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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0698
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630

Nusrug aus dem Gesetz über das Posttvefen des
drutschen Reiches vom 26. Kktober 1671.

Abschnitt IV. Strafbestimrmmgen.

Z 27. Mit dem vierfachen Betrage des defraudierten Portos, jedoch niemalS
unter einer Geldstrafe von Einem Taler, wird bestraft:

1. wer Briefe oder politische Zeitungen, den Bestimmungen der W 1 und 2
zuwider, auf andere Weise, als durch die Post, gegen Bezahlung befördert oder
verschickt; erfolgt die Beförderung in versiegelten. zugenähten oder sonst
verschlossenen Paketen, so trifft die Strafe den Beförderer nur dann, wenn
er den verbotwidrigen Jnhalt des Pakets zu erkennen vermochte;

2. wer sich zu einer portopflichtigen Sendung einer, von der Entrichtung
des Portos befreienden Bezeichnung bedient oder eine solche Sendung in
eine andere verpackt, welche bei Anwendung einer vorgeschriebenen Be-
zeichnung portofrei befördert wird;

3. wer Postwertzeichen nach ihrer Entwertung zur Frankierung einer Sendung
benutzt; inwiefern in diesem Falle wegen hinzugetretener Vertilgung deS
Entwertungszeichens eine Härtere Strafe verwirkt ist, wird nach den all-
gemeinen Strafgesetzen beurteilt;

4. wer Briefe oder andere Sachen zur Umgehung der Portogefälle einem
Postbeamten oder Postillion Hur Mitnahme übergibt.

Jn den unter Nr. 2 und 3 bestrmmten Fällen ist die Strafe mit der Ein-
lieferung der Sendung zur Post verwirkt.

8 28. Jm ersten Rückfalle wird die Strafe vcrdoppelt und bei ferneren
Rückfällen auf das Vierfache erhöht.

Jm Rückfalle befindet stch derjenige, welcher, nachdem er wegen einer der im
8 27 bezeichneten Defraudation vom Gericht oder im Verwaltungswege bestraft
worden, abermals eine dieser Defraudationen begeht.

Die Straferhöhung wegen Rückfalls tritt auch ein, wenn die frühere Strafe
nur teilweise verbüßt, oder ganz oder tcilweise erlaffen ist, bleibt jedoch ausge-
fchlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der letzten Strafe bis zur
Begehung der neuen Defraudation drei Jahre verflossen sind.

8 30. Außer der Strafe muß in den Fällen des tz 27 das Porto, welcheS
für die Beförderung der Gegenstände der Post zu entrichten gewesen wäre, gezahlt
werden. Jn dem Falle des 8 27 unter Nr. 1 haften der Absender und der Be-
förderer für das Porto solidarisch.

8 82. Die Postbehörden und Postbeamten, welche eine Defraudation ent-
decken, stnd befugt, die dabei vorgefundenen Briefe oder audere Sachen, welche
Gegenstand der Uebertrctung sind, in Beschlag zu nehmen und so lange ganz oder
teilweise zurückzuhalten, bis entweder die defraudierten Postgefälle, die Geldstrafe
und die Kosten gezahlt oder durch Kaution sichergestellt sind.

Gesetz, betr. einige Aenderungen von Bestimmungen über das Postwesen

vom 20. Dezember 1899.

Artikel 3.

Anstalten zur gewerbsmäßigen Einsammlung, Beförderung oder Verteilung
von unverschlossenen Briefen, Karten, Drucksachen uud Warenproben, die mit der
Aufschrift bestimmter Empfänger versehen sind, dürfen vom 1. April 1900 ab nicht
betrieben werden.

Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark
oder mit Haft oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.

Abgesehen von den bezeichneten Anstalten ist die gewerbsmäßige oder nicht
gewerbsmäßige Beförderung von nnverschlossenen politischen Zeitungen innerhalb
der Gemeindegrenzen eincs Ortes, insbesondere auch wcnn sie durch die Post oder
durch Expreßboten dorthin befördert wurdcn, jedermann gestattet, auch an Sonn-
und Feiertagcn während der Stunden, in denen die Kaiserliche Post bestellt.
 
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