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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1912 — Heidelberg, 1912

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https://doi.org/10.11588/diglit.2492#0594
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Wohnort öes Besitzers nngebeirde Marke von Messing oder Messingblech
tragen. Es genügt, wenn cruf dcr Marke die Anfangsbuchstaben der Gemeinde
und des Amtsbezirks soweit angegeben werden, datz Verwechslnngen ansge«
schlossen bleiben.

Die Marke soll am Halsband hängen, darf also auf das letztere nicht
dollständig aufgenietet werden*).

§ 2. Hunde, welche nicht die vorgeschriebene Marke tragen, werden —
vorbehaltlich -Ler Bestrafung der Wesitzer — eingefangen und, wenn sie bis
zum Ablaufe des zweiten folgenden Tages nicht von dem Besitzer unter
Vorzeigen der Quittung stber die an die Gemeindekasse geleistete Zahlung
einer Gebühr von 2 Mark abgeholt weoden, getötet.

Die Auslöfungsgebühren find zur Deckung der Koften für die Auf.
bewahrung und Verpflegung der gefangenen Hunde und zu Belohnungen für
das mit dem Vollzug der Verordnung betraute Aufsichts-Perfonal, welches
für das Einfangen jedes Hundes 50 Pfennig erhält, zu verwenden.

Die Nufstcht auf Hunde.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 2. Januar 1908 mit Abänderung vom 18. März 1909
nuf Grund der U 58 Ziff. 1, 103 P.-St.-G.-B.

H 1. Alle größeren Hunde — insbesondere Metzgershunde, Bernhardiner,
Neuf'undläuder, steonberger, Doggen (deutsche, Ulmer, dänische), Buldoggeu (nicht
Boxer), russische Wiudhunde, Rottweiler — müssen außer dem Hause mit einem
das Beißen wirksam verhindernden, wohlbefestigten Maulkorbe versehen sein.

Der Polizeibehörde bleibt es vorbehalten, auch für andere Hunde als dis
unter Absatz 1 bezeichneten im Einzelsalle den Maulkorbzwang anzuordnen.

Z 2. Äusgenommen von dem Verbot des 8 1 sind die Hunde, welche zur
Jagd oder Schäferei verwendet werden.

8 3. Das Mitbringen von Hunden auf den Friedhof, in die Neckarbade-
anstalten, in die Anlagen der hiesigen Stadt, auf die Messe, in öffentliche Dienst-
gebäude und in Räume, in dcnen Nahrungs- oder Genußmittel feilgeboten werden,
ist ebenso wie das Herumlaufenlassen von Hnnden an diesen Orten verboten.

Jn öffentliche Wirtschaften — ausgenommen die Stadtgarten- u. Schloßgarten-
wirtschaft — dürfen Hunde nur mitgebracht werden, sofern sie an einer Leine oder
Kette verwahrt sind und der Wirt e's gestattet.

8 4. Verantwortlich für die Beobachtung der vorstehenden Bestimmungen
ist der Eigentümer oder Besitzer eines Hundes oder derjenige, dem der Hund
zur Beanfstchtigung anvertraut ist.

8 5. Zuwiderhandlungen werden gemäß 88 58 Ziff. 1, 103 P.-St.-G.-B.
mit Geldstrafen bis zu 10 Mk. hezw. bis zu 20 Mk. bestraft.

Nbfuhr der Nbtriitstoffe.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 24. März 1881 in der Fassung vom 10. Juli 1890
anf Grund des 8 87a P.-St.-G.-B., 8 366 Ziff. 10 R.-St.-G.-B.

I. Allgemeine Borschrifteu.

§ 1. Die Auswechslung, Aöfuhr, Entleerung und Reinigung üer Ab-
tritttonnen wird, insolange die Stadtgemeinde diese Geschäfte nicht etwa selbst
übernimmt**), namens derselben gegen Erhebung der in anliegendem Tarif
bezeichneten Gebühren durch emen tinternehiner besorgt. Der Unternehmer,
bezw. dessen Vertreter, welcher für die Erfüllung Lieser Vorschrift der Poli.
zeibehörde gegenüber einzustehen hat, ist der letzteren vom Stadtrat namhaft
zu machen.

Das Gleiche gilt bezüglich der Reinigung der Abtrittgruben.

Sollte die Stadtaemeinde das in Frage stehende Geschäft selbst über-
nehmen***), so hat sie der Polizeibehörde einen städtischen Bediensteten zu

*) Aus Ansuchen des Besttzers kann gestattet werden, daß die Marke auf das Halsband
ausgenietet wird. (M. d. I. vom 1o. September 1880 Nr. 13981.)

**) Die Stadtgemeinde hat das Geschäst unterm i.Januar 1889 selbst übernommsn.

***) Jst geschehen unterm i. Januar 1889.
 
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