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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1912 — Heidelberg, 1912

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https://doi.org/10.11588/diglit.2492#0601
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542

werden ftrenge bestraft; Trunkenheit im Dienst zieht sofortige Entlassung
nach sich. Es ist dem Leichenpersonal Lei Strafe der Dienstentlasfung ver--
boten, Anforderungen an Geld oder anderen Dingen an die Hinterbliebenen
zu machen; ebensowenig darf dasfelbe weder vor oder nach der Beerdigung
Effen oder Trinken beanfpruchen, noch Larf demselben solches verabreicht
werden.

Annahme von Gewinnanteilen bei Lieferungen in irgend einer Form
wird autzer der etwaigen strafrechtlichen Verfolgung mit fofortiger Entlasfuag
geahndet.

Befchwerden gegen das Personal sind bei der Friedhof-Kommission anzu.
bringen.

§ 4. Bezüglich der Kosten für sämtliche Bestattungen ist die vom Stadt-
rat aufgestellte, dieser Vorschrift als Anlage beigefügte Taxordnung matz-
gcbend.

Nach derselben werden für die Art der Bestattung 5 Klassen bestimmt.

Die Wahl der Klasse und der etlwa weiter gewünschten autzergewöhnlichen
Leiftungen ist von den Hinterbliebenen zu treffen, zu welchem Zweck der
Leichenordner denselben einen Beftellbogen, auf welchem die Taxen verzeichnet
sinü, zur Ausfüllung vorlegt.

Bei Leichen, die nach auswärts verbracht werden, kommen die sür den
einzelnen Fall von der Friedhof-Kommission festgesetzten Gebühren in An-
wendung.

Nach der Bestattung erhebt der Leichenordner unter Vorlage der Rechnung
die fämtlichen Gebühren und Taxen und bescheinigt deren Empfang.

II. Leichen- und Leicherihaus-Ovdnung.

§ 6. Jeder Todesfall muß unverzüglich nach dem Eintritt dcs Todes
dem Leichenschauer*) und dem Leichenordner^^) angezeigt werden. Zu dieser
Anzeige verpflichtet ist das Familienhaupt und, wenn ein solches nicht vor-
handen oder an der Anzeige verhindert ist, derjenige, in dessen Wohnung oder
Behausung sich der Sterbefall ereignet hat.

Die Pslicht zur Anzeige erstreckt sich auch auf Totgeburten. Vor Ankunft
des Leichenschauers darf mit der Leiche keine Veränderung vorgenommen
werden.

8 7. Die nach den Bestimmungen des 8 6 Zur Anzeige verpflichteten
Personcn müssen den vom Leichenschauer ausgestellten Stcrbefchein fpätestens
20 Stunden nach eingetretenem Tod Lem bürgerlichen Standesbeamten mit
Ler Anzeige des Todesfalls vorlegen, welcher nach Vollendung des Eintrags
in das Sterberegister den vorschriftsmätzig ausgestellten Erlaubnisschein zur
Bestattung den Erschienenen übergibt; auf demselben soll gleichzeitig bemerkt
werden, ob der Tod infolge ansteckender Krankheit eingetreten ist.

Als ansteckende Krankheiten im Sinne dieser orts'polizeilichen Vorschrift
sind zu betrachten: Wlattern, Cholera, Diphtheritis, Masern, Scharlach,
Typhus.

§ 10. Die Leichen fämtlicher hier verstorbenen Personen sind alsbald
nach Vornahme der ersten Leichenschau, spätestens aber vor Ablauf von 24
Stunden nach Eintritt des Todes in cine der Leichenhallen zu verbringen.

Die Ueberführung der Leichen in die städtischen Leichenhallen oder in die
des akademischen Krankenhauses darf, ganz dringende Fälle ausgenommen,
nur in den frühen Morgen- und fpäten Abendstunden und nur auf dem
kürzesten Wege unter tunlichster Vermeidung der Hauptstratze stattfinden.
Jnnerhalb des Stadtgebietes ist nur den nächsten 'Angehörigen die Begleitung
der Leiche gestattet.

Von auswärts hierhergcbrachte Leichen sind direkt ohne Vegleitung der
Leidtragenden in den Friedhof oder in eine der Leichenhallen zu verbringen.

») Siehe ün Sldreßbuch unter „Bsi-ufsgeschäiten": Leichenschauer.

") Städt. Leichenordner, z. Zt. Martin Becker, Grabengasse 5. Fernspr. 17k.
 
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