Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0692
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
624

Die Altersrente in Ler II. Klasse: 140 Mk.

Die Altersren'te in der III. Klasse: 170 Mk.

Die Altersrente inder IV. Klasse: 200 Mk.

Die Altersrente in der V. Klasse: 230 Mk.

Durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann die
Versicherung in einer höheren Klasse erfolgen, als gesetzlich vorgeschrieben ist.
Die höchste Klasse ist die V. Klasse mit Wochenbeitrag von 36 Pfg.

IV. Geltendmachungdes Rentenanspruches.

Personen, Welche einen Rentenanspruch geltend machen wollen, haben sich

an das Grotzh. Bezirksamt zu wenden.

Ueber den Anspruch entscheidet üer Vorstand der Versiche-
rungsanstalt (Landesversicherungsanstalt Baden in Karlsruhe). Ge-
gen einen ungünstigen Bescheid findet die Berufung an das Schiedsge-
r icht der Anstalt und eventuell die Nevision an das Reichsversiche-
rungsamt (in Berlin) statt.

V. Erlöschen des Anspruches an die Versicherung tritt
ein, wenn der Nentenempfänger nicht mehr erwerbsunfahig ist. Die Anwart-
schast aus dem Versicherungsverhältnis erlischt, wenn innerhalb zweier
Jahre vom Tage der Ausstellung der Quittungskarte an nicht 20 Marken be-
klebt sind und die Quittungskarte nicht vor dieser Zeit zum Umtausche ge-
langte. Die Anwartschaft kann unter Umständen wieder aufleben.

VI. Eine Nückvergütung der gezahlten Beiträge greift
Platz:

u) gegenüber weiblichen Personen, die, ohne in den Bezug einer
Nente gelangt zu sein, eine Ehe eingehen, nachdem für sie mindestens 200
Wochen-Beiträge gezahlt sind (8 42 des Gesetzes).

b) gegenüber einer hinterlassenen Witwe oder hinterlassenen Kindern
unter 15 Jahren, wenn der Verstorbene selbst keine Rente erhalten hatte, und
für ihn während mindestens 200 Wochen Beiträge bezahlt worden waren
(§ 44 des Gesetzes).

Die Erstatkungsansprüche sind bei Vermeidung des Ausschlusses bei a
innerhalb eines Jahres vyn der Verheiratung ab, bei b innerhalb eines Jah-
res vom Todestage des Vevsicherten an, geltend zu machen.

Städlische Handelsschule.

(Kaufmännische Fortbildungsschule.)

Ortsstatut vom 22. Januar 1900. (Zustimmung des Bürgerausschusses vom
6. Dezember 1899 und Genehmigung des Grotzh. Ministeriums des Jnnern

vom 8. Januar 1900 Nr. 116.)

Jm Hinblick auf HH 120 und 142 der Gewerbeordnung, §§ 138 und 161 b
der Badischen Vollzugsverordnung zur Gewerbeordnung und das Landesge-
setz vom 15. August 1898, den Besuch des gewerblichen und kaufmännischen
Fortbildungsunterrichts betr., wird festgesetzt:

§ 1. Alle in hiesiger Stadt im Handelsgewerbe beschästigten Gehilfen
und Lehrlinge sind, solange sie nicht das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben,
Verpflichtet, die von der Stadtgemeirrde errichtete kaufmännische ForMl-
dungsschule zu besuchen, bis sie deren drei Jahreskurse ordnungsmäbig durch-
laufen und ein Abgangszeugnis erhalten halben.

Weisen junge Kaufleute den Besitz der Kenntnisse nach, welche in der
kaufmännischen Fortbildungsschule erworben werden, so können pe von dem
Besuche dicser Schule oder der unteren Jahreskurse derselben oder einzelner
Fächer, auf die sich der Unterricht an der kaufmännischen Fortbildungsschule
erstreckt, entbunden werden.

8 2. Dcr Unterricht an der kaufmännischen Fortbildungsschule umfatzt:

Dcutsch (d. h. Handelskunde, Handelskorrespondenz, Kontorarbeiten,
Handels- und Wechselrecht, Volkswirtschaftslehre), Nechnen, Buchführung,
Handelsgeographie, Stenographie; ferner nach Bedürfnis (fakultativ) fremde
Sprachen.
 
Annotationen