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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0685
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617

4. über Ansprüche auf Schadensersatz oder auf Zahlung einer Vertrags-
strafe wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung der Ver-
pflichtungen, welche die unter Ziffer 1 bis 3 bezeichneten Gegenstände
betreffen, sowie wegen gesetzwidriger oder unrichtiger Eintragungen
in Arbeitsbücher, Zeugnisse, Lohnbücher, Arbeitszettel, Lohnzah"
lungsbücher, Krankenkassenbücher oder Quittungskarten der Jnba-
lidenversicherung,

6. über die Berechnung und Anrechnung der von den Arbeitern und
Hausgewerbetreibenden zu leistenden Krankenversicherungsbeiträae
und Eintrittsgelder (§ 2 Abs. 1 Ziffer 4, §§ 53a, 54 Abs. 2 Ziff 2,
§§ 66, 72, 73 des Krünkenversicherungsgesetzes),

6. über die Ansprüche, welche auf Grund der Uebernahme einer gemein-
samen Arbeit von Arbeitern oder Hausgewerbetreibenden desselben
Arbeitgebers gegen einander erhoben werden.

8 4.

Ausnahmen von der Zuständigkeil.

Ausgenommen von der Zuständigkeit des GewerLegerichts sind:

I. Streitigkeiten über eine Konventionalstrafe, welche für den Fall be-
dungen ist, datz der Arbeiter oder Hausgewerbetreibende nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein solches bei anderen
Arbeitgebern eingeht oder ein eigenes Geschäft errichtet;

II. Streitigkeiten der in § 3 Ziff. 1—6 Lezeichneten Art zwischen:

a) Mitgliedern der Jnnungen (§ 81 der Gewerbeordnung) und
ihren Lehrlingen (§ 81a Ziff. 4 ebenda),
d) Mitgliedern solcher Jnnungen, für welche ein Schiedsgericht in
Gemätzheit des § 81b Ziff. 4 und §§ 91 bis 91b der Gewerbe-
ordnung errichtet ist, und ihren Gesellen (Gehilfen) und Ar-
beitern.

Desgleichen ift die Zuständigkeit des Gewerbegerichts ausgeschlossen für
Streitigkeiten der Gebilfen und Lehrlinge in Apotheken und Handelsoe-
schäften, sowie der Arbeiter, welche in den unter der Militär- oder Marine-
verwaltung stehenden Betriebsanlagen beschäftigt sind.

8 6.

Zusammensetzung.

Das Gewerbegericht besteht aus einem Vorsitzenden, zwei Stellvertre-
Lern desselben und 20 Beisitzern. Die Zahl der Stellvertreter und Beisitzer
kann durch Beschlutz des Stadtrates anderweit festgestellt werden.

Tätigkeit des Gewerbegerichts als Einigungsamt.

8 34.

Einigungsamt.

Das Gewerbegericht kann bei Streitigkeiten, welche zwischen Arbeit-
gebern und Arbeitern über die Bedingungen der Fortsetzung oder Wieder-
aufnahme des Arbeitsverhältnisses entstehen, als Einigungsamt angerufen
werden.

§ 35.

Der Anrufung ist Folge zu gebcn, wenn sie von Leiden Tcilen erfolgt
und die beteiligten Arbeiter und Arbeitgeber — lehtere, sofern ihre Zahl
mehr als drei beträgt — Vertreter bestellen, welche mit der Verhandlung
vor dem Einigungsamte bcauftragt wcrden.

Als Vertreter können nur Beteiligte bestellt werden, welche das fünf-
undzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, sich im Besibe der bürgerlichen
Ehrenrechte befinden und nicht durch gerichtliche Anordnung in der Ver-
fügung über ihr Vermögen beschränkt sind.

Soweit Arbeiter in diesem Alter nicht, oder nicht in genügender
Anzahl vorhanden sind, können jüngere Vertreter zugelassen werden.
 
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