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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0686
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618

Die Zahl der Vertreter jedes Teiles soll in der Regel nicht mehr als
drei Letragen. Das Einigungsarnt kann eine gröhere Zahl von Vertreteru
zulassen.

Ob die Vertreter für genügend legitimiert zu erachten sind, entscheidet
das Einigungsamt nach freiem Ermessen, jedoch werden der Regel nach die-
jenigen Personen als genügend legitimierte Vertreter zu gelten haben,
welche von dem anderen Teile als solche ausdrücklich oder stillschweigend an-
erkannt werden.

Erfolgt die Anrufung nur von einer Seite, so soll der Vorsitzende dem
anderen Teile oder dessen Stellvertretern oder Beauftragten Kenntnis ge-
ben und zugleich nach Möglichkeit dahin wirken, datz auch dieser Teil sich zur
Anrufung des Einigungsamtes bereit findet.

Auch in anderen Fällen soll der Vorsitzende bei Streitigkeiten der in
Paragraph 34 bezeichneten Art auf die Anrufung des Einigungsamtes hin-
zuwirken suchen und dieselbe den Beteiligten bei geeigneter Veranlassung
nahelegen.

Der Vorsitzende ist befugt, zur Einleitung der Verhandlung und in de-
ren Verlauf an den Streitigkeiten beteiligte Personen vorzuladen und zu
vernehmen. Er kann hierbei, wenn das Einigungsamt gemätz Abs. 1 oder
Abs. 6 dieses Paragraphen rrngerufen worden ist, für den Fall des Nicht-
erscheinens eine Geldstrafe bis zu einhundert Mark androhen. Gegen die
Festsetzung der Strafe findet Beschwerde nach den Bestimmungen der Zivil-
prozetzordnung statt.

Eine Vertretung beteiligter Personen durch deren allgemeine Stell-
vertreter (Paragraph 45 der Gewerbeordnung), Prokuristen oder Betriebs-
leiter, ist zulässig.

Die Verhandlungen des Einigungsamtes sind öffentlich, falls dies von
beiden Teilen beantragt wird.

Gulachten und Anträge des Gewerbegerichtes.

8 45.

Gutachten und Anträge bezüglich gewerblicher Fragen.

Gutachten über gewerbliche Fragen, welche von Staatsbehörden oder
von dem Stadtrate erfordert werden. sowie Anträge, welche bei Staatsbe-
hörden, Vertretungen von Kommunal - Verbänden oder bei den gesetzgeben-
den Körperschaften der Bundesstaaten oder des Reiches eingebracht werden
sollen, sind unter Leitung des Vorsttzenden von der Gesamtheit der Beisitzer
(Gesamt-Gewerbegericht) zu beraten und zu beschlietzen.

L. KarrfmannSgericht Heidelberg.

Auszug aus dem Reichsgesetz vom 6. Juli 1904.

§ 1 Abs. 1. Zur Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Dienst- oder Lehr-
verhältnisse zwischen Kaufleuten einerseits und ihren Handlungsgehilfen oder Hand-
lungslehrlingen andererseits können bei vorhandenem Bedürfnisse Kaufmanns-
gerichte errichtet werden.

8 4. Auf Handlungsgehilfen, deren Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder
Gehalt den Betrag von fünftausend Mark übersteigt, sowie auf die in Apotheken
beschäftigten Gehilfen und Lehrlinge finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine
Anwendung.

8 5. Die Kaufmannsgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streit-
gegenstandes zuständig sür Streitigkeiten der im 8 1 Abs. 1 bezeichneten Art, wenn
die Streitigkeiten betreffen:

1. den Antritt, die Fortsetzung oder die Auflösung des Dienst- oder Lehr-
verhültnisses sowie die Aushändigung oder den Jnhalt des Zeugnisses;

2. die Leistungen aus dem Dienst- oder Lehrverhältnisse;

3. die Rückgabe von Sicherheiten, Zeugnissen, Legitimationspapieren oder
anderen Gegenständen, welche ans Anlaß des Dienst- oder Lehrverhältnisses
übergeben worden sind;
 
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