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4. über Ansprüche auf Schadensersatz oder auf Zahlung einer Vertrags-
strafe wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung der Ver-
pflichtungen, welche die unter Ziffer 1 bis 3 bezeichneten Gegenstände
betreffen, sowie wegen gesetzwidriger oder unrichtiger Eintragungen
in Arbeitsbücher, Zeugnisse, Lohnbücher, Arbeitszettel, Lohnzah"
lungsbücher, Krankenkassenbücher oder Quittungskarten der Jnba-
lidenversicherung,
6. über die Berechnung und Anrechnung der von den Arbeitern und
Hausgewerbetreibenden zu leistenden Krankenversicherungsbeiträae
und Eintrittsgelder (§ 2 Abs. 1 Ziffer 4, §§ 53a, 54 Abs. 2 Ziff 2,
§§ 66, 72, 73 des Krünkenversicherungsgesetzes),
6. über die Ansprüche, welche auf Grund der Uebernahme einer gemein-
samen Arbeit von Arbeitern oder Hausgewerbetreibenden desselben
Arbeitgebers gegen einander erhoben werden.
8 4.
Ausnahmen von der Zuständigkeil.
Ausgenommen von der Zuständigkeit des GewerLegerichts sind:
I. Streitigkeiten über eine Konventionalstrafe, welche für den Fall be-
dungen ist, datz der Arbeiter oder Hausgewerbetreibende nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein solches bei anderen
Arbeitgebern eingeht oder ein eigenes Geschäft errichtet;
II. Streitigkeiten der in § 3 Ziff. 1—6 Lezeichneten Art zwischen:
a) Mitgliedern der Jnnungen (§ 81 der Gewerbeordnung) und
ihren Lehrlingen (§ 81a Ziff. 4 ebenda),
d) Mitgliedern solcher Jnnungen, für welche ein Schiedsgericht in
Gemätzheit des § 81b Ziff. 4 und §§ 91 bis 91b der Gewerbe-
ordnung errichtet ist, und ihren Gesellen (Gehilfen) und Ar-
beitern.
Desgleichen ift die Zuständigkeit des Gewerbegerichts ausgeschlossen für
Streitigkeiten der Gebilfen und Lehrlinge in Apotheken und Handelsoe-
schäften, sowie der Arbeiter, welche in den unter der Militär- oder Marine-
verwaltung stehenden Betriebsanlagen beschäftigt sind.
8 6.
Zusammensetzung.
Das Gewerbegericht besteht aus einem Vorsitzenden, zwei Stellvertre-
Lern desselben und 20 Beisitzern. Die Zahl der Stellvertreter und Beisitzer
kann durch Beschlutz des Stadtrates anderweit festgestellt werden.
Tätigkeit des Gewerbegerichts als Einigungsamt.
8 34.
Einigungsamt.
Das Gewerbegericht kann bei Streitigkeiten, welche zwischen Arbeit-
gebern und Arbeitern über die Bedingungen der Fortsetzung oder Wieder-
aufnahme des Arbeitsverhältnisses entstehen, als Einigungsamt angerufen
werden.
§ 35.
Der Anrufung ist Folge zu gebcn, wenn sie von Leiden Tcilen erfolgt
und die beteiligten Arbeiter und Arbeitgeber — lehtere, sofern ihre Zahl
mehr als drei beträgt — Vertreter bestellen, welche mit der Verhandlung
vor dem Einigungsamte bcauftragt wcrden.
Als Vertreter können nur Beteiligte bestellt werden, welche das fünf-
undzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, sich im Besibe der bürgerlichen
Ehrenrechte befinden und nicht durch gerichtliche Anordnung in der Ver-
fügung über ihr Vermögen beschränkt sind.
Soweit Arbeiter in diesem Alter nicht, oder nicht in genügender
Anzahl vorhanden sind, können jüngere Vertreter zugelassen werden.
4. über Ansprüche auf Schadensersatz oder auf Zahlung einer Vertrags-
strafe wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung der Ver-
pflichtungen, welche die unter Ziffer 1 bis 3 bezeichneten Gegenstände
betreffen, sowie wegen gesetzwidriger oder unrichtiger Eintragungen
in Arbeitsbücher, Zeugnisse, Lohnbücher, Arbeitszettel, Lohnzah"
lungsbücher, Krankenkassenbücher oder Quittungskarten der Jnba-
lidenversicherung,
6. über die Berechnung und Anrechnung der von den Arbeitern und
Hausgewerbetreibenden zu leistenden Krankenversicherungsbeiträae
und Eintrittsgelder (§ 2 Abs. 1 Ziffer 4, §§ 53a, 54 Abs. 2 Ziff 2,
§§ 66, 72, 73 des Krünkenversicherungsgesetzes),
6. über die Ansprüche, welche auf Grund der Uebernahme einer gemein-
samen Arbeit von Arbeitern oder Hausgewerbetreibenden desselben
Arbeitgebers gegen einander erhoben werden.
8 4.
Ausnahmen von der Zuständigkeil.
Ausgenommen von der Zuständigkeit des GewerLegerichts sind:
I. Streitigkeiten über eine Konventionalstrafe, welche für den Fall be-
dungen ist, datz der Arbeiter oder Hausgewerbetreibende nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein solches bei anderen
Arbeitgebern eingeht oder ein eigenes Geschäft errichtet;
II. Streitigkeiten der in § 3 Ziff. 1—6 Lezeichneten Art zwischen:
a) Mitgliedern der Jnnungen (§ 81 der Gewerbeordnung) und
ihren Lehrlingen (§ 81a Ziff. 4 ebenda),
d) Mitgliedern solcher Jnnungen, für welche ein Schiedsgericht in
Gemätzheit des § 81b Ziff. 4 und §§ 91 bis 91b der Gewerbe-
ordnung errichtet ist, und ihren Gesellen (Gehilfen) und Ar-
beitern.
Desgleichen ift die Zuständigkeit des Gewerbegerichts ausgeschlossen für
Streitigkeiten der Gebilfen und Lehrlinge in Apotheken und Handelsoe-
schäften, sowie der Arbeiter, welche in den unter der Militär- oder Marine-
verwaltung stehenden Betriebsanlagen beschäftigt sind.
8 6.
Zusammensetzung.
Das Gewerbegericht besteht aus einem Vorsitzenden, zwei Stellvertre-
Lern desselben und 20 Beisitzern. Die Zahl der Stellvertreter und Beisitzer
kann durch Beschlutz des Stadtrates anderweit festgestellt werden.
Tätigkeit des Gewerbegerichts als Einigungsamt.
8 34.
Einigungsamt.
Das Gewerbegericht kann bei Streitigkeiten, welche zwischen Arbeit-
gebern und Arbeitern über die Bedingungen der Fortsetzung oder Wieder-
aufnahme des Arbeitsverhältnisses entstehen, als Einigungsamt angerufen
werden.
§ 35.
Der Anrufung ist Folge zu gebcn, wenn sie von Leiden Tcilen erfolgt
und die beteiligten Arbeiter und Arbeitgeber — lehtere, sofern ihre Zahl
mehr als drei beträgt — Vertreter bestellen, welche mit der Verhandlung
vor dem Einigungsamte bcauftragt wcrden.
Als Vertreter können nur Beteiligte bestellt werden, welche das fünf-
undzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, sich im Besibe der bürgerlichen
Ehrenrechte befinden und nicht durch gerichtliche Anordnung in der Ver-
fügung über ihr Vermögen beschränkt sind.
Soweit Arbeiter in diesem Alter nicht, oder nicht in genügender
Anzahl vorhanden sind, können jüngere Vertreter zugelassen werden.