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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1912 — Heidelberg, 1912

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https://doi.org/10.11588/diglit.2492#0606
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547

24. Jeder weitere Trauerwagen

in I. Klasse II. Klasse III. Klasse IV. Klasse
6 Mk. 5 -Mk. 4 Mk. 3 Mk.

25. Verdoppelung üer Leichenwagenpferde

in I. Klasse in II. Klasse
12 Mk. 10 Mk.

in III. und IV. Klasse ist eine solche nicht zulässig.

26. Die Ueberführung einer Leiche nach der Leichenhalle des akademischen
Krankcnhauses im Transportwagen:

bei Tag in I. Klasse .... Mk. 8.—
in allen übrigen Klassen . . . Mk. 6.—

Geschehen die Ueberführungen bei Nacht — inr Sommer von abends 10
Uhr bis morgens 5 Uhr, im Winter von abends 9 Uhr bis inorgens 6 Uhr —
so worden dliese Taxen bevdoppelt; für Ueber-führungen aus Häusern aiutzer«
balb der Stadt — Grenze nach dem Droschkentarif — wird üie Taxe für den
enizclnen Fall vvn der Friedhof-Koinmission festgeseht.

27. Werden Leichen von Kindern unter ernem Jahr von dem Lenchen-
wärter bezw. von der Leichenwärterin in das Leichenhaus getragen, so wer-
den erhoben

in III. Klasse IV. Klasse V. Klasse
2 Mk. 1 Mk. 50 Psg. 1 Mk.

28. Die Ueberführung einer Leiche nach auswärts einschliehlich des
Sargs, aber aussthließlich der Kosten der Leichenschau, des Leichenwageus
uud der außergewöhnlicbeu Leistuugen:



I.

Kl.

11. Kl.

III. KI.

IV. Kl.

für Erwachsene


40

Mk.

30 Mk.

20 Mk.

14 Mk.

für Kiuder von 6-

--15 Jahcen

30

Mk.

25 Mk.

14 Mk.

11 Mk.

für Kinder von 1—

-6 Jahren

22

Mk.

17 Mk.

10 Mk.

8 Mk.

für Kinder unter

1 Jahr

17

Mk.

12 Mk.

8 Mk.

6 Mk.

Wird ein Sarg zur Aufnahme dcr Leiche von auswärts mitgebracht, so
wird die Taxe für die gewünschte Klasse augesetzt und hievon der Selbstkosten-
preis des der Klasse und der Altersstufe entsprechenden Sargs in Abzug
gebracht.

Wird eine Leiche zur Bahn gebracht, so erhohen sich diese Taxen um
20 Mk.

Wird die Leiche vorher für kürzerc oder lüngere Zeit in das Leichenhaus
gebracht, so erhöhen sich die Taxen um weitere 20 Mk.

29. Die Vcrbringung einer Leiche vom Bahnhos aus den Friedhof und so-
fortige Beerdigung einschlictzlich des Wagens des Geistlichen in I. Klasse
50 Mk., in II. Klasse 40 Mk.

Wird eine Leiche von auswärts ohue Benühung des städtischen Leichen-
wagens aus den Friedhof gebracht und fofort beerdigt, so vermindert fich diese
Taxe in I. Klasse um 6 Mk., in II. Klasse um 5 Mk.; wird eine solche Leiche
auch von dem auswärtigen Geistlichen im eigenen Wagcn begleitet, so tritt
eine weitere Verminderung um 6 bezw. 5 Mk. ein.

Wird die Leiche zuerst für kürzere oder längere Zeit in das Leichenhaus
gebracht, so crhöht sich die Taxe um 15 Mk.

30. Die Verbringuug einer Lciche vom Bahnhof in die Feuerbestattungs-
anstalt 25 Mk.

Wird eine Leiche von auswärts direkt dahin gebracht 20 Mk.,

wird dieselbe zuerst für kürzere oder längere Zeit in das Leichenhaus ge-
bracht, so erböht sich diese Taxc um 15 Mk.

31. Die Eiuäscheruug einer Leiche mit allen zu dicsem Zweck notwendigen
Vorrichtungcn bis zur Ablieferuug bezw. einschlietzlich der Beerdigung der
Asche in den zu dercn Aufnahme besouders bestimmten allgemeinen Leichen-
feldcru 25 Mk., jcde umnittclbar darauf folgeude 10 Mk.
 
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