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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1912 — Heidelberg, 1912

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https://doi.org/10.11588/diglit.2492#0591
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532

8 2.

Der Ein- und Auszlig jcdes Schlafgängers ist nach Vorschrift der Melde-
ordnung (Ortspolizeiliche Vorschrift vom 7. Oktober 1904) binnen 3 Tagen
anzumeldeu.

Aufzerdem hat der Vermieter ein Verzeichnis über die von ihm beher-
bergten Schläfer zu führen, in welches die Vor- und Zunamen und die Hei-
rnat Ler Schläfer, sowie der Tag des Einzugs und Auszugs einzutragen ist.

8 3.

Der Vermieter hat für die Erhaltung der Reinlichkeit, Sitte und Qrd-
nung in seinem Hause zu sorgen.

Die Schlafräume sind ausreichend zu lüften und täglich zu reinigen.

Die darin Lefindlichen Betten und anderen Ausstattungsgegenstände
sind stets reinlich zu erhalten und bei Bedarf zu erneuern.

8 4.

Bei Aufnahme von Schlafgängern mutz dem Vermieter für sich und seine
Familien- und Haushaltungsangehörigen eine genügend grotze Wohnung, so-
wie die Möglichkeit der Trennung Ler für diese LestimmtLn Schlafräume nach
Geschlechtern und für jedes der Angehörigen über 12 Jahren, bezw. für zwei
solcher Angehörigen unter 12 Jahren je ein Bett zur Berfügung bleiben.

Küchen, Arbeitsräume, Werkstätten und dergl. dürfen nicht als Schlaf-
räume bermietet werden.

8 6.

Der Vermieter oder Angehörige desselben Lürfen nicht mit Schlafgän-
gern im gleichen Zimmer schlafen. Ausnahmen sind mit befonderer Geneh-
migung der Ortspolizeibehörde hinsichtlich evwachsener Personen zulässig.

8 6.

Räume, zu welchen man durch Woihn-, Schlaf-, Arbeitsräume oder Kü-
chen Les Vermieters oder seiner Angehörigen gelangen kann, dürsen nicht an
Schlafgänger bermietet werden.

8 7.

Das Vermieten von Schlafstellen an Personen beiderlei Geschlechts,
außer an Eheleuten oüer Eltern und Kindern unter 10 Jahren, ist nicht ge-
stattet.

8 8.

Die als Schlafstellen vermieteten Räume müssen gedielt und heizbar sein
und unmiitelbar ins Freie führende, zum Oeffnen eingerichtete, ftehende Fen-
ster, mit einer lichtgebenden Gesamtsläche von (miüdestens) bon 1/10 Ler Bo-
Lenfläche besitzen.

Auf Len Kopf der in einem Naum übernachtenden Personen mutz eine
Bodensläche von 4 Qrmdratmeter und ein Luftraum von nündestens 10 Kubik-
meter entfallen.

8 9.

Die Schlafräume müsfen von innen verschlietzbar und Lie an Schlafgän-
gerinnen vermieteten Räume autzerdem innen mit Türriegeln Versehen sein.

8 io.

Jedem Schlafgänger ist ein besonderes Bett, eine Sitzgelegenheit, ein be-
soirLeres Wasch- und Trinkgefäß und ein eigenes Handtuch zur Verfügung zu
stellen.

Jn jedem Schlafraum muß ein mit Wasser gefüllter Spucknapf stehen,
der jeden Morgen zu entleeren, zu reinigen und frisch mit Wafser zu füllen ist.

8 11-

Den Schlafgängern ist — sofern ihnen nicht ein befonderer Abort zur
Verfügung steht — die Benützung der Aborträume des Vermieters zu ge-
statten.

8 12.

Den Schlafgängern ist zu gestatten, fich auch nach der Arbeiisstunde in üem
Schlafraum aufzuhalten.
 
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