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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1912 — Heidelberg, 1912

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https://doi.org/10.11588/diglit.2492#0597
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538

Dir Nbfuhr drs Ketzrichts, des Schnees und der
Haustzaltungsabfälle.

Ortspolizeiliche Vorschrrst vom 6. Dezember 1888 auf Grund des ß 87uP.-St.-G.-B.,
V.-O. vom 23. Dezember 1908 und Z 366 Ziff. 10 R.-St.-G.-B.

§ 1. Die Abfuhr des Kehrichts und Schnees, welche sich bei der Rei-
nigung der Fahrbahnen und Gehwege durch die in Z 2 der ortspolizeilichen
Vorschrist vom 22. Dezember 1865 Lezeichneten Personen ergeben, sowie der
Haushaltungsabfälle, besorgt die Stadtverwaltung, ohne hiersür ein Entgelt
zu erheben. Sie macht der Polizeibehörde einen städtischen Bediensteten
namhast, welcher der letzteren gegenüber für Erfüllung gegenwärtiger orts-
polizeilicher Vorschrist verantwortlich ist.

§ 2. Das städtische Abfuhrpersonal hat die Verpflichtung, nach einem
seitens der städtischen Verwaltung bon Zeit gu Zeit zu veröffentlichenden
Fahrplan die Stratzen der Stadt mit Wagen zu befahren, welche zur Auf«
nahme des Kehrichts und der Haushaltungsabfälle dienen.

Die zur Abfuhr bestimmten Wagen müffen abfolut undurchlässig, mit
gut schlietzenden Deckeln, sowie gut sichtbaren Nummern versehen sein und
stets in dichtem und brauchbarem Zustande erhalten werden.

§ 3. Die Abfuhr beginnt in der Zeit vom 1. Mai bis 1. Oktober morgens
um 6 llhr, in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. Mai morgens um 714 Uhr und
wird derart betrieben, datz die Abholung in jedem Hause dreimal in der
Woche erfolgt.

Z 4. Der Kehricht und die HauShaltungsabfälle sind von den Einwoh-
nern der Stadt in besonderen Behältern bereit zn halten, welche zu den im
Fahrplan der Abfnhr festgesetzten Abholungszeiten unmittelbar hinter einem
nach der Straße gerichteten Haus-, Hof- oder Garten-Eingange (eventuell
in dem unmittelbar hinter dem Vorderhaus gelegenen Hofraum) zu ebener
Erdc aufgestellt werden müssen.

Z 5. Die Hausbewohner haben dafür zu forgen, daß das Abfuhrperfo-
nal die betreffenden Eingänge offen findet, datz dasselbe die Gefäße leicht
wahrnehmen, und daß das Aufladen ihres Jnhalts ohne Verzug geschehen
kann.

8 6. Die den Kehricht uwd die Abfälle enthaltenden Gefäße müssen
vollständig dicht, haltbar und mit zwei Henleln versehen sein. Sie dürfen
bis zu ihrem oberen Rande nicht mehr als 50 Liter Jnhalt haben und höch-
stens bis zu 5 Zentimeter unter diefen Nand gefüllt werden.

§ 7. Das Abfuhrpersonal ist verpflichtet, in jedem Hause die Gefätze,
welche obigen Bestimmungen entsprechen, aus ber unmittelbar an der Stratze
gelegenen, offenen Haus-, Hof- oder Gartenflur (eventuell aus dem un-
mittelbar hinter dem Vorderhaus gelegenen Hofraum) zu holen, sie zu ent»
leeren und sodann wieder an diese Stellen zurückzutragen.

8 8. Ausgeschlossen von der unentgeltlichen Abfuhr sind die gewerb-
lichen Abfälle der Klcin- und Großindustrie und zwar sowohl Feuerungs-
rückstände, als Materialabfälle fowie Bauschutt.

8 9. Das Einwerfen von Stratzenkehricht oder Haushaltungsabfällen
in die Abortgruben und Abtritttonnen ist strenge verboten.

Z 10. Wegen der Abfuhr des Schnees wird jeweils seitens der städtischen
Absuhranstalt von Fall zu Fall das Nötige vorgekehrt werden. Das Auf-
hauen und Sammeln des Schnees und Eises bleibt Sache üer Hauseigen-
tümer.

§ 11. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift werdcn gemätz 8 87 o
des P.-St.-G.-W., 8 9 Ziff. 4 V.-O. vom 27. Juni 1874, die Sicherung der
öffentlichen Reinlichkeit und Gesundheit betr. und 366 Ziff. 10 des R.-St.-
G.-B. mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen ibestraft.

§ 12. Diese Vorschrift tritt mit dem 1. Januar 1889 in Kraft. Durch
dieselbe werden die dem Unternehmer der Pferdebahn vertragsmätzig bezw.
 
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