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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1912 — Heidelberg, 1912

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https://doi.org/10.11588/diglit.2492#0600
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541

Die Badrordnung für die yädtilrhe Badeanstalt in Schlirrbach.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 27. Juli 1898.

H 1. Die stadtische Eadeanstalt ist vom 15. Mai bis 15. September von
morgens 7 Uhr an bis zur Abenddämmerung zur unentgcltlichen Benützung
geöffnet.

H 2. Kindern unter 9 Jahren ist der Eintritt in die Anstalt nur in
Begleitung Erwachsener gestattet. Schulpflichtige Kinder dürfen die Anstalt
nicht tvährend der Schulzeit und nicht nach 6 Uhr des Abends besuchen.

H 3. Außerhalb der Anstalt darf nienmnd entkleidet herumgehen oder
sich ins Wasser begeben.

H 4. Niemand foll baden, ohne gehörig abgekühlt zu sein und ohne auf
die fonstigen allgemein bekannten Gesundheitsregeln gehörig Rücksicht ge-
nommen zu haben.

H 5. Es ist verboten, durch Lärmen, übermästiges Schreien, Spritzen,
Stoß'en und gegcnfeitiges Untertauchen Unfug zu verüben.

§ 6. Bei starkem Andrang dürfen die einzelnen Badenden nicht länger
als eine ha'lbe Stunde in der Anstalt verweilen.

H 7. Die Aufsicht über die Anstalt und deren Benützung führt dcr
städtische Badeineistcr oder dessen Stellvertreter. Deren Anordnungen ist
unbedingt Folge zu leisten.

Dieselben können Personen, welche fich unanständig benehmen, sofort
ausweisen. Diese Aus'weisung kann in Wiederholungsfällen auf mehrere
Tage und selbst Wochen ausgedehnt werden.

H 8. Das Tabakrauchen in der Anstalt, sowie das Mitbringen don Hun-
den ist strengstens untersagt.

H 9. Beschwerden gegen den Bademeister können beim Bürgermcisteramt
angebracht werden.

H 10. Uebertretungen dieser Badeordnung werden gemäß 8 92 P.-St.-
G.-B. an Geld bis zu 150 Mark bcstraft.

Lrichrn- und Friedhof-Ordnung.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 6. Dezember 1899.

Nicht iu Kraft für den Stadtteil Handschuhsheim.

Auszug (s. Mitsch, Orts- und Bezirkspolizeiliche Vorschriften S. 44, Berlag

von I. Hörning).

I. Aufsichtsbehörde, Personal, allgemeine Bestimmungen.

H 1. Die Ueberwachung des Vollzugs der Leichen- und Friedhof-Ordnung
ist der durch Ortsstatut eingesetzten Friedhof-Kommission ubertragen. Die-
selbe hat, mit Ausnahme der Leichenschau, alles zu einer geregelten, würdigen
Bestattung sowie zur etwaigen Ueberfnhrung der Leichen nach auswärts Er-
forderliche anzuordnen.

H 2. Auf Antrag der Friedhof-Kommisfion werden vom Stadtrat an-
gestcllt und vom Bezirksamt verpflichtet:

1) Der Leichenordner.

2) Die Leichenwärter und -wärterinnen.

3) Die Leichenträger.

4) Der Leichenhalleauffeher.

5) Der Friedhofaufseher.

6) Der Totengräber.

Die Leichenfchauer find vom Bezirksamt angestellt und auf die Dienst-
weisung für Leichenschauer verpflichtet.

Z 3. Das gefamte Leichenpersonal hat den in der betreffenden Dienst-
weisung gegebenen Vorschriften genau nachzukommen; in Fällen, welche in
der Dienstweisung nicht vorgesehen sind, hat dasselbe die Anordnung der
Friedhof-Kommission einzuholen.

Dasselbe hat bei allen Dienstleistungen ein anständiges, ruhiges, crustes
Benehmeu einzuhalten. Unordnuugen, Nachläfsigkeit oder Widersetzlichkeit
 
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