeine Bestimmungen.

§ 126. Voraussetzung der Befugnis zum Halten von Lehrlingen ist
Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte.

8 126a. Die Befugnis kann entzogen werden wegen grober Pflichtver-
letzungen gegen die anvertrauten Lehrlinge sowie wegen geistiger oder körper-
licher Gebrechen.

8 126b. Der Lehrvertrag ist binnen vier Wochen nach Beginn der Lehre
schriftlich abzuschlietzen. Er m u tz entl)alten:
 
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