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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1912 — Heidelberg, 1912

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https://doi.org/10.11588/diglit.2492#0604
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545

Tax-Orduirng,

genehmigt durch den Beschlutz des Bürgererusschusses vom 25. Jemuar 1892.

/i. B e e r d i g u n g s - T <r x en.


I. Klasse

II. Klasse

III. Klasse

IV. Klasse

V. Klasse

Für Erwachsene über 15






Jahren.

120

80

50

25

16

Für Kinder von 6—15 I. .

80

60

35

20

12

1—6

60

40

20

12

5

„ „ unter 1 Jahr .

40

30

15

8

5

Gegen die Bezuhlung dieser Tuxen an die Friedhofkasse werden folgende
Gegenleistungen übernommen:

Jn allen Klassen:

1. Die Geschäfte des Leichenordners nach seiner Dienstweisung; in
1. Klasse sind dabei 50, in II. Klasse 30 Ansagen inbegriffen;

2. die Dienstleistungcn sä-mtlicher übrigen Bediensteten nach den be-
treffenden Dienstweisungen;

3. der Sarg der gcwählten Klasse samt Verbringen desselben in das
Sterbehaus;

4. das Leichentuch über den Sarg;

5. die tleberführung der Leiche in das Leichenhaus und die Aufbe-
wahrung und Bewachung daselbst;

6. ein Trauerwagen.

Wird nach ^ 11 der Leichen- und Friedhos-Ordnung eine Kinderleiche
von dem Leichenwärter bezw. von der Leichenwärterin in das Leichenhaus
getragen, so fallen die Kosten sür den Trauerwagen in III. Klasse mit 4 Mk.,
in IV. Klasse mit 3 Mk., in V. Klasse mit 2 Mk. weg; es treten dann an deren
Stelle die für diese Dienstleistung festgesetzten Gebühren.

7. Die Beerdigung.

Den Bediensteten ist strengstens untersagt, Trinkgelder in irgend einer
Form zu verlangen.

Die Gebühr der Leichenschau mit 2 Mk. ist in obiger Taxe nicht inbe-
griffen.

L. U e b l i ch e G e b ü h r c n für die B e g l e i t u n L u r ch Geistliche.

(Unterliegt nicht der Genehmigung der städtischen Behörden.)

0. Für a u ß e r ge w ö h n l i ch e Leistungen.

Mk.

1. Iedc weitere Ansage über dw klassenmätzige Zahl —.10

2. Wachen des Leichenwärters oder der Leichewvär-

terin, für 12 Stunden.2.—

3. Ein Sarg der nächsthöheren Klasse

für Erwachfene über 15 Jahren, Aufzahlung 12.—
sür Kinder von 6—15 Jahren „ 8.—

für Kinder von 1—0 Fahren „ 6.—

sür Kinder unter 1 Jahr „ 3.—

4. Ein Zintsarg ne'bst Verlötung

für Erwachfene.40.—

für Kinder von 6—15 Jahren .... 82.—
für Kinder von 1—6 Jahren .... 25.—
für Kinder unter 1 Jahr.20.—

5. Vollständlges Verpichen des Sarges im Jnnern . 2.—

6. Eln doppelgetehlter Sarg.00.—

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