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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1912 — Heidelberg, 1912

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https://doi.org/10.11588/diglit.2492#0599
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540

§ 15. Das Mitbririgen von Hmrden in die Anstalten ist verboten. Dies
ist durch Anschlag an der Außenseite der Anstalt den Besuchern bekannt zu
geben.

§ 18. Zuwiderhmrdlungen gegen diese Vorschristen werden gemäß Z 92
P.-St.-G.-B. mit Geld bis zu 150 Mark bestraft.

Das Vaden inr Neckar.

Bezirkspolizeiliche Vorschrist vom 6. September 1909 ouf Grund der §§ 75,108

Ziff. 5 P.-St.-G.-B.

8 1. Das Baden im offenen Neckar längs des Ortes Wieblingen und des
gegenüberlicgenden Neckarufers auf Gemarkung Heidelberg-Handschuhshcim ist
äußerhalb des dnrch Pfähle abgcgrenzten Badeplatzes am linken Neckarufer unter-
halb des Wieblinger Mühlkanals verboten.

Z 2. Zuwiderhandlungen werden auf (8rund der M 75, 108 Ziff. 5 P.-St.-
G.-B. mit Geld bis zu 10 bezw. 150 Mark bestraft.

Das städkifche Vlumstche Feeibad.

Ortspolizeiliche Vorschrist vom 5. September 1908 auf Grnnd des Z 92 P.-St.-G.-B.
an Stelle dcr ortspoliz. Vorschriit „Das städtische Freibad" vom 8. Juni 1896.

Abdg.v. 8 1. Die städtischen Badeanstalten unterhalb der Friedrichsbrücke (Blum'sches
L4.IV.N Freibad) sind vom 1b. Mai bis 15. September an Wochentagen von morgens 5 Uhr
bis zur Abenddämmerung, sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von mor-
gens 5 Uhr bis nachmittags 5 Uhr zur unentgelilichen Benützung geöffnet, nnd Zwar:

1. Das Männerbad sür Personen männlichen Geschlechts täglich mit Ausnahme
folgender Stunden:

Monlags und Mittwochs von 5 bis 9 Uhr vormittags,

Freitags von st-l bis 4 Uhr nachmittags.

2. Das Frauenbad für Personen weiblichen Geschlechtes täglich.

8 2. Kindern nnter 9 Jahren ist der Eintrrtt in die Anstalt nur in Be«
gleitung Erwachsener gestattet.

Schulpflichtige Kinder dürfen die Anstalt nicht während der Schulzeit
und nicht nach 6 Uhr des Abends besuchen.

§ 3. Die Badenden inüssen mit geeigneter Kleidung versehen sein.
Ohne solche Bekleidung zu baden, ist verboten. Autzerhalb der Anstalt darf
niemand entklcidet heruingehen oder sich ins Wasser begeben.

§ 4. Niemand soll baden, ohne gehörig abgekühlt zu sein und ohne aus
die sonstigcn allgemein bekannten Gesundheitsregekn gehörig Nücksicht ge-
nommen zu haben.

Z 5. Das Benützen der tiesen Bassins ist nur denjenigen Personen
gestattet, die des Schwimmens kuudig sind.

8 6. Einzelbäder werden nur au Erwachsene nach vorheriger Aumeldung
beim'Bademeister, bezw. der Bademeisterin abgegeben.

7. Es ist verboten, durch Lärmen, übermätziges ischreien, ^-pritzen,
Stoßen und gegenseitiges Untertauchen Unsug zu verüben.

Das Einseifen ist nnr am untercn Ende des Bassins gestattet.

F 8. Bei starkem Andrang üürsen die einzelnen Badenden nicht länger
als eine halbe Stnnde in der Anstalt verweilen.

Z 9. Die Aufsicht über die Anstalt und deren Benützung führen der städtische
Bademeister bezw. die städtische Bademeisterin oder deren Stellvertreter. Deren
Anordmmg ist nnbedingt Folge zn leisten.

Dieselben können Personen, welche. sich unanständig benehmen, sofort
ausweisen. Diese Ausweisuug kann in Wiederholungssällen aus mehrere
Tage und selbst Wochen ausgcdehnt werdcn.

8 10. Das Tabakranchen in der Anstalt, sowie das Mitbringen von
Hunden ist strcngstens untcrsagt.

8 1l. Wertsachen können am Schalter unentaeltlich zur Verwahrung ab-
gegeben werdeu.

8 12. Beschwerden gegen die Badeaufsicht köiinen beim Bürgermeister-
amte augebracht werden.

8 13. Uebertretungen dieser Badeordnung werden gemätz 8 92 des
P.-St.-G.-B. an Geld bis zu 150 Mark bestrast.
 
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