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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0683
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615

rm Allgemeinen für die Anzeigepflicht ohne Bedeutung. Nur in solchen
Fällen, wo die Beschäftigung der fremden Kinder blotz gelegentlich mit ein-
zelnen Dienstleistungen erfolgt, ist Anzeige nicht erforderlich, obwohl auch
hier Beschäftigung im Sinne des Gesetzes vorliegt. Diese Voraussetzung
liegt dann nicht vor, wenn die Beschäftigung in gewisser Folge regelmätzig
wiederkehrt. Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn eigene Kinder beim
Austragen von Zeitungen, Milch- und Backwaren für Dritte in der Weise
beschäftigt werden, datz sie ihren Eltern usw. bei der Ausführung der von
diesen für einen fremden Betrieb übernommenen Austragarbeiten helfen
(s. oben III a. E.).

VIII. Die Beschäftigung fremder Kinder ist nicht gestattet, wenn dem
Arbeitgeber nicht zuvor für dasselbe eine Arbeitskarte eingehändigt ist, so-
weit die Beschäftigung nicht blotz gelegentlich mit einzelnen Dienstleistungen
erfolgt.

Zuständig zur Ausstellung ist die Ortspolizeibehörde (Bezirksamt, Bür-
germeister) desjenigen Ortes, an dem das Kind den letzten dauernden Auf-
enthalt gehabt hat.

Wird der Antrag auf Ausstellung einer Arbeitskarte nicht von dem ge-
setzlichen Vertreter des Kindes gestellt, so hat die Ortspolizeibehörde den
Nachweis zu fordern, datz derselbe dem Antrag zustimmt, oder in den Fäl-
len, wo die Erklärung des gesetzlichen Vertreters nicht beschafft werden kann,
datz die Gemeindebehörde (Büvgermeister) desjenigen Ortes, wo das Kind
seinen letzten dauernden Aufenthalt gehabt hat, die Zustimmung des gesetz-
lichen Vertreters ergänzt hat.

Für jedes Kind, fur das die Ausstellung einer Arbeitskarte beantragt
wird, ist, sofern Jahr und Tag der Geburt nicht anderweitig feststeht, eine
Geburtsurkunde (Geburts- oder Taufschein) vorzulegen.

Der Arbeitgeber hat die Arbeitskarte zu verwahren, auf amtliches Ver-
langen vorzulegen und nach Lösung des Arbeitsverhältnisses dem gesetzlichen
Vertreter wieder auszuhändigen; ist die Wohnung des letzteren nicht zu
ermitteln, so erfolgt die Aushändigung der Karte an die Ortspolizeibehörde
des letzten dauernden Aufenthalts des Kindes.

Die Ausstellung einer neuen Arbeitskarte unterliegt denselben Vor-
fchriften wie diejenige der ersten; jedoch bedarf es der Vorlage einer Ge-
burtsurkunde nicht, falls die bisherige Arbeitskarte eingeliefert wird. Die
Ausstellung der Arbeitskarte erfolgt kostenfrei.

IX. Jm Uebrigen sieht das Gesetz in § 20 noch besondere polizeiliche
Befugnisse bezüglich der Beschäftigung fremder und eigener Kinder vor,
enthält in § 21 Bestimmungen über die Aufsicht über die Durchführung des
Gesetzes und schlietzlich Strafbestimmungen.

Die Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben betreffend. Bektmg.

Nr. 45093IV. Es sind in letzter Zeit wrederholt Wirte wegen Vergehen d.Gr.B>-
gegen die nachfolgenden Bestimmungen des Reichsgesetzes betreffend die Kinder-E^
arbeit in gewerblichen Betrieben vom 30. März 1903 angezeigt worden.

Wir bringen deshalb die für Wirte wichtigsten Bestimmungen des Gesetzes
nochmals zur Kenntnis:

Sie sind folgende:

Jm Betriebe von Gast- und Schankwirtschaften dürfen
volksschulpflichtige Mädchen überhaupt nicht,
volksschulpflichtige Knaben erst vom 12. Lebensjahre ab
beschäftigt werden.

Diese Brstimmung gilt sowohl für fremde wie für eigene Kinder.

Bezüglich der Beschäftigung der volksschulpflichtigen Knaben über 12 Jahre
ist vorgeschrieben:

Die Beschäftigung ist, sofern der Knabe kein eigenes Kind des Wirts ist,
nur gestattet, wenn der Wirt vorher bei dem Bezirksamte sich eine Arbeits-
karte für das Kiud hat ausstellen lassen. Die Beschäftigung selbst darf nichr
in der Zeit zwischen 8 Uhr abend und 8 Uhr morgens und nicht vor dem Vor-
mittagsunterrichte stattfinden. Sie darf nicht länger als drei Stunden und während
 
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