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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1912 — Heidelberg, 1912

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https://doi.org/10.11588/diglit.2492#0598
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539

durch die ortspolizeiliche Vorschrift vom 27. April 1885 auferlegten Ver-
pflichtungen in Bezug auf Lie Neiniigung Les Bahntörpers und der Halte-
plätze, sowie hiusichtlich der Adfuhr von Kehricht, Schlarnm, Schnee und Eis
in keiner Weise berührt.

Transport von Kohlenfäurebehältern und dergteichen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 1. März 1909 auf Grund des 8 108 Ziff. 5 P.-St.-
G.-B. und des § 366 Ziff. 10 R.-St.-G.-B.

8 1. Behälter, die mit verdichteten oder verflüssigten Gasen gefüllt stnd,
diirfen auf den zur öffentlichen Personenbeförderung bestimmten Verkehrseinrich-
tungen nicht befördert werden.

Z 2. Zuwiderhandlungen werden an Geld bis zu 150 Mark oder mit Haft
bestraft.

Die Rrinhaltung der Schlrnnmfamrnler.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 2. September 1876 auf Grund des 8 87a P.-St.-
G.-B., V.-O. vom 23. Dezember 1008, ß 366 Ziff. 10 R.-St.-G.-B.

§ 1. Das Ablagern von Stratzenkehricht, Unrat, Staub, Schutt und Ab-
fällcn jeder Art in Lie ftädtischen Kanaleinläufe und Schlammfammler ist
untersagt.

8 2. Uebertretungen werden an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis
zu 14 Tagen bestraft.

Veläfkigung durch Wauch, Ruh und üdle Nusdünstungen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 14. November 1890 auf Gruud des 8 066

R.-St.-G.-B.

8 1. Die Besitzer gewerblicher Anlagen, die bei ihrem Geschäftsbetriebe
nach sachverftändiger Feststellung Lurch starken Rauch, Dampf oder üble
Gerüche die Luft in einer die Gesundheit gefährdenüen oder in erheblichem
Grade belästigenden Weife verunrcinigcn, sind gehalten, auf Anfordern der
Polizeibehörde diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Befeitigung
dieser Verunreinigungen als dicnlich erscheinen, und find strafbar, wenn fie
den hierauf bezüglichen Anordnungen der Polizeibehörde nicht oder nicht
vrllständig innerhalb der beftimmten Frist nachkomnien.

8 2. Zuwiderhandlungen werden gemäß 8 366 ^ R.-St.-G.-B. an Geld
bis zu 60 Mk., eventuell mit Hast bis zu 14 Tagen beftraft.

Das Baden im Nrckar.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 1. Mai 1890, Fassung vom 10. Oktober 1892 auf
Grund der M 92,108 Ziffer 5 P.-St.-G.-B.

Auszug (s. Mitsch, Orts- und BezirkSpolizeiliche Vorschriften S. 41, Verlag

von I. Hörning).

Baden im offenen Neckar.

8 1. Das Baden im offenen Neckar längs der Stadt Heidelberg und des
Orts Schlier'bach mit oder ohne Begleitung eines Fahrzeuges ist nur inner-
halb der durch Pfähle abgegrenzten Badeplätze und unter den durch die
Warnungstafeln festgeftellten Beschränkungen gestattet.

8 12. Jn jcder Anstalt sind geeignete Rettungsgegenstände, mindestens
Stange und Wurfleinen, in gutem Zustande bereit zu halten.

An zugänglicher Stelle der Autzenseite der Anstalt ist ein mit Fahrge-
schirr ausgestatteter guter Nachen in der Art zu befestigen, datz derselbe im
Bedürfnisfalle leicht von jedermann gelöst und benützt werden kann.

Während der Badezeit mutz eine des Schwimmens kundige, mit den
Rettungsgerätschaften vertraute, zuverlässige Person sich fortgesetzt der Auf-
sicht widmcn.

Die Anwesenheit eines Schwimmlehrers genügt nicht, so lange derselbe
Unterricht erteilt.
 
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