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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0689
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621

Bau-Krankenkasse (Z 69), Jnnungs-Kranken-kasse (H 73), Knappschaftskasse
(Z 74) angehört, nöch gemätz K 75 von der Verpflichtung, der Gemeinde-
Krankenversicherung oder einer Orts-Krankenkasse anzugehören, befreit ist,
spätestens am dritten Tage nach Beginn der Beschäftigung anzumelden
und spätestens am dritten Tage nach Beendigung derselben wieder ab-
zumelden.

Veränderungen, durch welche während der Dauer der Beschäftigung die
Verstcherungspflicht für solche Personen begründet wird, Lie der Bersiche-
rungspflicht auf Grund ihrer Beschäftigung bisher nicht unterlagen, sind
spätestens am dritten Tage nach ihrem Eintritt gleichfalls anzumelden."

Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Bersäumung der Anmeldung ist der
Arbeitgeber nach § 50 des Gesetzes verpflichtet, der Ortskranrenkasse oder
der Gemeindekrankenversicherung alle Aufwendungen zu erstatten, welche
dieselben auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Vorschrift in einem vor
der Anmeldung durch die nicht angemeldete Person veranlatzten Unter-
stützungsfalle gemacht haben. Auherdem trifft den Säumigen nach 8 81
des Gesetzes eine G e l d st ra fe 'b i s zu 2 0 Mark.

Die Meldeftelle befindet sich für die Ortskrankenkasse sowie für
die G e m e i n d e k r a n ke n v e r s i ch e r u n g in der Bienenstr. 8.
d) die ßK 51—53, 53 a, 55 und 56 des Gesetzes bestimmen:

8 51. Die Beiträge zur Krankenversicherung entfallen bei versicherungs-
pflichtigen Personen zu zwei Dritteln auf diese, zu einem Drittel auf ihre
Arbeitgeber. Eintrittsgelder belasten nur die Versicherten.

8 52. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Beiträge und Eintrittsgelder,
welche für die von ihnen beschäftigten Personen zur Gemeinde-Krankenver-
sicherung oder zu einer Orts-Krankenkasse zu entrichten sind, einzuzahlen.
Die Beiträge sind an die Gemeinde-Krankenversicherung, sofern nicht durch
Gemeindebeschluh andere Zahlungstermine festgesetzt sind, wöchentlich im
voraus, an die Orts-Krankenkasse zu den durch Statut festgesetzten Zah-
lungsterminen einzuzahlen. Das Eintrittsgeld ist mit dem ersten fäüigen
Beitrag einZuzahlen. Die Beiträge sind so lange fortzuzah-
len, bis die vorschriftsmähige Abmeldung (8 49) erfolgt
i st, und für den betreffenden Zeitteil zurückzuerstatten, wenn die rechtzeitig
abgerneldete Person innerhalb der Zahlungsperiode aus der bisherigen Be-
schäftigung ausscheidet.

Wenn der Versicherte gleichzeitig in mehreren die Versicherungspflicht
begründenden Arbeitsverhältnissen steht, so haften die sämtlichen Arbeitgeber
als Gesamtschuldner für die vollen Beiträge und Eintrittsgelder.

§ 53. Die Versicherten sind verpflichtet, die Eintrittsgelder und Bei-
träge, letztere nach Abzug des auf den Arbeitgeber entfallenden Drittels
(8 51), bei den Lohnzahlungen sich einbehalten zu lassen. Die Arbeitgeber
dürfen nur auf diesem Wege den auf die Versicherten entfallenden Betrag
wieder einziehen. Die Abzüge für Beiträge sind auf die Lohnzahlungsperio-
den, auf welche ste entfallen, gleichmähig zu verteilen. Diese Teilvetrage
dürfen, ohne datz dadurch Mehrbelastungen der Versicherten herbeigeführt
werden, auf volle zehn Pfennig abgerundet werden. Sind Abzüge für einc
Lohnzahlungsperiode unterblieben, so dürfen sie nur noch bei der Lohnzahlung
für die nächstfolgende Lohnzahlungsperiode nachgeholt werden.

8 54 3. Jm Falle der Erwerbsunfähigkeit werden für die Dauer der
Krankenunterstützung Beiträge nicht entrichtet. Die Mitgliedschaft dauert
während des Bezuges von Krankenunterstützung fort.

8 55. Der Anspruch auf Eintrittsgelder und Beiträge verjährt in einem
Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem er entstanden ist.

8 56. Die Unterstützungsansprüche auf Grund dieses Gesetzes verjähren
in zwei Jahren vom Tage ihrer Entstehung an.

Nach 8 80 des Gesetzes ist den Arbeitgebern untersagt, die Anwendung
der Bestimmungen des Llrankenversicherungsgesetzes zum Nachteil der Ver-
sicherten durch Verträge (Reglements oder besondere Uebereinkunft) auszu-
schliehen und zu beschränken.
 
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