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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1912 — Heidelberg, 1912

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https://doi.org/10.11588/diglit.2492#0603
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54t

Solche Leichen sind unmittedbar nach der Ankunft in die Feuerbestat-
tungsanstalt, oder, wenn deren Einäscherung ausnahmsweise nicht sofort
erfolgen kann, zunächst in die Leichenhalle zu vedbringen und hat deren
Vcrbrennung, wenn möglich, noch am gleichen, spätestens aber am folgenden
Tage stattzufinden.

§ 43. Die Einfegnungsfeierlichkeiten für hier Verstorbene finden in der
Regel in der Leichenhalle statt, worauf die Leiche im Zuge nach der Feuer-
bestattungsanstalt verbracht wird.

Auf Wunsch der Hinterbliebenen können die Feierlichkeiten auch in der
Feuerbeftattungsanstalt, wohin in diefem Falle die Leiche vorher zu ver-
bringen ist, abgchalten wevden.

§ 46. Dic Aschenreste, wclche den Hinterbliebenen nach ihrem Wunsch
entweder in geschlossenen Holzkistchen oder Gefäßen von gebranntem Ton
oder in zugelöteten Blechbüchsen übergeben werden, können entweder auf dem
Friedhof beerdigt oder ebendaselbst oberirdisch aufbewahrt oder auch von den
Hinterbliebenen in eigene Verwahrung genommen werden.

Matzgebend ist in dieser Hinsicht in erster Linie der Wunsch oder die
Anordnung des Verstorbenen, in 'Ermangelung solcher der Wunsch derjenigen
Personen, welche für die Bestattung sorgen.

Sämtliche Arten von Behältern im Sinne des Absatzes 1 dieses Para-
graphen werden in vorschriftsmütziger Beschafsenheit von der Friedhos-Kom-
mission stets dorrätig gehalten.

V. Schlußbestimmungen.

§ 51. Für den Besuch des Friedhofs gelten solgende Vorschristen:

1. Der untere Eingang ües Friedhofs am Steigerweg ist inr Sommer
von 6 Uhr morgens, im Winter von Sonnenaufgang bis zum Sonnenunter-
gang geösfnet.

Eine Viertelstunde vor dem Schlietzen des Tores wird ein Zeichen mit
der Glocke gegeben, woraus jedermann den Friedhof zu verlassen hat.

2. Jeder Besucher hat ein anständiges, ruhiges, der Würde des Ortes
angeMessenes Benehmen zu bewahren.

3. Das Betreten der Leichenfclder ist nur den Beamten des Friedhofs,
der Leichenbegleitung, den Angehörigen Ler dort Ruhenden oder den mit
der Pslege der Gräber Beaustragten gestattet.

4. Kindern ohne Begleitung Er'wachsener ist 'der Besuch des Friedhoss
untersagt, auch dürsen keine Kinderwagen in denselben gebracht tverden;
dagegen haben Fahrstühle, in welchen einzelne kranke Personen gefahren
werden, Einlatz.

5. Allen Personen, welche nicht zur Trauervcrsammlung gehören, na-
mcntlich aber Frauen oder Dienstmädchen mit Kindern, ist der Aufenthalt
in der Einsegnungshalle und deren Umgebung sowie in der Nähe des Grabes
oder der Feuevbestattungsanstalt während der Trauerfeierlichkeiten untersagt.

6. Es ist verboten, Hunde auf Len Friedhos mitzubringen oder auf dem
Friedhof zu rauchen; ebenso ist untersagt, in den Anlagen oder auf sremden
Gräbern Blumen und Pflanzen zu pslücken oder die Gräber und deren
Pslanzen zu beschädigen.

7. Die Vornahme gärtnerischer Arbeiten aus dem Friedhos ist im Som-
mer nur von morgens 6 Uhr bis abends zum Schlutz des Friedhofs ge-
stattet. An den Sonn- und gesetzlichen Feiertagen Lars im Friedhos nicht
gearbeitet werden.

Wer gewerbsmäßig Gärtnerarbeiten auf dem Friedhose vornehmen will,
bedars hierzu einer besonderen Zulassung seitens der Friedhof-Kommission.

8. Die Brunnenhahnen sind sosort nach dem Gebrauch wieder sorgsältig
zu schlietzen.

9. Jeder Besucher des Friedhcss hat sich den Anordnungen des Fried-
hofaussehers zu sügen.
 
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