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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0697
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badischen Staatskasse bezogen werden, ferner die Dienstbezüge (einschliehlich
der Militärpersonen) der Militärpersonen aus der Klasse der Unteroffiziere
und Gemeinen, die Dienstbezüge der aktiven Gendarmen vom Oberwacht-
meister abwärts, sowie alle Sterbquartalbezüge steuerfrei.

Die Grundlage für die Veranlagung zur Einkommensteuer bildet das
steuerbare Jahreseinkommen des Pflichtigen und zwar bei einem neu zu ver-
anlagenden nach dem Stande seiner Einkommensverhältnisse an dem Tage,
mit dem die Steuerpflicht beginnt, im übrigen nach dem Stand der Einkom-
«mensverhältnisse am 1. April des Jahres, in welchem er zur Abgabe einer
Steuererklärung verpflichtet ist.

Bei Bemessung des Einkommens nach dem Stande der Einkommensver-
hältnisse an einem bestimmten Tage sind feststehende Bezüge nach ihrem dem
Stande am mahgebenden Tage entsprechenden Jahresbetrag, wandelbare Be-
züge nach dem tatsächlichen Ergebnis des letzten Kalender- oder Geschäfts-
jahrs, sofern sie aber noch nicht ein Jahr lang fliehen, nach dem mutmahlichen
Ergebnis des laufenden Jahres in Ansatz zu bringen.

Die Steuerpflicht ist in derjenigen Gemeinde begründet, in welcher der
Pflichtige seinen Wohnsitz (Hauptniederlassung) hat, oder, beim Mangel eines
Wohnsitzes im Grohherzogtum, den grötzten Teil seines steuerbaren Einkom-
mens bezieht.

Bereits in der Gemeinde zur Einkommensteuer veranlagte Steuerpflich-
tige, deren steuerbares Einkommen — nach dem Stande der Verhältnisse am

1. April eines Jahres bemessen — sich derart erhoht hat, dah sich gemäh Art.
13 des Gesetzes ein höherer Steueranschlag ergibt, sind verpflichtet, eine
Steuererklärung abzugeben. Die gleiche Verpflichtung haben diejenigen Per-
sonen, die erstmals oder, nachdem ihre Steuerpflicht geruht hat, in der Ge-
meinde erstmals wieder einkommensteuerpflichtig geworden sind. Der
Steuerkommissär ist berechtigt, solche Personen schon vor Beginn des Ab- und
Zuschreibens zur Abgabe einer Steuererklärung aufzufordern und sie vorläu-
fig zur Einkommensteuer zu veranlagen.

Für die Gomeindedesteuerung matzgebende Westimmungen, welche
von denen für die staatliche Vestouerung adweichen.

a. Hinsichtlich des Vermögens.

Während bei der staatlichen Besteuerung des Vermögens das ganze im
Großherzogtum befindliche steuerbare Vermögen an dem Ort zu versteuern ist,
wo der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat, ist zur Gemeindebesteuerung beizu-
ziehen

1. das Liegenschaftsvermögen in derjenigen Gemarkung, in welcher die Liegen-
schaften liegen;

2. das Betriebsvermögen Ln den Gemarkungen, in denen das Unternehmen
betrieben wird, oder auf die es sich erstreckt, und

3. das Kapitalvermögen am Wohnsitz des Steuerpflichtigen.

Bei den Steuerwerten des Liegenschaftsvermögens. welches von einem Steuer-
pflichtigen auf einen anderen übergehr, geht die Steuerpflicht mit dem Beginn
desjenigen Kalenderjahres, welches auf die rechtzeiüge Feststellung des Ueber-
gangs (das Ab- und Zuschreiben) folgt, auf den Erwerber über.

b. Hinsichtlich des Einkommeus.

Diejenigen Personen, deren Gesamtcinkommen unter 900 Mk., jedoch min-
destens 500 Mk. beträgt, sind nicht staatssteuerpflichtig, aber gemeindeumlage-
pflichtig und haben die diesbezjiglichen Anmeldungen bei dem Groszh. Steuerkom-
missär zu machen. Bei der gleichen Behörde haben alle diejenigen, welche im
Großherzogtum Baden wohnen und Gehalte, Pensionen oder Warregel^er aus
der Kasse eines andercn Bundesstaates oder eines ausländischeu Staates erhal-
ten, diese Bezüge zur Gemeiudebesteuerung anzumelden.

Zuwiderhandlungen gegen diese Meldcpflicht werden vom Bürgermeisterauu
an Geld bis zu 30 Mk. bestrast.
 
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