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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0681
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613

durch das Bezirksamt bei Vorstellungen und Schaustellungen, bei denen ein
höheres Jnteresse der Kunst oder Wissenschaft obwaltet, zugelassen werden.

Die Gesuche um Zulassung von Ausnahmen sind unter Bezeichnung der
Vorstellung oder Schaustellung, bei der die Kinder beschäftigt werden sollen,
der Tageszeit, zu der die Beschäftigung stattfinden soll, sowie der Namen
und des Alters der Kinder beim Bezirksamt einzureichen.

Eine Ausnahme kann nicht zugelassen werden für die sogen. Speziali-
täten-, Akrobaten-, Artistenvorstellungen, Zirkusaufführungen und ähnliche
Vorstellungen.

3. Jn Betrieben von Werkstätten, in denen die Kinderarbeit nicht ver-
boten ist (s. 8 4 oben Z. 1), im Handelsgewerbe und in Verkehrsgewerben
dürfen Kinder unter 12 Jahren nicht beschäftigt werden. Kinder über 12
Jahre dürfen nicht zur Nachtzeit (8 Uhr abends bis 8 Uhr morgens) und
nicht vor dem Vormittagsunterricht und in der auf den Nachmittagsunter-
richt folgenden Stunde, nicht länger als 3 Stunden (während der Ferien 4
Stunden) beschäftigt werden; es ist eine mindestens zweistündige Mittags-
pause zu gewähren.

4. Jm Betriebe von Gast- und Schankwirtschaften dürfen Kinder unter
12 Jahren überhaupt nicht, Mädchen — also Mädchen unter 13 Jahren und
noch volksschulpflichtige Mädchen über 13 Jahren — nicht bei der Bedienung
der Gäste beschäftigt Werden. Es ist also insbesondere auch das Kegelauf-
setzen durch Knaben unter 12 Iahren, auch für geschlossene Gesellschaften,
unzulässig.

Für die zulässige Kinderarbeit gelten die unter 3. aufgeführten Grenzen.

5. Dieselben Beschränkungen (Ziffer 3) gelten für die Beschäftigung
von Kindern über 12 Jahren beim Austragen von Waren und bei sonstigen
Botengängen in allen gewerblichen Betrieben (einschließlich der unter Ziff. 1
genannten, wo eine andere Kinderarbeit verboten ist). Beschäftigung von
Kindern unter 12 Jahren ist verboten. Für die ersten 2 Jahre nach dem
Jnkrafttreten des Gesetzes kann das Bezirksamt die Beschäftigung von
Kindern über 12 Jahren beim Austragen von Waren und bei sonstigen
Botengängen bereits von 6^ Uhr morgens ab und vor dem Vormittags-
unterricht gestatten. Die Beschäftigung vor dem Vormittagsunterricht darf
nicht länger als eine StunLe dauern. Von dieser Zulassung wird jedoch nur
für solche Orte und für solche Gewerbezweige Gebrauch gemacht, in denen
schon bisher die Frühbeschäftigung von Kindern mit dem Austragen von
Brot und bei sonstigen Botengängen üblich war.

6. An Sonn- und Festtagen dürfen fremde Kinder überhaupt nicht be-
schäftigt werden. Ausnahmen sind zugelassen, wie folgt:

a) Jn öffentlichen theatralischen Vorstellungen und sonstigen öffentlichen
Schaustellungen dürfen Kinder beschästigt werden, wenn und soweit das Be-
zirksamt es gestattet hat. (S. Z. 2.)

Für die Beschäftigung von Kindern über 12 Jahren beim Austragen
von Waren, sowie für sonstige Botengänge gelten auch an Sonn- und Fest-
tagen die Bestimmungen wie für Werktagsarbeit (s. Z. 5), doch darf die Be-
fchäftigung die Dauer von 2 Stunden nicht überschreiten und sich nicht über
1 Uhr mittags erstrecken; auch darf sie nicht in der letzten halben Stunde vor
Beginn des Hauptgottesdienstes und nicht während desselben stattfinden.
Die landesrechtlichen Vorschriften über Heiligung des Sonntags (Verord-
nung vom 18. Juni 1892) bleiben unberührt.

V. 1. Die Beschäftigung eigener Kinder ist untersagt in Betrieben, in
denen gemäsz 8 4 des Gesetzes (s. oben IV. Z. 1) fremde Kinder nicht be-
schäftigt werden dürfen und in den sogen. Motorwerkstätten (Werkstätten,
in denen durch elementare Kraft — Dampf, Wasser, Gas, Elektrizität usw.
— bewegte Triebwerke nicht blotz vorübergehend zur Verwendung kommen).
Die Beschäftigung sremdcr Kinder in diesen Werkstätten ist bereits reichs-
rechtlich verboten.

2. Bei öffentlichen theatralischen Vorstellungen und anderen üsfentUchen
Echaustellungen dürfen auch eigene Kinder nicht beschäftigt lverden; doch kann
 
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