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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0691
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623

Waschfrau. Personen, welche bei wechselnden Arbeitgebern beschäftigt sinb,
sind jedoch dann nicht versicherungspflichtig, wenn sie als selbständig,
d. h. als gewerbliche Unternehmer anzusehen sind (z. B. Friseusen, Dienst-
männer, Lohndiener). Das Gesetz ersireckt sich auch auf Ausländer, die
in Deutschland arbeiten. Versicherungspslichtig als Gehilfen sind insbe-
sondere auch die sogen. Privatbeamten, Bureaubeamte der Rechtsanwälte,
Rotare, der Korporationen, Vereine 2c.

BefreiL von der Versicherungspflicht sind (Z 5 Abs. 1 des Gesetzes):

Beamte des Neiches, der Bundesstaaten und Kommunalbeamte,
die mit Pensionsberechtigung angestellt sind.

Auf ihren Antrag können befreit werden Personen, welche vom
Reich, Staat Pensionen, Wartegelder oder eine kleine Unfallrente be-
ziehen.

Ausgeschlossen von dem Eintritt in das Versicherungsverhältnis
sind solche Personen, welche nicht einmal ein Drittel des gewöhnlichen
Tagelohns verdienen können. (Z 5 d. G.)

II. Gegenstand der Versicherung ist:

Eine Jnvalidenrente im Falle einer dauernden oder länger als
ein halbes Jahr anhaltenden Erwerbsunfähigkeit (d. h. wenn der
Versicherte nicht mehr ein Drittel des gewöhnlichen Tagelohns verdienen
kann);

eine Altersrente, wenn der Versicherte 70 Jahre alt geworden ist,
ohne erwerbsunfähig zu jein. (Dieselbe erscheint als Zulage zu dem sonst
noch zu erwerbenden Einkommen.)

III. Voraussetzung des Anspruches auf die Rente ift:

Die Zahlung von Beiträgen während einer gewissen Wartezeit.

Letztere bei der Jnvalidenrente 2VÜ Wochen, bei der Altersrente 1200 Wochen.
(Unverschuldete Krankheiten werden mit eingerechnet, wenn sie gehörig be-
scheinigt sind, ebenso militärische Dienstleistung.)

Die Beiträge für die hiesige Stadt betragen für

männliche Personen wöchentlich 24 Pfg. (III. Klasse)
weibliche Personen wöchentlich 20 Pfg. (II. Klasse).

Deren Entrichtung erfolgt durch Einkleben vcksi Beitragsmarken
in besondere (vom Bürger m e istera m t e auszustellende) Q u i t -
tungskarten.

Das Einkleben besorgt mit wenigen Ausnahmen die Gemeinde-
krankenversicherungskasse (Dienstbotenkrankenkasse) und die
Ortskrankenkasse. Diese erheben die Beiträge für die Jnvaliditäts-
verstcherung gemeinschaftlich mit Len Krankenversicherungsbeiträgen. Die
Arbeitgeber müssen die Beiträge ganz Vorschietzen, können jedoch die Hälste
wieder den Versicherten in Anrechnung bringen. Bei wechselnden Arbeitge-
bern hat derjenige, welcher den Versicherten zuerst in der Woche Üeschäftigt,
den Beitrag zu entrichten, und da bei derartigen Versicherten gewöhnlich der
Einzug der Beiträge nicht durch die Krankenkasse besorgt wird, auch das
EiMeben der Wochenmarke zu übernehmen. Personen, welche sich frei-
willig versichern wollen, werden auf die 88 14, 29 und 145 des Gesetzes
hingewiesen.

Die Quittungskarte ist nur zum Einkleben der Marken bestimmt.
Besondere Vermerke auf derselben sind bei Strafe verboten. Ausgefüllte
Karten werden vom Bürgerrneisteramt durch neue ersetzt, ebenso ver-
loren gegangene. Um Verluste zu vermeiden, werden die Quittungskarten
am besten dcr gemeinsamen Meldestelle zur Aufbewahrung sofort mit der
Anmeldung übergeben.

Die Jnvalidenrente beträgt nach einer Wartezeit von 200 Wochen
in der

II. Klasse: 132 Mark und steigt für jede weitere Beitragswoche um 6 Pfg.

III. Klasse: 146 Mark und steigt für jede weitere Beitragswoche um 8 Pfg.

IV. Klasse: 160 Mark und steigt für jede Lveitere Beitragswoche um 10 Pfg.

V. Klasse: 174 Mark und steigt für jede Lveitere Beitragswoche um 12 Pfg.
 
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